Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 08.12.1953 – 1 StR 287/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
L_$tR 287/53 2342 077
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegn
den Angestellten Anton T EEE zu: Ko, geboren am. ED ED rn Ste (CS?) .
wegen Beihilfe zum Meineid u.a.
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Auf die Revision des Angeklagten Te wird das Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 19, rebruar 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung;
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
a
eründe 5 Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankerott, wegen Beihilfe zum Meineid sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamt-
strafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt
Der Angeklagte greift die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid im vollen Umfang an, im übrigen hat er in der Hauptverhandlung sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt, Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die §§ 261, 264 StPO verletzt,gibt keine den geltend gemachten Mangel enthaltenden Tatsachen an und entspricht daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfahler erken-
nen lässt.
'2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid.
Dagegen kann der Strafausspruch - auch hinsichtlich der Beihilfe zum betrügerischen Bankerott und des versuchten Betrugs - nicht bestehen bleiben. Seit dem Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB nF, § 354 a StPO). Da die Strafkammer festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und keinen ersichtlichen Nutzen aus den Straftaten gehabt hat, ist nicht auszuschliessen, dass die Voraussetzungen für eine Strafaus-
setzung zur Bewährung gegeben sind und dass ihm der Tat. richter eine solche bewilligt hätte, wenn diese NMöglichkeit zur Zeit des angefochtenen Urteils bestanden hätte, Hierzu sind noch weitere Feststellungen durch den Tatrich-
ter erforderlich.
Nach alledem ist das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben, im übrigen aber die Revision zu
verwerfen.:
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht hinsichtlich der Strafzumessung wegen versuchten Betrugs zu 8 27 b StGB Stellung zu nehmen haben.
Dr. Peetz Mantei Glanzmann Jagusch Dr.Heimann-Trosien