Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 4 StR 146/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Händler Karl S ge aus H@W;, dort geboren an &: BD , ’ 2, die Schrotthändlerin Anneliese R

el PIE WED aus Vep-EEEEB, dort geboren an WB ’

wegen Diebstahls und Hehlerei

hat der 4, Strafsenat des Burdesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hüile Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

“ Das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Juli

1953 wird, soweit es die nachgenannten Beschwerdeführer betrifft,

a) auf die Revision der Angeklagten Anneliese RD-EB in vollem Umfenge mit den zugrunde liegenden Feststellungen,

pd) auf die Revision des Angeklagten Se im Strafausspruch mit den ihm Zugrunde liegenden Feststei-Lungen

aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur erneuten Verhandtung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten

SCHE wirä verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe;

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1. Die Revision des wegen "einfachen Diebstahls in sieben Fällen!" zu Gefängnisstrafe verurteilten Angeklagten SCGEEEEB kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

Der Beschwerdeführer hat sich als Mittäter an sieben Diebstählen beteiligt; die gestohlenen Sachen wurden an ‘ Hehler verkauft, der erzielte Erlös wurde verteilt. Die Diebe handelten aber nicht von vornherein nach einem ?lane, der die Ausführung der Taten in allen wesentlichen Beziehungen nach Gegenstand, Zeit und Ort umfaßte, sondern jewei.e auf Grund eines einzelnen Entschlusses, Diese Urteilsfeststellungen beziehen sich, wie auf alle wegen Diebstahls bestraften Angeklagten, auch auf EB. Das verkennt die Revision, wenn sie rügt, das Landgericht habe über das Zusammentreffen der einzelnen Straftaten des Beschwerdeführers keine Ausführungen gemacht und damit seine Aufkiärungspflicht verletzt. Von den in diesem Zusammenhang namentlich genannten Angeklagten gilt lediglich die Sonderheit, daß sie von vornherein vereinbart hatten, bei passenden Gelegenheiten Diebstähle unbestimmter Art und Ausführung zu begehen, "

Widersprüche, wie sie die Revision behauptet, enthalten die Urteilsgründe nicht. Da die Sitzungsniederschrift die Einlassung des Angeklagten nicht wiedergibt, vermag der Senat auch nicht die Richtigkeit des Revisionsvorbringens nachzuprüfen, wonach der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach seinem "Gesamtvorsatz" nicht befragt worden sein soll,

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Die rechtliche Würdigung des Tatrichters hält sich von Rechtsfehlern zum Nachteile des Angeklagten frei. Das gint besonders von der Annahme des Landgerichts, ein Fortsetzung zusammenhang zwischen den sieben Diebstählen sei nicht gegeben. Dabei hat der Tatrichter den Rechtsbegriff des Gesamtvorsatzes nicht verkannt. Was die Revision hierzu noch E vorträgt, geht an den den Senat bindenden Feststellungen des landgerichts vorbei. Die von der Revision angeführte Lehre vom sogenannten Fortsetzungsvorsatz hat der Bundesgerichtshof nicht übernommen (BGH 'NIW 1953, .*112).

Die Straftaten sind im Jahre 1952 begangen worden. Damals war der Beschwerdeführer Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (1953). Dieses Gesetz ist gemäß § 116 JGG auch auf Straftaten anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten (!.Oktober 1953) verübt wurden. Das ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 4 StR 735/53 vom 7. Januar !954). Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht auf die Taten des Beschwerdeführers anzuwenden ist (§ 105 JGG). Dıe Strafzumessung bedarf deshalb der Erneuerung.

.. Auf die Möglichkeit der Trennung und Verweisung der bisher mit dem Strafverfahren gegen die erwachsenen Mittäter verbundenen Sache. an das Jugendschöffengericht (§ 105 Abs 3 JGG) wird hingewiesen, R

2. Die Revision der wegen gewerbsmässiger Hehlerei in zwölf Fällen zu Zuchthausstrafe verurteilten Angeklagten REED führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft. Die Merkmale des § 260 StGB

sind zwar nach der äusseren und inneren Tatseite dargetan, das Landgericht hat den Begriff der Gewerbsmässigkeit nicht verkannt. Die Frage des rechtlichen Zusammentreffens der einzeinen Straftaten bedurfte aber deshalb besonderer Würdigung, weil unter den gegebenen Umständen die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht fern lag. Aus den Urteiisgründen läßt sich die Auffassung des Tatrichters hierzu nicht zweifelsfrei erkennen. Es kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß sich die bereits erwähnten Ausführungen des Landgerichts über die Verneinung eines Gesamtvorsatzes auch auf die Hehler und nicht mur auf die Diebe beziehen. Irrig wäre es, wenn das Landgericht etwa angenommen hätte, zwischen mehreren gewerbsmässigen Hehlereien könne kein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vergi RGSt 58, 19).

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer die inzwischen eingetretene Änderung des Strafrahmens des §§ 260 StGB zu beachten haben.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert

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