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BGH Entscheidung vom 17.12.1953 – 4 StR 528/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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kechtssatz: Zwischen Eltern und Kindern i. 58. des § 181 Abs I Nr 2 StGB wird ein Autoritäts- und Schutzverhältnis nicht vorausgesetzt. - Strafgrund ist in { solchen Fällen der schwere Sitten, RE

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verstoß. SIR 2 A ne ;

Aktenzeichen: _ 4 StR 528/53 Urt. des BGH vom 17. Dezember 1953 16 Essen

ASt R 52853

Im Namen des Volkes

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In der Strafsache

den Drahtzieher Walter W u S(ggkzum, geboren am 1904 in W /ı , wegen schwerer Kuppelei

nat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17, Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,

gegen

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Bundesrichter Krumme

Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibers

Bundesanwalt EEE Staatsanwalt Dr. nn gan

bei der Verkündung

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als beisitzende Richter,

in der Verhandlung,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdiersi ii

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

des „andgerichts in Essen vom 20. April 1953, soweit es den An, eklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und sntscheidung, auch über die Kosten

des Kechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte war der fortgesetzten „uppelei unter

“ den Voraussetzungen des § 181 äbs. 1 Nr. 2 StGB (üöltern-

und Kindesverhältnis) beschuldigt. Die Strafkammer hat schwere Kuppelei verneint, da ein Autoritätsverhältnis zwischen dem “ngeklagten und seinem erwachsenen Sohn Helmut nicht mehr bestanden habe. Das Landgericht hat daher den Angeklagten lediglich wegen einfacher Kuppelei (§ 1§ 0 StGB), begangen im Sommer 1952 durch positives Vorschubleisten, zu zwei kionaten Gefängnis verurteilt. Die mitangeklagte Ehefrau ; VD ist rechtskräftig freigesprochen. a

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Die hevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen ı.echts durch NWichtanwendung des § 181 äbs. 1 Nr. 2 StGB bei dem Angeklagten WEB. Das Kechtsmittel hat Erfolg.

Es ist zwar richtig, daß der 24 Jahre alte Sohn des Angeklagten dessen Erziehungsgewalt entwachsen war (§ 1626 BGB). Dieser Umstand steht jedoch der Anwendung des § 181 Abs. 1 Nr 2 StGB nicht engegen, Das Gesetz spricht lediglich von dem Verhältnis "von sitern zu Kindern". Von "den zu erziehenden Personen" ist nur im Zusammenhang mit £rziehern und sonstigen Schutzverpflichteten die Rede. Schon der § 148 des PrStGB, auf den der § 1§ 1 StGB zurückgeht, war nicht auf minderjährige Abkömnlinge beschrünkt. Vielmehr sind "Kinder" im Sinne des 8 181 Abs 1 Nr 2 StGB solche beiderlei Geschlechts, ohne kücksicht darauf, ob sie minderjährig oder volljährig, selbständig oder abhuingig sind (KGSt 16, 49, 50; Olshausen, 12, Aufl § 181 Anm 4 b). Auch setzt diese Vorschrift das Bestehen eines überordnungs- und Schutzverhältnisses zwischen zItern und Kindern nicht notwendig voraus (BGH 4 StR 1036/51 vom 12. September 14y5!). ss kann der Auffassung des keichsgerichts ‚KGSt 6. 340, 3415 nG DR 1943, 578, 579) und eines Teils des Schriftrums (z.B. daurach, Strafr Bes Teil S 361; Lobe,

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sächs Aren f spfl 1916,3), daß der § 181 Abs 1 Nr 2 StGB ausschliesslich gewisse Schutzverhältnisse mit besonderer Strafandrohung sichern wolie, in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Solche Unterordnungsverhältnisse mögen zwar bei Vormündern. Geistlichen, Lehrern, Erziehern und ihren Schützlingen vorausgesetzt sein. Im Verhältnis zwischen sitern und Kindern ist dies jedoch - ebensn wie zwischen „hemann und ühefrau - keine notwendige Vorausselizung Die letztgenannte gesetzliche Erweiterung beıuhte auf der snovelle vom 25. Juni 1900. Diese Gesetzesergänzung war nicht, wie RG DR 1945, 578. 579 annimmt, duıch den Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit der Frau veranlasst- Sie erfolgte vielmehr, weil man es als unbefriedigend empfand, daß der seine Ehefrau verkuppelnde £chemann nur nach § 1§ 0 StGB bestraft werden konnte. Dies entsprach "nicht der schweren Verfehlung gegen die sittlichen ?flichten, die ihm die Ehre der shefrau auferlegt" “Amt1 Begr vom 3 Februar 1899 zum sntwurf der genannten Novelle). Ebenso liegt bei dem „Itern- und Kindesverhältnis der inneie Grund für die erhöhte Strafdrohung in erster Linie in dem in solchen Fällen gegebenen schweren Sittenverstoss (Amtl Segr aad).

Ferner genügt es zur Anwendung der Vorschrift, wenn das Öltern- und Kindesverhältnis zwischen dem Täter und einer an der Unzucht beteiligten Person besteht; denn die Beteiligten treiben miteinander Unzucht.

Das Urteil unterliegt somit wegen hechtsverstosses der „ufhebung. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, nachzuprüfen, ob auch in dem zweiten Fall (Januar 1953) schwere Kuppelei gegeben ist. Hierzu wird es näherer Feststellungen bedürfen, unter welchen Umständen es zu \:'* er dieser erneuten Aufnahme des Sohnes Helmut und der rro- j .d stituierten EP xan. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein,

„bh eine fortgesetzte Handlung nder zwei selbständige Handlungen {§ 74 StGB, § 265 Abs 1 St?O) anzunelmen sind. Verneint das Landgericht in dem zweiten Fall das Vorliegen einer strafbaren Handlung, so hat insoweit Freisprechung zu erfolgen IRGSt 57, 303, 3045

BGSt NIW 51, 411, 412).

Die sntscheidung entspricht dem Antrag des Ober-

bundesanwalts,

Groß Krumme Dr. Augustin Martin Seibert

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