Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 02.06.1953 – 1 StR 745/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen 4 es Volkes. | In der Strafsache
2 gegen
ohne festen Wohnsitz, ), zur Zeit in Unter-
den Dachdecker Fritz
spart,
wegen Betrugs: im
hat der 1: Strafsenat des Bandesgeriohtahofe in der Sitzung vom 2. Juni 1953, an der e mmen habens
als ee Bundesrichter Dr. Peetz Be Bundesrichter Dr- Jagusch
Bundesrichter Dr. ’Heimann- -Trosien | Bundesrichter Dr. 'Schalscha | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. 3 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizongestellter . u „ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ‚des Landgerichts in Stuttgart vom 13. Oktober
1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch‘ über die Kosten des Rechtsmittels, an das
_ Lanägericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die. Revision verworfen. Von Rechts wegen |
Gründe§
ee Der Ange! ‚legte ist wegen’ dreier fortgesetzter Ver-
brechen des Detruges im Rückfall sowie eines versuchten und eines fortsesetzten vers ‚suchten Betruges in Rickfall als geil! ibrlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jehren Zuchthaus, Geldstrafen, Verlust der bürgerlichen . | Ehrenrechte und Sicherungsverwahrung verurteilt worden, Seine Revision rügt Verletzung des ‚sachlichen und des
Verfahrensrechts.
1. Die verfalrensrechtliche Rüge ist unbegründet. Der | Beschwerdeführer beanstandet unter Berufung auf 3% 338 ‘ir 8, 244 Abs 2 und 4 vtPO die Ablehnung eines Antrags des. Verteidigers guf Rinholung eines ärztlichen Obergutachtens über die Zurechnung ;sfähigkeit des Angeklagten. ö Die Revision erechtet ein solches Obergutachten für notvendig, weil der als Sachverständiger sehörte Professor Dr. ZGB, der in Übereinstimmung nit den ledizinelret Dr. IB den Angeklagten fär voll zurechnungsiälig befunden hat, in einem enderen, im April 1952 beendeten Stra fverte uren den Anseklag ten als v: ‚ruindert zurechnungsfähig beurteilt hat. Professor Dr. MO Week die- ‚sen scheliuber ‚en Widerspruch daenit erklirt, dess das frühere Guta achten sich auf eine kurze Leit nech einem im Gei 1949 von Angeklagten erlittenen Unfall begangene v5t bezog; wihrend die Unfellfol: en zur Zeit der hier ebzuurteilenden 2.1/2 Jehre später begenzenen Taten de re eits eb, ‚eklun; :en waren. Dass: ‚das Landgericht unter dies sen Unständen die Zurechnung ;sföhi: ‚keit auf Grund der im jetzigen Verfahren erstatteten beiden Gutachten ae erwiesen. anseh. und die Vernehmung eines weiteren Sachverstndigen, dem nach der Überzeug gung des Landgerichts überlegene Fors ‚chungsmittel nicht zur Verfügung gestanhätten, anlennte, ist: nach “244 Abs 4 8320 picht zu
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beanstanden. Auch eine Verletzung der Aufkltrungspfllicht oder eine unzulüissige Beschrönkung der Verteidigung ist
in der Abletnung nicht zu erblicken. 2, Die von Beschwerdeführer erhobene Sachrüge macht- dem Kevisionsgericht die Nachnr'ifung des angefochtenen Urteils
in vollen Uufsnge zur Pflicht.
Das Urteil erweist sich in Schuldspruch sls rechtlich
einwandfrei.
Die Ausführungen der Revision zu 3 20a StGB könnten nur in Betracht gezogen werden, wenn das Landgericht y 20a Abs 1 engewendt hätte, Die Revision übersieht, daß die Verurteilung des Beschverdeführers als gefährlichen Cewohnheitsverbrechers auf y 203 Abs 2 gestützt ist. Hierbei ist ein Recht sfehler nicht zu ‚erkennen.
Die Sachrüge Tährt ober zur Aufhebun; des Urteils im Strefausspruch, weil die getroffenen Fes tstellungen nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rickfalls ausreichend klorstellen. Bei Beachtung der Vorschriften der 38 264 Abs 3, 245 StGB Über die Räckfellverjährung ist die Verurteilung des Beschwerdeführers älrch das Urteil des Lendgerichts in Tübingen voa 11. Juli 1941 zum Kochweis der nückfallsvoraussetzungen lerenzuziehen. Die demals erk tennte Streie von 4 Je ohren Zuchthe us hat der Angeklegte nach den Vestetellungen des Landgerichts bis auf ei-
nen Rest von 85 togen bis zum 24. April. 1945 verbüsst.
Es fehlt aber an einer Feststellung, dess der Betrug,
“ dessentweyen der Angeklegte Gamels bestraft worden ist,
nech der Verbissung einer. vorberg evong ‚enen Strafe wegen
. Betruges begangen werden ist. Diese Klarstellung kanıt
vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werdenis
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Da. die Voraussetzungen des Rückfells gemäss g 26% “ Abs 3 StPO von der Schuldfrage nicht umfasst werden, i war das engefochtene Urteil nur im Strafousspruch auf- j zuheben {nGSt BE 23T).
Nest die urteilsformel gegen den Angeklagten im Telle Net eine Geldstrafe von 100 DI ausspricht, während in den Gränden eine solche von 200 DU ols angenessen bezeichnet wird, beschwert den Angeklagten richt und kann auf eine Sevision nicht zu seinen Nachteil geändert werden v.358 Abs 2 StPO).
Der Dberbandesennatt hat Verwerfung der Revision beentragt. u REN |
Dr. Körchner Dr. Peetz _ZDundesrichter Dr.. SS en 00.5: Jegusch ist beurlaubt und deshald an der Unterzeichnung verhindert. = u Dr. Eörchner
Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha