Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 26.11.1953 – 3 StR 316/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 3 StR 316/53 827 023
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im kanen des Volkes
In der Strafsache ge,en
den Legerarbeiter Erich HEEEB sus NED, geboren am DD ir: K (Schi) ;
wegen Beihilfe zum Diebstahl u.e.
hat der 3. Straxsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1953, an der teilgenommen haben:
Bu.desrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Sundesrichter Prof.Dr.Busch Buudesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt WB in der Verliandlung, Antsgerichtsret MW bei üer Verkündung als Vert-eter der Eundesenwaltschaft,
Justizangestellter > , als Urkundstesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklag.en wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 17.Oktober 1952
ı)im Schuldspruch dshin geändert, daß der Angeklagte we,,en Beihilfe zum Diebstshl in Tateinheit mit Beihilfe zum Verwahrungsbruch verurteilt wird,
2)im Strofausspruch suf,;ehoben. Die weiter,ehende Revision wirä verworien.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,such über die Kosten des R;chtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum gewinnsüch- ” tigen Verwahrungsbruch in Tateinheit mit Beihilfe zum liebstchl zu einer Gefängnisstrefe von 3 Monsten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sschlichen
R chts; sie ist nur zum Teil begründet. “
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1.) Der rechtskräftig verurteilte Mitenreklagte PERE> war Witte 1951 einige Zeit bei der Güterabfertigung der Bundesbahn in NEW beschäftigt. Er hat sich mit den Verhältnissen bei der Güterabfertigung bekannt gemacht und L dann laufend Güter aus abgestellten Eisenbshnwaggons entwendet An einer Gieser Taten war der Augekla,;;te beteiligt. Nachdem DEE in der Weiliuschtsnacht 1951 die Verschlüsse mehrerer Wrggons geöffnet hatte, stellte er sich 2 Kartons mit Spirituosen - insgesamt 50 Flaschen- zum Abtransport bereit. Da ihm die Beute zu schwer war, ging er in
die Wohnung des Angeklagten und bat diesen, ihm beim Ab- } transport behilflich zu sein. Der Augeklagte holte sein A Fslrred und ging mit DD zum Bahngelinde. Er plieb dort mit seinem Fahhred am Rande des Tehngeländes auf der Straße stehen, in einem Abstand von 10 Hetern von den .„arLons entfernt. Er sah denn, wie DEE sich zu den \:-ggons begab und dort in 2 Gängen die bereitgestellten Kartons mit den Spirituosen holte. Beide fuhren dann die Kartons auf a: den Fehrrad weg und teilten sich die Beute. Die Strafken- Bi ner kommt zu dem Ergebnis, daß sich der Angeklaste' spätestens am Tatort über den Diebstehl des DEEB klar wurde und daß er mit der Überlassung eines Teiles der Beute
rechnete. Der Tätervorsatz könne ihm allerdings nicht nachgewiesen werden; er sei deshalb nur we, en Beihilfe zu bestrafen.
2.) Die «evision meint, dieser Sschverhalt rechtfırtige den Schuldspruch nicht. Ibre Argriffe sind jedoch im wetentlichen unbe;ründet.
8) In erster Linie wird unter Berufung auf die Entscheiduns des Bundesgerichtshofes in UDR 1952, 658 geltend gemacul.t, dass eine Beihilfe zu der Tat des DEE nicht mehr möglich gewesen sei, weil in einer litwirkung nach Vollendung der haupttst allenfalls eine Degünstigung liegen könne und weil der Angeklagte erst in Erscheinung getreten sei, als EEEEED cie Diebesbeute bereits vom Bahngelände entfernt gehabt habe. In diesem Zeitpunkt sei der Gewahrsam der Bundesbahn bereits beseitigt gewesen. Bei diesen Rechtssusführungen geht jedoch die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Es bedarf hier keiner Entsckeidung der Frage, ob Beihilfe zum Diebstehl auch nach tatbestandlicher Vollendung der Taupttat noch mäglich ist, sofern der Haupttäter im Zeitpunkt der Kitwirkung noch keinen gesicherten Gewahrsam an der Diebesbeute erlangt, d.h. den Diebstahl noch nicht teteächlich beendet hatte. Die Frage ist an sich in ständi;er Rechtsprechung bejsht worden. Hier war aber der S.:chverkalt so, Gas: DEE die Diebesbeute auf dem Behngelände nur bereitgestellt hatte und damn in Gegenwart des Angeklagten von den \.aggons zu dem Abtransport mit dem Frkrrad auf den Weg gebracht hat.
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Der Diebstahl wer daher, als der Angeklagte mit DO sm Rehngelände erscliien, auch noch nicht tatbestandlich vollenäet. Die Hitwirkung des Angeklagten bestand darin, daß er durch seine Zusage des Abtransports und sein Warten mit dem Frhrrad den Willen des DD zur Vollendung des Diebstahls stärkte und förderte. Im übrigen könnte öie von der Revision gewünschte Würdigung nur zu einem für den Angeklagten ungünstigeren Ergebnis führen. Er wäre alsdenn usch § 258 Abs 1 Nr 1 StGB mit der Wirkung zu bestrafen, daß die ililderungsmöglichkeit nach § 49 Abs 2 StGB entfiele.
b) Soweit die Revision die Feststellungen zur inneren Tatseite angreift, bewegt sie sich ausschließlich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß
der Angeklagte spttestens am Tatort die Diebstahlssbsicht des BED erkannt hat. Von einer fahrlässigen Beihilfe kann also keine Rede sein. Ebenso ist
" festgestellt, dsß der Angeklagte bereits vor Übernahme der Diebesbeute auf sein Fahrrad mit einer | Beteiligung an den Spirituosen gerechnet hat. Die Strafkammer war nicht gehindert, diese Schlußfolgerung zur inneren Tatseite aus den festgestellten äußeren Umständen zu ziehen.
3.) Die Erwartung. an der Beute heteiligt zu werden, wsr allerdings für den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstehl unerheblich. Diese Feststellung ist
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des ligupttäters bei dem Gehilfen selbst vorliegen muß, um ihn nach der Vorsckrift des § 133 Abs 2 StGB bestrafen zu köunen. Dabei ist jedoch die Strafkanmer von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu % 133 Abs 2 StGB ausgegangen, wonach uıı- ter Gewinusucht im Sinne dieser Vorschrift die Absicht zu verstehen ist, irgendeinen sachlichen Vorteil zu erreichen. An Gieser Rechtsprechung hast der Bundesgerichtshof nicht festgelialten, sondern entschieden, daß gewinnsüchtige Absicht nur gegeben ist, wenn die Iisndlung auf seiner ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (vgl BGHSt 1, 388). In diesem Sinne hat wohl DEM angesichts der laufenden Beraubung von Eisenbahnwsggons aus Gewinnsucht gehandelt, nicht aber der Augeklagte, der sich
‚nur an einer Tat beteiligt het, von Mile verführt wurde und keinen sehr hohen Gewinn aus seiner Beteiligung gezogen hat. Der Angeklagte ist daher nur der Beihilfe zum Verwahrungsbruch nach
yy 133 Abs 1, 49 StGB schuldig.
4.) Der schuldspruch kann durch das Revisions-Gericht geändert werden. Im Strafausspruch muß jedoch das Urteil aufgehoben werden, ds 49 133 Abs 2 StGB eine lHlindeststrafe von 5 lionaten Gefüngnis androht und die Höhe der Strafe möglicherweise durch die rechtsirrige’ Anwendung dieser Vorschrift beeinflußt ist
Krauss Koeniger Busch Baldus Dr ,‚Schalscha
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