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BGH Entscheidung vom 17.11.1953 – 1 StR 516/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache ei gegen 4

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wegen Meineids u.a, hat der 1. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

als beisitzende Richter.

_ Amtsgerichtsrat Schumacher als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Weiss als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannnt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Johann TED und Maria wird das Urteil des Landgerichts in Augs- . burg vom 13. Mai 19553 mit den Feststellungen aufgehoben, ı

a) soweit die Angeklagte Maria FB verurteilt on worden ist, in vollem Umfang und on

b) soweit es den Angeklagten Johann Fe petrifft, im Strafausspruch,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- : Jung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts- _

mittel. an das Landgericht zurückverwiesen. u Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Johann

FED verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Johann FTD wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt. Gegen die Angeklagte Karia FTD hat es wegen zwei Vergehen des fahrlässigen Falscheides auf eine Gesanmtstrafe von drei Wonaten Gefängnis erkannt; im übrigen hat es die Angeklagte freigesprochen.

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts,

I. Die Revision des Angeklagten Johann FW» ist nur im Strafausspruch begründet,

1.) Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Zeuge in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, um die Täter der Bestrafung zu entziehen, bewusst wahrheitswidrig falsch ausgesagt, seine falsche Aussage vor dem Amtsgericht beschworen und ihre Richtigkeit vor dem Landgericht unter Berufung auf den geleisteten Tid versichert hat, Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung.

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § § 157 StGB bejaht, Sie konnte die Möglichkeit nicht ausschliessen, dass der Angeklagte deshalb falsch ausgesagt hat, weil er sich bereits durch eine falsche Bekundung vor der Polizei der Begünstigung schuldig gemacht hatte und bei seiner gerichtlichen Vernehmung glaubte, sich durch eine richtige Aussage der Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung auszusetzen.

Von der Köglichkeit, die Strafe nach § 157 SteB zu mildern, konnte das Lendgericht zwar entgegen der Auffassung des

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Beschwerdeführers absehen. §§ 157 StGB schreibt eine Strar_” milderung nicht zwingend vor, er stellt sie in das Pflicht,‘ mässige Ermessen des Gerichts.

Ein Rechtsfehler ist es aber, dass die Strafkammer BE einer Strafmilderung nach § 157 StGB abgesehen hat, weil ”# die Möglichkeit, dass der Angeklagte aus Furcht vor einer " Bestrafung wegen Begünstigung seine Eidespflicht verletzt hat, "nur eine entfernte" sei. Konnte der Tatrichter die Furcht vor Bestrafung als Beweggrund nicht zweifelsfrei aus-? schliessen, so musste er folgerichtig davon ausgehen, dass” für den Beschwerdeführer dieser Beweggrund bestimmend oder ”” wenigstens mitbestimmend war. Die Begründung, mit der die “ Strafmilderung versagt worden ist, verstösst gegen den Gr ide satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist (BGH 1 StR 19/52 vom 17. Juni 1952, 2 StR 596/52 vom 12. Juni 1953). Re

Für die Anwendung des § 157 genügt es andererseits, daß) die Furcht vor Bestrafung mitbestimmend war (BGHSt 2, 379). Insoweit liegt die Entscheidung über die Strafmilderung al lerdings im Ermessen des Tatrichters. Diesen Gesichtspunkt °* hat jedoch das Landgericht bei der Versagung der Strafmilde-,

rung gerade nicht in Erwägung gezogen. BB

Der dargelegte Rechtsirrtum kann die Strafhöhe beein. flusst haben,

Umfang Erfolg, zZ

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II. Die Revision der Angeklagten Maria FD hat in volle a

Die Beschwerdeführerin sagte vor dem Amtsgericht sie, vor dem Landgericht unter Eid aus, dass sie "sich nicht mehr: erinnern könne oder zum mindesten nicht gesehen habe", wer: der Angreifer gewesen ist. Die Strafkawmer ist überzeugt; ” dass die Angeklagte genau beobachtet hat, wer bei der tät-"

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lichen Auseinandersetzung den ersten Schlag geführt hat, und dass sie daher gewusst hat, dass der damalige Ange-

klagte Bauch der Angreifer gewesen ist, Ri Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer anschliessend ” ausgeführt: "Unter dem ständigen Druck und den Einflüste- “ rungen ihres Mannes und der Bekannten und Verwandten des , Bauch sind ihr aber im Laufe der Zeit tatsächlich Zweifel = über den wahren Hergang gekommen, so dass sie, als sie in u zwei Instanzen- beeidete, dass sie sich nicht mehr genau = erinnern könne, nicht vorsätzlich etwas Unwahres beschworen m hat. Sie hat aber die Sorgfalt im vernünftigen Überlegen, > die man ihr bei ihren persönlichen Verhältnissen und Fähig- wi keiten zumuten kann, dadurch ausser acht gelassen, dass “ sie bei der Vernehmung ihr Gedächtnis nicht genügend an- “ i strengte, um sich den wahren Sachverhalt wieder zu vergegen- Y | wärtigen.Es lag auch bei ihr noch kein so fest eingewurzel- I | tes Erinnerungsbild vor, dass sie sich nicht doch durch . = einiges Nachdenken wieder darauf hätte besinnen können, 4 dass Bauch die Schlägerei begonnen habe, Sie hätte ausser- Bi dem die Zeugenaussagen des Ri und die des 1 Em, ;

zur Auffrischung ihres Gedächtnisses benützen können."

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Diese Erwägungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids nicht. Hatte die Angeklagte wirklich

Zweifel an der Richtigkeit ihrer Beobachtungen bekommen, a so konnte ihr Gedächtnis nicht durch blosse Willensanstren- Bi , gung dazu gebracht werden, richtig tätig zu werden (R6St a “ 57, 234). Ob die Aussagen der Zeugen Rip und u -IAED der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, ob sie ihr ä | insbesondere vorgehalten worden sind, ist dem angefochte- w nen Urteil nicht zu entnehmen. Im übrigen könnte die fatsache der Bekundung des Gegenteils durch die beiden Zeugen '*" als solche nicht genügen, die Angeklagte zum Aufgeben ihrer 5 .

Zweifel zu zwingen (RGSt 65, 570, 373). Das angefochtene ” u. Urteil ergibt überdies, dass den Aussagen der Zeugen Re-

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GEB unü LED Bekundungen anderer Personen, darunter AR. des Ehemanns der Beschwerdeführerin, entgegenstanden, durck4 die der Amtsrichter getäuscht worden ist, Bei dieser Sach.” lage hätte die Strafkammer darlegen müssen, aus welchen bei) sonderen Gründen die Besciwerdeführerin gerade den Aussageydes Verletzten Rip und seines damaligen jugend- = lichen Arbeiters IP mehr Gewicht hätte beilegen müssen ” als ihrer Erinnerung und den ihre Zweifel möglicherweise ” bestärkenden gegenteiligen Bekundungen.

Das angefochtene Urteil ist übrigens insofern nicht frei von Widerspruch, als in den Strafzumessungsgründen ausgeführt wird, das- Verhalten der Beschwerdeführerin sei" "weitgehend durch die Sorge um ihre Familie und ihre zahl-" b reichen Kinder bestimmt" gewesen, Diese Erwägung lässt sich. mit der Annahme fahrlässigen Falscheids nicht in Einklang “2 bringen; sie deutet vielmehr auf vorsätzliche Eidesver- = letzung hin.

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Das Urteil ist nach alledem, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist, aufzuheben.

Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer zu § 27 b StEB und im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu § 23 StGB Stellung zu nehmen haben,

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

Jagusch Heimann-Trosien

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