Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 14.03.1960 – 1 StR 275/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2169 026
3_StR 275/60
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ImnNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Sandstrahler Heinz 5 CE © us SED. Lenökrois EEE zehoren 2 ER 1522 in N:
wegen fahrlässigen Falscheides
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5: Juli 1960, en der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho fin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Rovision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.März 1960, soweit
er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Yon Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, gegen den das Hauptverfahren wegen Meineids eröffnet worden war, unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässigen Falscheides in zwei Fällen zur Gesamtsirafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet
und die Verletzung des sachlichen Rechtes rügt, hat Kkriolg.
“auf die Verfahrensrügen, die größtenteils eng nit dcr Sachrüge zusammenhängen, braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Der Angeklagte ist in einem Strafverfahren wegen Betrugs, das
sich gegen seinen früheren Arbeitgeber, den Gebraucktwasenhändler willi St richtete, ferner in dem Rechtsstreit St :/:- SCHE wegen Forderung eidlich als Zeuge vernommen worden. Er hat dabei u.a, ausgesagt, daß er bei den Verkaufs: vorhandlungen, die St nit SED über den Verkauf einer "Isetta" führte, zeitweise anwesend gewesen sei und daß
er dabei gehört habe, wie bei den Verhandlungen als Baujahr des Kraftfahrzeuges 1956 genannt worden sei, Auch er selbst habe auf Verlangen Stgg9s als Baujahr das Jahr 1956 genannt.
Diese Bekundungen sind nach den Feststellungen der Strafkammer unwahr. Diese sah sich jedoch "nicht in der Lage, bei dem Angeklagten ein vorsätzliches Handeln anzunehmen", Sie bemerkt abschließend:
Den Angeklagten ist deshalb, wenn auch gewisse Vcrdachtsmomente für Vorsatz und eine bewußte Beteiligung des Zeugen St sprechen, aus dem Grundsatz "im Zuceifol für den Angeklagten" nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit
zu machen, da er bei seinen Bekundungen und dem Beschwören
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die nötige Sorgfalt im vernünftigen Überlegen, die ihm nach scinen persönlichen Fähigkeiten zuzumuten ist, aus gröblicher Leichtfertigkeit außer Acht gelassen hat.
Diese Schlußfeststellung steht einerseits mit anderen Feststellungen, die die Strafkammer zur Person des Angeklagten getroffen hat, nicht im Einklang. Sie ist auch nicht mit Tatsachen belegt.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte unsicher und wenig gewandt, seine Denkweise ist unklar. "Er ist der Typ cines geistig wenig beweglichen Menschen, der sich von Dritien, ohne es bewust zu werden, leicht eine andere Meinung oder Darstellungsart aufdrängen läßt." Die Strafkammer hält es daher zum nindetsten für möglich, daß der Angeklagte "der Darstellung des Zeugen St über die Geschehnisse beim Kauf der Isetta irrtümlich erlegen"sei und deshalb als Zeuge unwahre Aussagen gemacht unä beschworen habe.
Die Strafkammer geht also davon aus, daß der Angeklagte, von St Peeinflußt, ein falsches Erinnerungsbild über dic fraglichen Geschehnisse hatte und daß seine Zeugenaussage diesem krinnerungsbilä entsprach. Fahrlässig handelte der Angeklagte; wenn er die Unrichtigkeit dieses Erinnerungsbildes hätte erkennen können und müssen. Dazu genügt es nicht, daß er sorgfältiges und vernünftiges Überlegen, wozu er gewiß verpflichtet war: außer acht gelassen hat. Es muß hinzukommen, daß er bei gehöri.- ger Anstrengung seiner geistigen Kräfte die Unrichtigkeit scincs Erinnerungsbildes., erkannt hätte (RGSt 42, 237; 63, 372). Es reicht auch nicht aus, daß er etwa zu dem Zeitpunkt, als Sturm ihm seine Darstellung "aufdrängte", bei gchöriger Überlegung deren Unrichtigkeit hätie erkennen können. Es kommt vielmchr auf den Zeitpunkt der Eidesleistung an. Die Strafkamner gibt
nicht an, auf welche Weise der Angeklagte das inzwischen möglicherweise fest eingewurzelte falsche Erinnerungsbilä
hätte berichtigen können. Bloße Willensanstrengung reicht hierzu gewöhnlich nicht aus (RGSt 57, 234, Entscheidung les Senats vom 17, November 1953, 1 StR 516/53). Das gilt für den Angeklugten unsomehr, als es sich bei ihm, wie die Strafkammer feytstellt, um einen Menschen von kaum mittolmäßiger Verstandeskrıft handelt, der sich aus seiner unklaren Denkweise bei seinen Bekundungen "Ges tatsächlichen Inhalts seiner Angaben nie vollkommen vewußt ist". Die Feststellungen reichen hiernach für die Arnahne fahrläsgiger Eidesverletzung nicht aus. Wieso der Angeklagte "gröblich leichtfsrtig" gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich.
Unzureichenä sind auch die Ausführungen zur Strafzumessung. Die Strafkammer führt hierzu nur aus, es sei berücksichtigt vorden, daß der Angeklagte nicht vorbestraft und seine sonstige Lebensführung untadelig gewesen sei. Im übrigen 1äßt das Urteil jede Würdigung der. Tat unä der Tatfolgen vermissen. Da kuince Erschwerungsgründe angegeben sind, sind die Einzelstrafen von je sechs Monaten Gefängnis (bei einer Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis) nicht hinreichend begründet. Die formelhafte Wendung "bei Abwägung aller Umstände" läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, da3 den Einzelstrafen unzulässige Strafschärfungsgründe zugrunde liegen, insbesondere etwa der Verdacht vorsätzlicher Eidesverletzung bei der Strafbemessung eine Rolle gespielt hat (vgl. BGHSt 4, 340, 344).
Rechtlich zu beanstanden sind ferner die Gründe, mit denen. die Strafkamner die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte sich künftig wohl verhalten wird. Sie meint aber, daß das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB » Dice Gründe, die sie hierzu anführt, sind jedoch ganz allgemeiner Art, sie würden für jede Eidesverletzung zutreffen und laufen
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darauf hinaus, daß für das Vergehen des fahrlässigen Falscheides in keinem Fall Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden dürfe. Es ist aber mit dem Gesetz nicht vereinbar, daß für bestimmte Straftaten schlechthin ohne Prüfung des Einzelfullces
die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeschlossen wird (vgl. BGHSt 6, 125, 126).
Das angefochtene Urteil mußösher in vollem Umfange mit den Feststeliungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Peetz " Werner Seibert
Hübner Fischer