Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 17.11.1953 – 5 StR 524/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
> sun 520/63 2975 07970
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Amtmann z.Wv. Hermann E WED au: ro. geboren am EEEEEED 1599 in muiii>
wegen versuchten Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten Ef gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21. Juli 19553 wird verworfen,
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Jedoch wird die Sache an das Landgericht zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes zu bewilligen ist.
- Von Rechts wcgen -
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Gründe?
I.
Der Angeklagte Miiiilewar bis 1946 in NEED als Stadtamtmann tätig gewesen. Im Mai 1950 war er in die Bundesrepublik geflohen und im Lager Velzen als politischer Flüchtling anerkannt worden.
Der frühere Mitangeklagte BEEB war Geschäftsführer der Ortsgruppe des Beamtenvereins in DEN Er hatte EM nach dessen Anerkennung bei seinem Antrag auf Erlangung eines Überbrückunssgeldes beraten.
Im Sommer 1950 kam der Neffe des DW, der Telegrafenwerkmeister SW, schwarz über die Zonengrenze nach PO, weil seine Mutter dort im Sterben lag. Sg war seit 1932 planmäßiger Beamter der Postverwaltung und bis zu seinem Grenzübertritt in Dessau im Postdienst tätig gewesen. Er war nicht Mitglied der SED. Es bestand die Möglichkeit, daß ihm bei einem etwaigen technischen Defekt an Telegrafenleitungen, die er zu Überwachen hatte, Sabotage zur Last gelegt würde, praktisch war er aber niemals bedroht worden.
Nach dem Tod seiner Mutter (Ende Juni 1950) holte SM seine Familie nach PO. Er erhielt ohne Schwierigkeiten die Zuweisung der Wohnung seiner Mutter und die polizeiliche Anmeldung. Auf seine Bewerbung bei der Post erhielt er die Mitteilung, daß er nur eingestellt werden könne, wenn er als politischer Flüchtling anerkannt sei.
Er beantragte daraufhin im Flüchtlingslager Uelzen seine Anerkennung mit der Begründung, er habe ständig berufliche Schwierigkeiten gehabt, weil er sich geweigert habe, in die SED einzutreten. Sein Antrag wurde abgelehnt, seine Beschwerde blieb erfolglos. Als er DOEEEEEEB von diesen Schwierigkeiten Mitteilung machte, wandte dieser sich an >. Der Angeklagte Ei beantragte nunmehr im Flüchtlingslager Uelzen die Wiederaufnahme des Verfahrens gegenüber SEE mit der frei erfundenen Begründung, er selbst habe SM für dic Widerstandsbewegung in der Zone verpflichtet,
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dadurch sei dieser in Gefahr gekommen; er sei bei der K5 in Dessau notiert gewesen und habe mit seiner Festnahme rechnen müssen. SB habe diese Tatsachen bei seinem ersten Antrag nicht angeben können, weil er, EM, ihm Schweigepflicht auferlegt habe. Eine Abschrift des Schreibens sandte EB an il, der sie an STB weiterleitete und ihm Jabei Ratschläge gab, wie er sich bei einer etwaigen Vernehmung in Uelzen verhalten solle. Ähnliche Ratschläge gab EB später unmittelbar an SEP, und zwar bis zum November 1951. SW wurde im November 1951 ir Uelzen vernommen und gab zu, daß die Angaben des Fe im Antrag vom 13.1.1951 unrichtig seien, SC betrieb das Notaufnahmeverfahren dann nicht weiter, er wurde Ende 1951 als Angestelltcr in den Bundespostdienst Übernommen.
DEE hat an EU in der Zeit vor Dezember 1950 bis November 1951 auf dessen Anforderung insgesamt 170 DM gezahlt; EB hatte sie für Auslagen angefordert. In Wahrheit handelt es sich aber mindestens zum Teil um Beträge, die FMMMWfür sich haben wollte. Er hat auch noch weitere Beträge verlangt.
Il.
Die Strafkamner hat EB wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Sie führt aus, ED habe durch seine unrichtigen Angaben gegenüber dem Bundesbeauftragten für das Flüchtlingswesen dessen Anerkennung erlangen wollen, daß SB wegen unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit die Ostzone verlassen habe. Diese Anerkennung sei bereits eine vermögensrechtliche Verfügung. Denn durch sie würden unmittelbare Verpflichtungen Dritter, meist von Dienststellen des Bundes, begründet. Sie beständen darin, daß ein anerkannter Flüchtling im Lager aufgenommen und verpflegt werden müßte, und daß ihm ein Taschengeld zu zahlen und gegebenenfalls äie Reisekosten zur vermittelten Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen seien. Daß Sp diese Vorteile habe ın Anspruch nermen wollen oder daß EP dies geglaubt habe,
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lasse sich allerdings nicht feststellen. Eine Vermögensverfügung sei aber auch insoweit anzunehmen, als die Anerkennung keine unmittelbare Verpflichtung begründe, sondern nur einen Tatbestand schaffe, der bei Vorliegen weiterer anspruchsbegründender Tatsachen einen Anspruch des Anerkannten gegen öffentliche Körperschaften begründe. Das gelte 2.B. für die bereits vor dem Erlaß des l13ler-Gesetges vom 11.5.1951 den verdrängten Beamten zustehenden Ansprüche
auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe, wie sie im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 8.9.1950 S 295 zu C 3 erwähnt seien. Auch hier stelle die Entscheidung des Bundesbeauftragten über die Anerkennung
der Gründe der Flucht für die Postbeamten, die die sonstigen Voraussetzungen der Richtlinien erfüllten, die unmittelbare Begründung eines Anspruchs dar, da die Postverwaltung die bereits vom Bundesbeauftragten geprüften Gründe der Flucht und die durch die Anerkennung erteilte Befugnis zum Aufenthalt in der Westzone nicht mehr hätte prüfen dürfen, sondern insoweit an die Entscheidung des Bundesbeauftragten gebunden gewesen sei. Diese Entscheidung stelle deshalb kraft ihrer Tatbestandswirkung schon einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Eingriff in das Vermögen der Postverwaltung dar. Eine andere Einstellung würde die Bedeutung der Stellung des Flüchtlingsbeauftragten nach dem Notaufnahmegesetz verkennen. Die Anerkennung der Berechtigung der Übersiedlung in die Westzone sei für viele Zweige der öffentlichen Verwaltung anspruchsbegründende Tatsache (außer für die Überbrückungsbeihilfe z.B. auch für die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosenunterstützung und die Gewährung eines erweiterten steuerfreien Betrages für Hausratsbeschaffung). Dadurch, daß die Entscheidung des Bundesbeauftragten für alle diese anderen öffentlichen Stellen bindend sei, müsse die Anerkennung als politischer Flüchtling auch schon als unmittelbarer Eingriff in die Vermögensstellung der anderen öffentlichen Stellen angesehen werden, da sonst niemand die Verantwortung für diesen Teil der Begründung wesentlicher Ansprüche gegen dıe Öffentliche Hand
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übernehmen würde. EiiilBsei sich auch bewußt gewesen, daß seine Täuschung eine Vermögensverfügung des Bundesbeauftragten und eine Vermögensschädigung des Getäuschten oder cines Dritten hätte herbeiführen sollen. Er hatte auch in der Absicht gehandelt, dem SglBeinen rechtswidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen. Er habe aus seinem eigenen vor der Tat gesteliten Antrag den von der Notaufnahme abhangenden Anspruch auf Überbrückungshilfe für verädrängte Beante gekannt und habe WW zu diesen möglichen Vorteilen verhelfen wollen, über deren Rechtswidrigkeit er sich klar gewesen. sel.
Ill.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten EB. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Daß der Angeklagte dem Leiter des Flüchtlingslagers grob unrichtige Tatsachen vorgespiegelt hat, kann nicht zweifelhaft sein.
2.) Die Strafkammer stellt auch rechtsirrtumsfrei fest, daß der Angeklagte dem SB Übergangsgelder, auf die dieser keinen Anspruch hatte, verschaffen und dadurch das Vermögen der Bundesrepublik schädigen wollte.
3.) Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer habe gegen Art 11 des Grundgesetzes verstoßen. Das Flüchtlingelager Velzen hätte den Antrag des SB bereits im Juli 1950, also vor Inkrafttreten des Notaufnahmegesetzes vom 22.8.1950 abgelehnt, damals aber habe jeder Deutsche aus der Sowjetzone nach Art Il GG einen Anspruch auf Aufnahme und damit auf Erlangung aller Rechte eines Einwohners der Bundesrepublik gehabt. Aber auch nach dem liotaufnahmegesetz hätte SB aufgenommen werden müssen, weil er schon mit Rücksicht auf s>inen vorangegangenen illegalen Grenzübertritt mit Maßnahmen hätte rechnen müssen, die seine persönliche Freiheit bedrohten, im übrigen aber auch als sogenannter Spezialist leicht der Spionage und Sabotage
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hätte verdächtigt werden können.
Offenbar will die Revision darauf hinaus, daß mit Rücksicht hierauf der Vorsatz des Angeklagten, die Bundesrepublik zu schädigen und dem SB einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zu Unrecht angenommen worden sei, da die erstrebten Vorteile bei richtiger Rechtsanwendung auch ohne die Täuschung dem SW hätten zugute kommen müssen.
Diese Ausführungen sind unrichtig.
Aus dem Urteil ergibt sich nicht, wann SGB seinen Antrag gestellt hat und wann dieser erstmals abgelehnt ist. Der im Urteil wörtlich wiedergegebene Antrag des Angeklagten vom 13.1.1951 nimmt auf einen ablehnenden Bescheid vom 22.9.1950 Bezug. Ob das aber der erste Bescheid des Flüchtlingsbcauftragten oder der Beschwerdebescheid war, läßt das Urteil nicht erkennen. Es kommt aber auch hierauf nicht an. Es ist rechtlich unerheblich, ob SB vor oder nach Inkrafttreten des Notaufnahmegesetzes das Recht zu einem dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik hätte bewilligt werden müssen oder möglicherweise sogar schon in Pinneberg bewilligt worden war. Beides ist nach den Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen. Vor Inkrafttreten des NAG richtete sich gemäß Art 117 GG die Aufnahme nach den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Bestimmungen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß danach dem SGB die Aufenthaltsgenehmigung bewilligt worden war. Dafür könnte sprechen, daß ihm die Wohnung seiner verstorbenen Mutter zugewiesen und seine polizeiliche Anmeldung anstandslos entgegengenommen worden war. Auch nach Inkrafttreten des Notaufnahmegesetzes war es denkbar, daß Sp nach Art 11 GG ein Recht darauf hatte, daß ihm der dauernde Aufenthalt in der Bundesrepullik bewilligt wurde, ohne daß die Voraus-Setzungen des § 1 Abs 2 NAG vorlagen (vgl BVerfG NJW 1953,
1057 /10597).
Entgegen der Annahme der Revision trifft es aber nicht zu, daß alle Personen, die sich berechtigt für dauernd in
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der Bundesrepublik aufhielten, in den Jahren 1950/51 die gleichen Rechte hatten. Das wurde auch von Art 11 GG nicht gefordert. Vielmehr wurde gerade in den hier in Betracht kommenden Vorschriften, nämlich den Bestimmungen zu Art 131 GG, zwischen solchen Personen unterschieden, die schon vor ‘ dem 23.5.1949 berechtigt ihren dauernden Aufenthalt in der Bundesrepui.lik genommen hatten (zu ihnen gebörte Se keinesfalls), und solchen, bei denen das erst später der Fall war,
Nicht die dauernde Aufenthaltsbewilligung fü” das Bundesgebiet war deshalb nach den Urteilsfeststellungen das, was SW una der Angeklagte erstrebten, sondern eine Anerkennung des Subbe als politischer Flü-htling derart, daß seine Wiedereinstellung in den Postdienst gewährleistet war und er bis dahin Übergangsgebührnisse bekam, die er ohne die Anerkennung nicht erhalten hätte.
Die Frage, ob SB nach § 1 Abs 2 NAG als Flüchtling hätte anerkannt werden müssen, ist vom Strafgericht selbständig zu prüfen. Dafür kann es dahingeste’1t bleiben, inwieweit sonst der Strafrichter ar rechtskräftige Entscheidungen de: Verwaltungsbehörden gebunden ist (vgl dazu BGH NIW 1953, 52). Denn hier wird der Beirugsversuch gerade darin gesehen, daß Em für EEE in einem Wiederaufnahmeverfanren, das formell gar nicht zu Ende gefihrt ist, eine bestimmte Entscheidung erstrebte. In einem solchen Fall kommt eine Bindung nicht in Betracht.
Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich aber eindeutig, daß bei S@ihäie Voraussetzungen für die Anerkennung als politischer Flüchtling nach dem Notaufnahnegesetz nicht vorlagen. Die bloße allgemeine Gefahr, daß S@lBvei einem etwaigen technischen Defek; an Telegrafenleitungen der Sebotage hätte verdächtigt werden können, erfüllt diese Voraussetzungen nicht; der Umstand, daß er nach seinem ungenehmigten Grenzübertritt bei seiner Rückkehr hätte gefährdet scin können, mußte für die Anerkennung unerheblich sein- weil nach § 1 NAG nur solche Gründe berück-
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sichtigt werden konnten, die vor dem Grenzübertritt lagen, mindestens dann, wenn dieser illegal erfolgt war.
4.) Der Strafkammer ist im Ergebnis auch darin beizupflichten, daß die Täuschungshandlung gegenüber dem Flüchtlingsbeauftragten schon ein Betrugsversuch und nicht nur eine bloße Vorbereitungshandlung für einen Betrug war, der später durch Täuschung der Postverwaltung verübt werden sollte. Ob allerdings die Auffassung der Strafkammer zutrifft, schon die Anerkennung des SEE als Flüchtling hätte, wie EB erkannt habe, das Vermögen der Postverwaltung geschädigt und somit den Betrug vollendet, erscheint mindestens zweifelhaft. Weder das Notaufnahmegesetz vom 22.8.1950 noch § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 GG fallenden Personen in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 11.5.1951 (BGBL I S 307) ergeben die rechtliche Bindung der Postbehörde an die Anerkennung und ihre Begründung. Eine rechtliche Bindung der Postbehörde für ihre Entscheidungen auf Grund der von der Strafkammer erwähnten Richtlinien anzunehmen, erscheint schon deshalb bedenklich, weil sie der Natur solcher Richtlinion widersprechen würde. Indessen kann dies dahingestellt bleiben. Entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts ist nämlich in Anbetracht der vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Täuschungshandlung des Eicke gegenüber dem Flüchtlingsbeauftragten auch schon dann ein Betrugsversuch und nicht eine bloße Vorbereitungshandlung, wenn man die rechtliche Bindung der Postverwaltung an die Anerkennung und ihre Begründung verneint. Richtig ist allerdings, daß nicht jede Beschaffung eines unrichtigen Beweismittels schon einen Betrugsversuch enthält (vgl BGH NJW 1952, 430). Im vorliegenden Fall richtete sich aber die Täuschung des Flücht-Zingsbeauftragten mittelbar schon gegen die Postbehörde. Denn auch wenn die Anerkennung keine rechtlich bindende Wirkung ihr gegenüber hatte, so bestand, weil SEP, was die Beteiligten wußten, bis dahin Postbeamter gewesen war, doch der Sinn der Anerkennung und ihrer Begründung für alle Beteiligten, insbesordere auch für den getäuschten Flüchtlingsbeauf-
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tragien, darin, auderen Behörden, insbesondere auch solchen, d.e über cie Wiedereinstellung von Beamten und die Gewährung von Überbrückungsbeihilfen zu befinden hatten. cine wichtige Unterlage für ihre Entscheidung zu liefern. Das ergibt sich daraus, daß bestimm*+e Nuotaufnahmegrinde mit don Gründen,
aus denen Überbrückungsbe:hilfe gewährt werden konnte, übereinst’niten. Welche Bedeutung es hatte, daß in einem Hotsutnaumelescheid gerade die persörlıche Gefährdung des Aufgenommenen als Au’nahnegrund angegeben wurde, ist in den 3% 13 Abs 2. 15 Abs 3 der DVO zum NAG vom 11.6.19F'. (BGBl I S 381) besonders klargestellt worden. Hicrnach konnte ein Flüchtling auch gegen einen Bescheid Beschwerde einlegen oder Wiederaufrakne de» Verfahrens beantregen, wenn Zn die Aufnahme nicht wegen unmittelbarer Gefährdung, sondern aus sonstigen zwingenden Gründen gewährt worden war. Daß gerade EEE die Bedeutung der in der Anerkennung bescheinigen Gründe zir die Überbrückungsbeihilfe kannte, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest. Er wurde auch, wie sich dem Urteilszusamnenhang entnehmen läßt, in dem Bewußtsein tätig, SED werde so£cert nach seiner Anerkennung as Flüchtling die darüber erhaltene Bescheinigung der Bundesposttehürde vorlegen, um seine Einstellung bei der Post und bis dahin Überbrückungsbeihilfe zu erlangen. Unter diesen Umständen läßt sein Verhalten, das du:ch das dem gemeinsamen Plane untsprechende Verhalten DB: und vor allen SB ergänzt wuräe, bereits so deutlich die auf eine Tausrhung der Bundespostbehörde ziclende Richtung erkennen, daß in :hm nach natürlicher Retrachtung schon ein Begiun der beabsichtigten Täuschung der Postbeshörde gesehen werden muß, die dadurch zur Gewährung der Überbruckungsbeihilfe bestimmt werden sollte. Das Landgericht hat daher in diesem Verhalten im Ergebnis zu Recht einen Betrugsversuch g:funden.
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zu berücksichtigen ist, wenn das Urteil erster Instanz vor ihrem Erlaß ergangen ist. Aus diesem Grunde mußte die Sache zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann, an die Strafkammer zurückverwiesen werden,
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils, auch hinsichtlich des Angeklagten EB, und Freisprechung beider Angeklagten beantragt.
Dr.Geicr Dr.Koffka Sarstedt Schmitt Dr.Börker