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BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 1 StR 485/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl FD aus EEEEB/TEED, geboren an @. «EE> @ED ir VER:

wegen Erpressung ‘

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr,Börchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel - Bundesrichter Glanzmann Bundesrickter Dr.Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter,

Antsgerichtsret EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Pi wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 29, September 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, .

an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der frühere Mitangeklagte Me hatte mit dem 1936 geborenen Sohn des Angeklagten unzüchtige Handlungen vorgenommen. Der Angeklagte, der hiervon Kenntnis erhielt, wandte sich an Mg und veranlasste diesen unter Drahung mit einer Anzeige, ihm (dem Angeklagten) ein Darlehen von 700 DM zu gewähren, j

LI 2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung verurteilt. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Strafkammer den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe; der Mitangeklagte MB hätte eingehender darüber vernommen werden müssen, ob die Gewährung des Darlehens mit dessen Verfehlungen etwas zu tun hatte,

‘ Diese Rüge, mit der die Verletzung der dem Gericht gemäss § 244 Abs 2 StPO obliegenden Ermittlungspflicht geltend gemacht wird, ist unbegründet. Die Revision kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGH NJW 1953 S 952 Nr 20); dem Beschwerdeführer hätte es zudem freigestanden, die Stellung geeigneter Fragen bei dem Vorsitzenden anzuregen. Abgesehen hiervon sind aber auch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Anhörung des MB über die dem Angeklagten FB vorgeworfenen Taten unzureichend war,

II. Sachrüge: u

1, Der Beschwerdeführer will, wie die beiden Schlußsätze der Revisionsbegründung erkennen lassen, auch geltend machen, der Tatrichter habe den festgestellten Sachverhalt sachlichrechtlich nicht erschöpfend gewürdigt. Darin liegt die Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts (vgl RG HER 1956, 1155).

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Die insoweit erforderliche Nachprüfung gibt jedoch zum Schuldspruch zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlass,

Allerdings weist das Urteil im Aufbau Mängel auf, Das Landgericht entnimmt die Drohung im Sinne des § 253 StcB u.a. zwei Briefen, die der Angeklagte an Me gesanüt hat, Die Behauptungen des Mg über deren Inhalt werden zwar als "nicht ungläubhaft" bezeichnet, Trotzdem werden seine Angaben darüber lediglich in abhängiger Rede wiedergegeben und es wird nur erwähnt, was der Angeklagte geschrieben haben "soll", Die Hingabe des Restbetrages von 650 DM, der Zeitpunkt und die Art der Zahlung werden entweder gar nicht festgestellt oder ergeben sich nur aus beiläufigen Benerkungen oder aus der an anderer Stelle erfolgten Würdigung.

Eine derartige Urteilsabfassung entspricht nicht der Vorschrift des § 267 StPO. Für die Entscheidung wesentlich ist die zusammenfassende, unmissverständliche Darstellung dessen, was das Landgericht als erwiesen ansieht; erst hieran haben sich, soweit es erforderlich ist, die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und der Zeugenaussagen, SO- wie die Würdigung anzuschliessen (vgl RGSt 71 S 25).

Jeäoch lässt das Urteil, wenn die Nachprüfung auch durch die erwähnten Mängel nicht unerheblich erschwert wird, im Zusammenhang betrachtet, ausreichend erkennen, von welchen Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist, so dass es einer Aufhebung aus diesem Grunde nicht bedarf.

2, Die Tatbestandsmerkmale der Erpressung ergeben sich aus dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit.

Der Angeklagte hat ige mehrfach zu sich bestellt, um die Zahlung von 700 Di mit ihm zu besprechen. Als er den Scheck erhalten hatte, dessen Einlösung nicht gesichert walı drängte er in zwei Briefen auf Bereitstellung des Geldes unter Hinweis auf die "sonst entstehenden Schwierigkeiten".

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Das Landgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, was der Angeklagte mit diesen "Schwierigkeiten" gemeint hat; es sagt lediglich, dass I die Briefe "als weitere Druckmittel mit einer nachträglichen Anzeige" aufgefasst hat (das Wort "aufgeführt" in dem Urteil ist ein offensichtlicher Schreibfehler). Aus den nachfolgenden Erwägungen des Landgerichts über Zweck und Inhalt der später von dem Angeklagten an MED gerichteten Briefe ergibt sich aber unmissverständlich, dass es auch die beiden ersten Schreiben als eine von dem Angeklagten beabsichtigte Drohung mit einer Anzeige für den Fall der Nichtbeschaffung des Geldes angesehen hat,

Das Merkmal der Nachteilszufügung in § 253 StGB ist zwar zur inneren Tatseite nicht behandelt worden. Es kann aber nach den Umständen nicht in Zweifel gezogen werden; denn auch wenn der Angeklagte, wie die Strafkammer annimmt, den entliehenen Betrag zurückerstatten wollte, kann er sich nicht darüber im Unklaren gewesen sein, dass die Hingabe: des ungesicherten Darlehens zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mg führte, die einer gegenwärtigen Vermögensschädigung gleichkam. j

3. Dagegen muss der Strafausspruch im Hinblick auf

. die nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretene Ge-

setzesänderung, die auch vom Revisionsgericht zu beachten ist (§ 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO; Urt des Senats v. 6. Oktober 1953, 1 StR 419/53), aufgehoben werden.

Das Landgericht hat den Angeklagten zur damals zulässigen Nindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt, § 253 StGB sieht in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGB1 1953 I, 135) eine liindeststrafe von nur zwei Monaten Gefängnis vor. Die Nöglichkeit, dass das Landgericht eine geringere Strafe als

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sechs Monate Gefängnis verhängt hätte, wenn dies zulässig

gewesen wäre, ist unter den obwaltenden Umst völlig auszuschliessen.

. 4 Es bedarf ferner der Prüfung, ob dem Angeklagten Straf: aussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StGB zuzubilligen ist,

Dr, Rörchner Mantel Glanzmann

Heimann-Trosien Dr.Schalscha

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