Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.12.1953 – 3 StR 24/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er TI:
3 StR 24/53 2532 018
Im Namen d es Volkes In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Erhard Johannes Fritz 5 ED , aus DOEEEEEEB, ceb. WW. = 0) in Ge Sc HERE,
wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Büsch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat BD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. Oktober 1952 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von neun Konaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Ferner ist auf Eidesunfühigkeit erkannt worden. Seine Revision hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1,) Der Angeklagte hat in dem von ihm angestrengten, auf Scheidung seiner ersten Ehe gerichteten Rechtsstreit, in dem seine Ehefrau nicht vertreten war, weil sie von der öffentlichen Zustellung keine Kenntnis erhalten hatte, bei seiner Vernehmung als Partei am 6. Juni 1947 unter anderem ausgesagt: "Als dann das Kind kam, hat meine Frau sich von mir zurückgezogen und hat über dem Kinde mich vergessen und auch den Haushalt vernachlässigt", und diese Aussage beschworen. Nähere Angaben, worin die Vernachlässigung des Haushaltes durch die erste Ehefrau bestehen sollte, machte der Angeklagte nicht. Er ist danach ersichtlich auch nicht gefragt worden. Die Ehe wurde daraufhin geschieden. Die beklagte Ehefrau wurde für schuldig an der Scheidung befunden, Auch wurden ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Nach den Feststellungen war die nunmehr geschiedene Ehefrau des Angeklagten während der Ehe gezwungen,. die Kosten des gemeinschaftlichen Haushaltes fast ausschließlich aus ihrem eigenen Arbeitsverdienst von wöchentlich 25,- bis 30,- RM zu bestreiten. Der Angeklagte gab ihr hierfür nur unregelmäßig geringe Beträge, obwohl er nach anfänglicher Arbeit in einem Webereibetriebe als selbständiger Glasreini-
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ger monatlich rund 170,- RM netto und außerdem noch als Aus-
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hilfskellner verdiente. Die Ehefrau hielt Wohnung, Kleidung und Wäsche sauber und in Ordnung und versorgte ihr Kind, das tagsüber im Kindergarten untergebracht war, soweit es
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in ihren Kräften stand,obwohl sie wegen ihrer Erwerbstätigkeit wenig Zeit und im übrigen wenig Geld für den RBaus- & halt hatte. Sie bestritt die Kosten für Hausbrand und Strom = und erfüllte auch die aus Möbelkäufen herrührenden Zahlungsverpflichtungen. Sie war jedoch nicht in der Lage, dem Angeklagten Wäsche, insbesondere Oberhemden, zu kaufen. Sie weiges te sich, dem Angeklagten die Wäsche zu waschen, wenn er ihr
kein Geld für Waschmittel gab. Als sie bemerkte, daß er das
Mittagessen mehrere Male nicht eingenommen und es ungenieß-
bar hatte werden lassen, das sie ihm, da sie über Mittag auf Arbeit war, in die Ofenröhre zu stellen pflegte, sah sie da--
_ von ab, für ihn ein Nittagessen bereit zu stellen, nachdem _ gr. - sie eine Aussprache hierüber mit ihm gehabt und er dabei er- . A klärt hatte, er werde in der Volksküche essen.
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Bu 2.) Entgegen der Meinung der Revision unterliegt die An- & nahme des Landgerichts, daß der äußere Tatbestand des Mein. SE eides damit erfüllt sei, keinen rechtlichen Bedenken. Für die Frage, ob eine beschworene Aussage falsch ist, kommt es nicht auf die Vorstellung des Schwörenden, sondern darauf? an, 4
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2 ob die beschworene Aussage mit ihrem Gegenstand sachlich nichtig 2 übereinstimmt. Der Angeklagte hat mit der Behauptung, seine
% Frau habe den Haushalt vernachlässigt, keineswegs - wie die £ Revision behauptet — ein reines Werturteil ausgesprochen. Seig
PR ne Aussage enthält vielmehr eine in die Form eines Werturteilä; gekleidete Tatsachenbehauptung. Der objektive Sinn der Partei-, z aussage nach §§ 445 fg ZPO ist ganz ebenso wie der der Zeugen-. %. aussage nach dem gemeingebräuchlichen Wortverstand und unter 5 L Beachtung des Zusammenhanges zu ermitteln, in dem die Aussage Ni E. mit dem Zweck der Vernehmung steht (RGSt 59, 343). Unter "Tergi i Pi nachlässigung des Haushaltes" wird allgemein verständen, daß.
= die Frau, der die Besorgung des Haushaltes obliegt, die hier- 5 RR bei anfallenden Aufgaben nicht in der gebotenen Weise erfüllt.s . %. Zu diesen Aufgaben gehört vor allem die Bereitstellung der R
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Mahlzeiten, die Reinigung und Instandhaltung der Wäsche
und der Kleidung sowie die Reinigung der Wohnung. Das Maß
des Gebotenen richtet sich nach den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute. Indem der Angeklagte. sich dahin äußerte, seine Frau habe den Haushalt vernachlässigt, bekundete er somit, daß sie mindestens eine dieser Aufgaben nicht in gehöriger Weise erfüllt habe.
Der Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Vernachlässigung ferner ganz allgemein die Auffassung, daß derjenige, dem vorgeworfen wird, etwas vernachlässigt zu haben, anders hätte handeln sollen und können, daß er also schuldhaft etwas nicht getan hat, wozu er verpflichtet war. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß der Angeklagte die Aussage in dem von ihm angestrengten Scheidungsprozeß zu dem Zwecke gemacht hat, eheliche Verfehlungen seiner Frau darzutun. Nur wenn er nachwies, daß seine Frau die Aufgaben, die den inhalt der Besorgung des Haushalts ausmachen, schuldh:ft nicht erfüllt habe, konnte er die Scheidung seiner Ehe erreichen und den Weg zur neuen Eheschließung frei bekcmmen. Seine Aussage,die Ehefrau habe den Haushalt vernschlässigt, bedeutete demnach,
'sie habe den Haushalt nicht so besorgt, wie es ihre Pflicht
gewesen sei, obwohl sie die Köglichkeit hierzu oder jedenfalls zu besserer Besorgung gehabt habe; sie habe mindestens, eine der zur Besorgung des Haushalts gehörigen Aufg:ben schuldhaft nicht oder nur mangelhaft erfüllt. Die Revision irrt daher, wenn sie meint, die Schuldfrage sei nicht Gegen-. stand der Aussage gewesen. Gerede auf sie kam es bei der Vernehmung des Angeklagten als dem einzigen Beweismittel, das damals zur Verfügung stand, an. Die Aussage des Angeklagten, seine Frau habe den Haushalt vernachlässigt, war demnach \ falsch. Re:
3.) Zur inneren Tatseite ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe die gesamten Umstände gekannt, aus denen
sich ergebe, daß seine Frau den Haushalt nicht vernachlässigt, habe. Ihm sei bekannt gewesen, daß sie alles in ihren Kräfteng Stehende getan habe, um Wohnung, Kleidung und Wäsche sauber h und in Ordnung zu halten und ihn und die Tochter ausreichend # zu verpflegen. Es sei ihm bei der Aussage und bei der Eides- 3: leistung auch bewußt gewesen, daß er sich die Beeinträchtigungen in der Vorsorgung mit Wäsche und in der Verpflegung selbst zuzuschreiben gehabt habe, weil er der Ehefrau nur unregelmäßig geringe Beiträge zum Haushalt gewährte, die zusammen mit ihrem bescheidenen Arbeitsverdienst noch nicht ein: mal ausgereicht hätten, um ihre und der Tochter Lebensbedürr nisse zu befriedigen. All dies habe der Angeklagte bei der Eidesleistung auch nicht etwa vergessen gehabt; denn diese zu
stände hätten von 1924 bis 1939 angedauert.
Aus dem Zusammenhang dieser Ausführungen ergibt sich die „ Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte sich bewußt gewesen sei, mit seiner Aussage zu bekunden, die Ehefrau habe einige Aufgaben der Haushaltsführung schuldhaft nicht erfüllt, daß er aber selbst der Überzeugung gewesen sei, daß seiner Ehefrau, soweit sie seine Wäsche nicht gewaschen und -% ihm kein Mittagessen zubereitet hätte, irgend ein Schuld- + vorwurf nicht gemacht werden könne, Mit diesen Feststellungen} die das Revisionsgericht gemäß § 337 StPO seiner Nachprüfung zugrunde zu legen hat, ist der Vorsatz des Meineides dargetals
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Es braucht deshalb nicht mehr geprüft zu werden, ob der Angeklagte nicht auch falsch ausgesagt hat, indem er die Umstände verschwieg, aus denen sich ergab, daß seine Frau f nach Maßgabe ihrer Kräfte und der ihr zur Verfügung stehenden; Mittel den Haushalt versorgt.hat und daß er selbst seiner 2 Pflicht, die Mittel zur Führung des Haushalts bereitzustellen nicht nachgekommen ist,
rechtlichen Bedenken.
4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, daß der Angeklagte sich darüber im klaren gewesen sei, daß eine erfolglose Suchaktion des Roten Kreuzes auch im Jahre 1947 noch kein Anzeichen für den Tod seiner ersten Frau gewesen sei. Das ist fehlerh: ft, Etwas derartiges hat der Angeklagte sich nicht vorgestellt. Denn er hat gegen seine Frau auf Scheidung geklagt. Das hatte zur Voraussetzung, daß sie noch am Leben war. Der Rechtsfehler zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an das Landgericht zurückzuverweisen, Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Meineid des Angeklagten nicht etwa dadurch erleichtert worden ist, daß der vernehmende Richter infolge der damaligen Überlastung der Gerichte nicht in der Lage war, durch eingehende Vorhalte in dem sonst üblichem Maße auf die Bekundung des Angeklagten Einfluss zu nehmen, um eine wahre Aussage zu erzielen. Anhaltspunkte hierfür könnten sich aus dem Inhalt der Klageschrift des Eheprozesses .ergeben. Sollte dies zutreffen so wäre es strafmildernd zu berücksichtigen.
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Das Landgericht wird ferner über eine etwaige Strafaussetzung zur’ Bewährung (§ 23 StPO) zu befinden haben.
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