Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.11.1953 – 3 StR 495/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
S ' 2326 09 7:3 StR_495/53 7 Im Namen des Volkes In der Strafsache
[ 228
gegen
1. den technischen Kaufmann, jetzt berufslosen ilhelm
j aus om Me-HEED, geboren am
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„ 2.4. in Untersuchungshaft,
2. die kaufmännische Angestellte Anna Maria K EEE» get. r - aus gi am MD-HEB, dort geboren ;
an.
wegen Abtreibung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat Win der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 2. April 1953 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht wegfällt. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision der Angeklagten KB gegen dieses Urteil wird verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Von Rechts wegen
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es:
Das Landgericht ha; den Angeklagten TB unter Frei.- sprechung im übrigen wegen vollendeter. Abtreibung in 19 FEllen und wegen versuchter Abtreibung in 12 Fällen nach § 218 Abs 3, 43, 44, 74 StGB zu einer Gesamtstrafe von fünf Jah-- ren Zuchthaus verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren die bürgerlichen Threnrechte aberkannt und ausgesprochen, dass die Polizeiaufsicht über den Angeklagten zulässig sei. Die Untersuchungshaft ist angerechnet worden.
Die Angeklagte Kb ist wegen Beihilfe zur Abtrei-- bung in vier Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Abtreibung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Mo-- nater Gefängnis und wegen versuchter Eigenabtreibung zu einer Geldstrafe von 450 .DM an Stelle einer Gefängnisstrafe von 50 Tagen verurteilt worden.
I, Revision des Angeklagten Vggw:
Die vom Verteidiger des Angeklagten eingelegte Revision ist beschränkt auf die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung in den Fällen Kiggp, Schiip, NEE, a@B, CD, SCHE: SCHEN, KH und KEEEEB und auf den
Gesamtstrafausspruch.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist, was den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob der Täter einen Abtreibungsversuch an einer schwangeren oder an einer nichtschwangeren Frau vorgenommen hat, Für die Verurteilung wegen Versuchs genügt es, dass er die Frau für schwanger gehalten hat. Dies nimmt das Landgericht auch in den Fällen an, in denen eine Schwangerschaft bei den be-
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treffenden Frauen nicht mit Sicherheit feststand (Fälle "ag. :
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Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Strafausspruchs ergibt aber, dass das Lendgericht zu Unrecht auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat, Das Landgericht stützt diesen Ausspruch auf § 38 StGB.
Dabei übersieht es, dass nach dieser Bestimmung die Zulässig- F
keit von Polizeiaufsicht nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden darf, Bei der Abtreibung hat sie das Gesetz nicht für zulässig erklärt, Die Anordnung ist daher fehlerhaft und muss aufgehoben werden.
‚Im übrigen wird der Strafausspruch. der sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, von dem Verstoss nicht berührt. Die Verhängung der Polizeiaufsicht ist ein selbständiger, abtrennbarer Teil des Straferkenntnisses, Das Revisionsgericht kann diesen Ausspruch daher beseitigen, ohne das Urteil im übrigen aufleben und die Sache zurückverweisen zu müssen.
II. Revision der Angeklagten Ken:
Das Rechtsmittel ist beschränkt auf die Verurteilung wegen versuchter Eigenabtreibung in einem Falie. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur vollendeten sowie zur versuchten Fremdabtreibung ist daher rechtskräftig.
Die Beschwerdeführerin rügt, soweit sie das Urteil anficht, Verletzung des Verfahrensrechts (§ 338 Nr 7 StPO) sowie der "allgemeinen Denkgesetze, Erfahrungssätze, Auslegungsregeln und Beweisregeln".
Aus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, in welchen Tatsachen der Verfahrensverstoss gefunden wird. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO).
In sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt die Nachprüfung keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch wegen versuchter Eigenabtreibung. Auch die Strafzumessungsgründe sird frei von Rechtsfehlern. Auf die Behauptung, dass die Strafe den Umständen nach unangemessen hoch sei, kann die Revision nicht gestützt werden, weil die Strafzumessungsgründe in ausreichender Weise die Schwere der Tat. die Beweggründe der Angeklagten und ihre wirtschaftlichen Verhält-- nisse erörtern und das sachgemäss ausgeübte Ermessen für das Revisionsgericht bindend ist. Tas demgegenüber die Beschwerdeführerin an neuen Behauptungen vorbringt, ist unbeachtlich.
Das Urteil musste aus diesen Gründen bestätigt werden.
Rotberg Busch
zugleich für Bundesrichter Krauss,
der durch Krankheit, und für Bundesrichter "Schmidt, der durch Abwesenheit an der Unterzeichnung verhindert ist. Maaß
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