Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 22.12.1953 – 1 StR 484/53

1. Strafsenat

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23542 084 4

Im Kamen des Volkes Inder Strafsache gegen 1.) den Hilfsarbeiter Horst I EB aus \i /We@iB ,

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geboren an WB:

2.) den Seilereiarbeiter Hans R I dort geboren am

Kreis BB-

wegen Meineids u.»

hat der 1 vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Eundesrichter Dr. ?Teetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet EEE in der Verhandlung;

Oberstaatsanwalt Dr. NEED Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 17. März 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren gegen den

Angeklagten Jäckel abgetrennt.

Die Sachen werden zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen und zwar bezüglich des Ingeklagten WM an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Hof/’Saale und bezüglich des Angeklagten Re an das Landgericht in Hof/Saale. |

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten MO _] von der An-

klage wegen Meineids und den Angeklagten KB von der kklace wegen Anstiftung zum Weineid freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen e Freisprechung der beiden Angeklagten wendet, muss Er-

di folg haben,

1.) Soweit die Staatsanwaltschaft die Rüge aus § 337 \r 7 StPO erhebt, macht sie in-Wahrheit nicht geltend, dass das Urteil keine Entscheidungsgründe enthalte, sondern dass sich in den Urteilsgründen ein Widerspruch finde. Die Rüge ist also sachlichrechtlicher Art. Sie greift durch,

Das Landgericht hat die Freisprechung des Angeklagten Jäckel entscheidend auf die Erwägung gestützt, I@WMMP Habe bei seiner eidlichen Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den damaligen Privatbeklagten und heutigen Kitangeklagten Rewe nicht erkennen können, dass die von ihm verschwiegene Besprechung, die er 14 Tage vor der damaligen Hauptverhandlung mit Rosenberger über die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung gehabt habe, für die Entscheidung in dem Privatklageverfahren irgendwie erheblich sein könne, Aus der eigenen #inlassung des Angeklagten D 7 die im Urteil wiedergegeben ist, geht aber hervor, dass R@ GERD vi jener Besprechung dem Angeklagten Ti auch Anweisungen über den Inhalt der von ihm zu erstattenden Zeugenaussage erteilt hat, wenn auch nur dahin, "bei der Wahrheit zu bleiben und wahrheitsgenäss auszusagen!. Danach hat sich die Unterredung der beiden Angeklasten nicht auf die Förmlichkeiten einer Zeugenvernehmung beschränkt, Die angeführte Erwägung des Landgerichts beruht somit euf einer Voraussetzung, die mit dem in Urteil niedergelegten Ergebnis

der Beweisaufnahme nicht zu vereinbaren ist.

2,) Aber auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angaben des Angeklagten JB dei seiner polizeilichen Vernehmung vom 23. November 1952 die Beweiskraft abspricht, sind nicht bedenkenfrei. Wenn I@MMP bei dieser Vernehmung sein Geständnis vom 4. November 1952 aufrecht erhalten hat, so kann dies nur bedeuten, dass er in Kenntnis seiner am 4. November 1952 gemachten Angaben seine frühere Einlassung als der Wahrheit entsprechend bestätigt hat. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass IB seine früheren Bekundurgen vor der Polizei aufrecht erhalten haben soll,

ohne überhaupt zu wissen, was er seinerzeit ausgesagt hat-

te; das kann unsoweniger angenomnen werden, als sich Jäckel nach den Urteilsfeststeilungen in der Hauptverhandlung selbst nicht darauf berufen hat, bei seiner Vernehmung vom 23. No- . vember 1952 den Inhalt seiner früheren Angaben nicht mehr in Erinnerung gehabt zu haben. Dass aus der Vernehmungsniederschrift vom 23. November 1952 nicht ersichtlich ist, inwieweit dem Angeklagten seine Angaben von 4. November 1952 vorgelesen oder vorgehalten worden sind, ist daher unerheblich. Einzusehen ist auch nicht ohne weiteres, inwie-. | fern den ingeklagten Sa "yerständliche Hemmungen" von dem Widerruf eines falschen Geständnisses abgehalten haben sollten, auch wenn man ihm seine Jugend und seine Unerfahrenheit zugute hält, Hätte er sich bei seiner ersten vernehmung wirklich zu Unrecht selbst ‚belastet, um der drohenden Gefahr der Verhaftung zu entgehen, soist nicht erkennbar» aus welchem Grunde er nach Beseitigung dieser Gefahr seine falsche Selbstbezichtizung aufrechterhalten haben sollte. Dass dem Angekla gten aber. auch bei seiner zweiten polizeilichen Vernehmung der Gedanke an eine etwa noch drohende Verhaftung massgebend bestimmt habe, stellt das Urteil nicht

fest,

Diese Mängel in der Beweiswürdigung verstossen gegen das sachliche Recht (RG HRR 1936 Nr 1155; vgl auch BGESt 3, 2 213) und nötigen zur Aufhebung des Urteils bezüglich des -

Angeklagten Jäckel.

3.) Durch die den Angeklagten IB betreffenden Rechtsfehler kann die Entscheidung auch in Richtung gegen den Ange- i klagten Ro beeinflusst sein; denn die Preisprechung j dieses Angeklagten ist teils mit dem Fehlen einer Haupttat, | zu der er angestiftet oder Beihilfe geleistet haben Könnte, teils (soweit erfolglose Verleitung zum Meineid nach § 159 StGB in der vor dem 1. Oktober 1953 geltenden Fassung oder Verleitung zum Falscheid nach § 160 StGB in Betracht kommt) mit der "Erschütterung des Beweiswertes der Geständnisset!t

der beiden Angeklagten begründet.

4.) Nach § 118 Abs 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 ist das Verfahren gegen den Angeklagten Te; da er zur Zeit der ihm zur Last gelegten Straftat noch Herinwachsender im Sinne des § 1 bs 2 JGG war, abzutrennen und. die Sache insoweit an das zuständige Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Hof/S. zurückzuverweisen. Wichtige Gründe, die der Abtrennung des Verfahrens entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

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Bezüglich des Angeklagten Ri ist iie Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan-

Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha Do

Dr. Hörchner Dr, Peetz