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BGH Entscheidung vom 20.11.1953 – 2 StR 312/53

2. Strafsenat

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Leitsatz

Lavuert der Täter einem anderen auf, um ihn zu berauben, dann liegt Versuch des Raubes erst dann vor, wenn sich das Opfer in Wirklichkeit oder nach der Vorstellung des Täters Gem Tatort genähert hat,

Für das Nachschlagewerk! 2298 0°0

Nicht für die Amtliche Sammlung!

En nn

Gesetz: BGB 88 249, 43

Rechtssatz: Lavuert der Täter einem anderen auf, um ihn zu berauben, dann liegt Versuch des Raubes erst dann vor, wenn sich das Opfer in Wirklichkeit oder nach der Vorstellung des Täters

Gem Tatort genähert hat,

Aktenzeichens 2 StR 312/53 e

Urteil des BGH vom 20. November 1953 Schw& Oldenburg

an

Im Namen des Volk es

In der Strafsache gegen

4.) den Angestellten Heinz Ko eus Ol geboren am EEE 1926 in 8 » 2.2t,in Sirafhaft ' x Ka aus 1929 in , 2.2t.

2.) den Polsterer Johannes Gerhard

TB zchoren am

ın Untersuchungshaf+

3.) den Arbeiter Karı_ Heinz ) dort geboren am Untersuchungshafi,

wegen Mordes u.a,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 20, Novenber 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Sundesrichter Dr, Sauer

Bundesricht > Dr, Arndt

B

Bundesrich aber Dr. Menges 21s beisitzende Richver,

Oberstaatsanwalt EEE : der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. WW Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltscha Et, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsst ‚elle,

für Kecht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Olde enburg vom 18, April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben

a) hinsichtlich des Angeklagten KB Sowcii: ae Aw verurtci 1 + 151, und im Gesamt Sstrafau: ıch

er Du Psy an > [ep] IR @} a c+ m BR)

i { ich des Anseklagten Ka soweit er in den "Ölten 0 und 6 verurteilt ist, Sowie refaussy

ir hinsico ntlion des Angeklagten EEE “m volle

Unfange

ie) —

Die weitergchenden Revisionen der Angeklagten Ko vd Ko verscn verworfen,

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur er-

neuten Verha

>

ndlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht

zurückverwie

Sen.

Von Rechts wegen

172 it mit besonders schwer em Raube zu ebenslangem Zuchthaus verurteilt; die An ngeklagten Ken an ihrer Nitwirkung im Falle CEEEEEERD wegen besonders schweren Raubes zu Zuchthaus ver- »rbeilt, und zwar Ref sis Nittäter, Ve =: Gehilfe. Daneben sind Zee una Ka essen ver suchten schweren Raubes in zwei Pällen u: TB) 1: Weiteren Auchthausstrafen verurteilt; bei KB i:: -ine Gesamtstrafe von eif Jahren Zuchthaus gebildet,

ww, cd 7 > a) ug MD Fu H-9) >) = (D Kzi 4 MH © H- ie} er fa 4} {4b} [un Hi D

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verleı zung des

sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts. Sie sind zum

Teil begründet.

Die Strafkammer hat folgendes festgesteilt: am Abend des 6. Januar 1949 lockte Kal 3er Tahrraswächter he unter dem Vorwand eines Zigarett engeschäfts in älıc eines Bunkers, wo Jar a VO : :- teten. Fo :orans aus der Dunkelheit von hinten auf CHE ©: 22: versctzte ihn mit einem stumpfen Schiagwerkzeug mehrere Schläge über den Kopf, wodurch der Tod

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eintrat. Nach Abnahme der Wertsachen wurde die geknebelte

und an ein Fahrrad gebundene Leiche in einen Teich gewor-

En ph: :t= nur ZuSpasserdienste geleistet,

I. “un 15t wegen Mordes (§ 211 StGB) in Tateinheil mit besonders schwerem Raube (§ 251 StGB) verurteilt,

N fo) H > D } ® < H 1) ran [e) be

ı rügt Verletzung der Aufklärungspflicht,

gibt aber keinerlei Tatsa schen und Beweismittel an, zu deren

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Benutzung die Strefkammer gedrängt wurde (BGHSt ?, 168) In Wahrheit greift die Revision nur die Beweiswürdiguns des Tatrichters an, der die früheren Geständnisse der An

geklagten trovz ihrer Widerrufe nach sorgfält

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27 Erör.- terung der Unstände bei Anlegung und Widerruf der Geständ-

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nisse und weiterer Belastungsnomente für wahr gehalter

hat. Derartige knerifto sind im Revisionsverfahren unzulässig. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Aussagen der Zeugen B.nd uw is: aus den Urteil nicht ersichtlich, muss also unberücksichtigt bleiben; er ist auch erkennbar unerheblich. - Das Schwurgericht hat die Zeitangaben überprüft (S 24) und es für möglich ehälten, dass "Ko trotz seiner Tatbeteiligung die

4 km lange Strecke vom \Watort bis zu seiner Freundin in der Zeit von "kurz nach 22,50 Uhr" bis "ze Ind im Leufschritt und beschleunigten Schritt -

ıse zurückgelegt hat, Erfahrunsssätze sind dabei nicht ver-

etz; denn diese unbestinnten Zeitangaben decxen einen

ı Zeitreum, der zur Bewältigung der angegebenen Strecke aus-

Die Anwendbarkeit der 88 211, 251 StGB hat das Schwur-

gericht zutreffend bejaht, Es stellt bei ZCÜ in:- ten Tötungsvorsatz Test, Allerdings hat das Schwurgericht ). dass KB: cr Mözlichvung "gerechnet" habe und "ein solcher bee. Bedingter Vorsatz setzt jedoch nioht nur die Erkenntnis voraus, dass der Erlolg möglich ses möglicherweise eintretenden Briciges. Aus dem Zus anmenhang der Urteilsi aber, dass das Schwurgericnt den Bogriff des Vorsatzes nicht verkannt und auch diese BiLlligung des Erfolges hei KB: sc nonmen hai. Denn an

späteren Stellen des Urteils wird die erforderliche Bil-

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„igung des Erfolges bei dem Angeklagten ll: :- drücklich erwähnt und bei ihm abgelehnt,

II. Ko :: :15 littäter nur wegen besonders schwe.. rei Raubes verurteilt, weil das Schwurgericht zu seinen Gunsten von der Möglichkeit ausgeht, dass er eine Tötung nicht gewollt hatte, 1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet: Das Schwur-

richt führt aus (3 22), dass das von dem Angeklagten gewonnene und gegen ihn verwertete Persönlichkeitsbild sich "aus den Akten und der Hauptverhandlung" ergebe, Der Tat. richter darf sich seine Überzeugung nur aus dem Inbegriff der Verhandlung verschaffen (§ 261 StPO), Wenn das Schwurgericht mit der Bemerkung zum Ausdruck bringen wollte, 3285 die Feststellungen zur Person nur aus den Akten BO troffen läge allerdings eine Gesetzesverletzung vor. Nach Neinung des Senats Men: ein Vergreifen im Ausdruck vor, indem das Schwurgericht ausführen wollte, dasz diese Angaben zur Person teilweise aus den Akten entnommen sind, soweit diese Akten “eaens send der Hauptverhasndlung waren. Ausweislich des Protokolls sind die Vorstrafen und Sie Personslangsben mit den Ingeklasten nach den Akten er-

örtert worden,

Eine fehlerhafte Begründung des Urteils, wie die Revkennbar. Das Schwurgericht hat unterstützend die A des Zeugen PB verwertet, wonach am Tat am Fahrrsdstand nit ee v<- gen eines Zigarettengeschäfts gesprochen hat. Dadurch wurde die Richtigkeit des früheren Ceständnisses von IE] bestätigt, dass — — den CHE unter dem Vorwand

eines Zigarettengeschäfts an den Bunker gelockt hat. Einer

vision meint, ist nich S

weiteren Erörterung in den Gründen bedurfte es nicht (8 267 Abs 1 StPO).

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rfahrungssätze sind nicht verietizi, wenn das Schwur. gericht feststellt, dass der Angel n eg von Tatori his zum Hause seiner Braut in der festgelegten Zeit zurücklegen konnte, ie schon oben bei Koi : 5: <-

führt ist.

.„)„ Sechlichrechtiich sind die Tatbestanäsmerknmalae des u 251 StGB fehlerfrei festgestellt, weil bei dem Raube der Tod eines Menschen verursacht wurde. Trotzdem miss das Urteil aufgehoben werden, weil sich inzwischen durch das am L. Oktober 1955 in Kraft getretene Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1955 die Rechtslage geändert hat. $ ?51 StGB knüpft en die Todesfolge beim Raube eine höhere Strafe. Nach § 56 StGB trifft diese nön Täter nur dann, wenn er die Scnwere Folge

Essig verursacht hat. Das hat das Schwirbei u. sher weder geprüft noch festge-

stellt. Bei : stand der Verurteilung wegen schwere Raubes der § 56 StGB nicht entgegen, weil das Schwurge-

richt den Vorsatz Tür den Todeserflolg festgestellt hatte

Diese Gesetzesänderung ist durch das Revisionsgericht zu

beachten (§ 354 a StPO). Das nötigt zur Aufhebung des Ür-

teils nit den Feststellungen gegen Ken

III. N ist nur wegen Beihilfe zu einen besonders schweren Raube verurteilt. Me Verfahrensrüge der Verleavzung des d§ 261 StPO greift aus den bei Kap 2u52:- führten Gründen nicht durch, Die Aufhebung des Urteils ist aber infolge der inzwischen eingetretenen Gesetzes-

änderung (§ 56 StGB) erforderlich, wie bei Kon: :-

zeflührt. In der neuen Verhandlung wird das Schwurgerich®

Amen ne nretee e e

Gelegenheit haben, die von der Revision gerügten Wider-

sprüche zu klären. Das Schwurgericht hat zwar zunächst

(S ) susgeführt, N s:i i: sinen sevianten Raub-

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erfall eingeweiht worden, spricht aber später (§ 26) nur

davon, jene bei einer "Prailung" eines anderen

Hilfe leisten sollen. Das Schwurgericht wird näher zu er-

Örtern haben, welche Tatausführung von _ WoRBE ligt war und was er unter Preilung verstanden hatte. Der

Gehilfe haftet nicht für den Exzess des Haupttäters (9 50 Abs 1 StGB):

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B, Fä

Fälle EB. T Die Angeklagten Ko un Ko Heschiossen.

die Kassiererin des Staatstheaters (Ci) ud i: 7

nofstandes (Te) u: ihrem

abendlichen Heinen za überfallen; KfW: >11ie ihnen die Geldtäsche wegreissen und xD ihnen mit einen

hölzernen Polizeiknügpel über den Kopf schlagen: Die An-

Av IS

Verkäuferin eines Bahn

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geklagtien beobachteten die Gewohnheiten der beiden Trauen und verfolgten sie jeweils, nahmen aber von der Tat Abstand. Das Schwurgericht nat sie in beiden Fällen wegen

versuchten schweren Raubes verurteilt, weil die Täter ei-

ne Varife bei sich führten (§ 250 Abs i Nr 1 StEB) und die Tat auf einer offenen Strasse durchgeführt werden sollte

(§ 250 Abs 1 Nr 3 StGB). Der Rücktritt sei in beiden Tällen nicht freiwillig.erfolgt. Die Revision meint, es liege

noch kein Versuch vor, auch sei das Verhalten wegen frei-

willigen Rücktritts swraflos.

Im einzelnen;

m Falle CB : ==; sich der Hauseingang

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der Kassiererin in der Mitte eines dunklen Ganges. Kıfp GEEB:::::\: sich in der Nähe des Hauseinganzes hinter

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»inen Mauervorsprung, während KcB ıi :; dm Knüpvei

am Eingang des Ganges wartete. Beide nabten ihre PIHL Te

eingenommen, doch betrat im selben Augenbliek ein Mann den dunklen Gang, der auch zu den Hinterhäusern rührte, Ks 2: nun zus seinen Versteck mit dem Bemerken hervor, der Mann habe ihn gesehen; er hat dabei aucn aus Angst gehandelt; KB nu:5t= nunmehr von der Portme

führung absehen. Es ist nicht festgestellt, wo sich in

dem fraglichen Augenblick die Kassiererin befand.

Die Annahme eines versuchten Raubes ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt. Versuch ist An kusführung eines nicht vollendeten, aber gewollten Verhrechens. Dazu ist nicht nötig, dass schon ein Tatbestanäsmerkmsl verwirklicht ist. Es genügt jede Handlung, die nach dem Verbrechensplen und nach natürlicher Auf-

fassung schon als Bestandteil der Tetbestsnäishandlung

muss derart begonnen sein, dass die Herbeiführung des S- ses im unmittelbaren Anschluss nshegerückt wnlcas gefährdet ist (BGH NW 1952;

das Opfer

- L schüizte Rechtsgut unmittelbar ge

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514). Der Gang zum Tatort und da auern zu! sind regelmässig nur Vorbereitungshanälungen, doch hal die Rechtsprechung beim Raub und Diebstahl schon Folgen-

4 Io 1

de Tätigkeiten = Anfang der Ausführung und damit ais

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Versuch gewertet: Das Heranschleichen an eine Bodenkam-

mer. aus der gestohlen werden scollt e (Rast 54. 254: 70, 203); das Betreten eines Ladens unter Verschliessen der

Tir, um den Ladeninhaber zu berauben (Rast 69, 327); das Warten mit angelegter Pistole vor der Türe, durch die das Onfer sogleich treten soll (RGSt 77, 1); das Louern auf

das Onfer mit einer Keule in der Hand, wenn der Täter das

Opfer vorbeigehen lässt und ihm folgt, um es nioderzu- > 7

Su Bun

e

zuschlagen (RG 4 1925, 1495); die Verfolgung eines

Kraftflahrers mit einen Fehrrad, um ihn beim nächsten 1

Halten zu überfallen (RG HRR 1936, 1204); das Lauern auf Gas Opfer en der Strassenbahn, wobei der Täter eine zu benutzende FPfeffertüte schon in der Hand hält, auch wenn das Opfer nicht mit der Bahn fährt (BEH NW 4952,

514). Es kann dahingestellt bleiben, ob allen diessn Intscheidungen zuzustimmen ist, insbesondere auch der jeizten Entscheidung des 4. Senats (dagegen schon Nezger NJW 1952, 514). Im vorliegenden Fall fehlt es nach dem Sachverhalt noch an einer Gefährdung des Opfers; denn das Schwurgericht stellt nicht fest, wo sich im fraglichen Augenblick die Kassiererin nach der Vorsteljung der Angeklagten befand, Eine unmittelbare Gefährdung und ein Versuch konnten nur angenommen werden, wenn

in die Kassiererin den dunklen Gang bereits betreten und oO

sich dem Tatort genähert hatte oder die Angeklagten das 5] n. Erst in diesem Augenblick war eine Gefährdung

vewahrsams und ihrer Person anzunehmen. Dafür bieten die bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunkte,

zumal das Urteil davon spricht, dass die Täter mit einer

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Wartezeit von einer Stunde rechneten. Schon aus diesen

Grunde muss das Urteil sesen beide Angeklaste aufgshoben 8 2 8

Wenn das Schwurgericht in der neuen Verhandlung wiegerum einen Versuch bejaht, wird die Frage freiwilli Wücktritts von Bedeutung. Das Schwurgericht wird dazu in der neuen nandiune auf die von der Revision vorgetragenen Bedenken einzugehen haben. Das Schwurgericht muss nicht nur negativ feststellen, dass der Angeklagte nichl nur zus Angst die Ausführung aufgegeben hat, sondern wird posi-

lv zu ermitteln haben, aus welchen Bewezgründen die Aus-

Führung zufgegeben wurde. Ko var nicht freiwillig zurückgetreten, wenn er nach dem Rücktritt von HE

4:

‚ein die Tat nicht ausführen konnte. %ö elicherwei

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leg in diesem Falle nur ein Verbrechen nach 49 a Sto8 Vor:

?.) Im Felle IB =: :012:°0 voice Angeklagte i

e die Verkäuferin menrere Strassen hindurch auf ihren abs nd- ıchen Heimweg, Abwechselnd hielt sich einer vor und ei-

ii ner hinter der Zeugin auf. Als sie sich in der Blumen-

strasse befanden, wo die Zeugin wohnt, kam diese mit ‚nem Fremden Mann ins Gespräch. Ka >! ubte, sie

e Aeugin habe die Verfolgung bemerkt, und ging deshalb in ren Seitengang; auch Ko: 1 sarsuinin von der

uslührung des Planes Abstand.

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= 8b) je) D° e3 99) Fa > > par

usführungen zum Tall (REED beste-

dase bereits versuchter Raub ori Die sntscheidung, ob eine Handluag Anfeng der Ausführung

ist, ist von den Tatplan abhängig. Das Urteil lässt Ai DD.

hier keinen Rechtsfehler bei Anwendung des § 453 StGB

Wr 1.

erkennen. Das Schwurgericht hst auch ohne Rechtsirrtum

m 1

ei beiden Angeklagten verneint,

Dr. Moericke