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BGH Entscheidung vom 17.06.1952 – 1 StR 19/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 19/52 oo 2395. 015 TR .

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Zimmermann Tax 2 EEE zus OEEEEEED Gemeinde SCHE geboren ar WW. En ED ir 1,

wegen l’eineids

hat der 1. Strafsenat Ges Jundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenornen haben:

Bundesrichter Dr. Geier, als Vorsitzender, Buudesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Gantel Zundesrichter Glanzmann Zundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende. Richter, Oberstaatsanwalt Dr. NEE» als Vertreter der Dundesanwaltscheft, Justizangestellter > als Urkunäsbeanter üer Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 13. Hovenber 1951 samt den Feststellungen eufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtswittels, an das Landgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

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Die Verurteilung wegen lieineids kann nicht bestehen bleiben. Gemöss Bevieisbeschluss ist der Ängeirlagte als Zeuge darüber "ehört worden, ob Trieda Sch. ehewidrise Beziehungen zu ihm unterhalte, ihn in seiner „ohrung besucht habe und ob beide Zirtlichkeiten setauscht hätten. Die ‚reo.gen 1 und 3 hat der „ngeklante em 28. Lärz 1950 eidlich verneint, Zur Frege 2 (Besuche) hat er sich nach den Urteilsfeststellungen nicht erschöpfend geiiussert, sondem nur über einen Jesuch der. Frieda Sch. in seiner „erkstatt, anlässlich dessen sie‘ seine „ohnung nicht betreten habe.

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1. Rechtlich zu beunsianden ist die Feststellung, in der Zeit nach dem 15. kai 1948 sei es zwischen dem ingeklagten und der Sch. zu "ehewidrigen Beziehungen" gekoumen. Der lleineid ist ein Verbrechen und nit schwerer Strafe bedroht. Zur Begründung eines Schuldspruchs muss das Urteil allgemein verständlich darleven, wonach der Zeuge gefragt worden ist, welche “Antwort er gegeben und welchen Sinn er zit, dieser Antvort verbunden hat, falls sie wehrdeutig ist,und welches der wirkliche Nersang war. Der Nechtsbesriff "ehewidrige Beziehuns" ist zwar vielen Leuten geläufig, aber seinem Inkalt nach vielgestaltig und in Grenzfällen Zweifeln.untervorfen. Des Lendgericht wird den Hergans daher näher schildern rüssen, weil, sonst nicht gewiss feststeht, melches Verhalten im einzelnen der Angeklaste unter Lid vorsi.tzlich verschwiegen haben soll.

?. Tach dem Urteil füllt dem ingeklagten auch zur Lest, Geschlechtsverkehr mit der Sch. in der Zeit von

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1. höürz 1950 ab eiülich abgeleupmet zu haben. Auch inscweit gilt des zu 1 !usgeführte. Aussage und Lidesleistung haben am 28. Lürz 1950 stattgefunden, Der /ngeklagte hat behauptet, erst im iiai 1950, also nach der Didesleistung, wieder nit der Sch. verkehrt zu haben. Des Lendgericht erklärt diese Binlassung durch die glaubhafte Zeirundung der Sch. für widerlegt. An sich wärde das zur Peststellung ausreichen, dass solcher Verkehr schon vor der Eidesleistung stattgefunden habe, obwohl das Lendgericht nicht mitteilt, dass die Sch. sich in zeitlicher Beziehung darüber geliussert hat. Die Denerkuns im Urteil, die Dinlassung des ..ngeklagten sei widerlest, kann sich nach ihrer Fassung äber ebenso auf dessen Behauntung beziehen, er habe der Sch. niemals nesagrt: "Heiratet nur, Ihr bleibt ja doch nicht zusammen" und "Frieda, wir heben nichts miteinander gehabt". Es ist zweifelhaft, ob sie sich auf den behaupteten zeitnunkt des Geschlechtsverehrs (erst ab Lai 1950) beziehen soll. Zus allen diesen*Gründen steht nicht fest, in velchem Umfang und in “Yelchen Punkten der 4nrerlagte vorsätzlich falsch geschworen habe, so dass das Urteil, da über den Schuldspruch nur einheitlich entschieden werden ‘ann, insgesamt aufzuheben war, obwohl ein Heineid insoweit noch ausreichend festgestellt ist, als der Geschlechtsverkehr mit der Sch. am Kirchweihtag und zu Weihnachten 1949 in Betracht kommt.

3, Die Rüge der Verletzung des § 244 ibs 2 StPO würe nicht begründet gewesen. Das Landgericht hat sich mit Gen Zweifeln an der Glaubwürdigteit der „rau Sch., die sich aus der gegenteiligen „ussage der Lutter des

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„ngeklagten ergaben, in der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Die Revision gibt nicht an, welche weiteren Beweismittel dem Lendgericht zur Feststellung des infenthalts der Sch. und der Lutter des ingeklagten em Kirchweihtag und am Bescherungstag 1949 zur. Verfügung sestanden hätten. Sie hat dazu in der lTlauptverhandlung auch keinen Beweisamtrag gestellt. Deshalb ist nicht ersichtlich, welche weiteren Aufklärungsmöglichkeiten sich dem Landgericht hätten aufdrängen müssen,

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2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-17/1-str-19-52#rd_8

4. In der neuen Hauptverhandlung wird aber folsendes zu berücksichtisen sein: Behauptet die Lutter ‚des ingeklagten wiederum mit näherer, nachnrüfberer Begründung, an diesen beiden Tagen das Naus gehlitet zu heben, Cie üch. dageten, sie habe gerade an diesen selben Tassen in £bvesenheit der Lutter in Geren wohnung nit dem inreklasten verkehrt, so wird eine solche „ussage der iutter nicht ohne weiteres mit der Erwägung abzutun sein, sie müsse sich irren. Ihre Angaben werden denn, soweit tunlich, zu prüfen sein. “uch spricht es für sich allein nicht gegen ihre Glaubwürdigteit, wenn sie ihrem Sohn mit ihrer Aussage "beistehen! will, solange diese Aussage der vahrheit entspricht. inders kann es liegen, wenn sie Voreingenomnenheit erkennen lässt.

indererseits ist auch die Tlilfserwigung des Landgerichts bedenklich. Zwar gibt es Fälle, in denen es weniger auf den genauen Zeitnunkt eines Vorkonnmnisses als auf dieses selbst ankommt. würde aber die näher belegte Aussage der rau Sch., der Verkehr habe gerade an diesen beiden Ta;en und an keinem anderen stattge-.

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„Funden, ‚zur Gewissheit widerlegt, wie das Landgericht 'es- hilfsweise unterstellt, so ginge es nur unter besonderen Unständen an, schon jetzt vorsorglich eine uberzeugung zu Eussern, die das Landgericht in einen solchen Falle vermutlich gewinnen würde. Ergäbe sich nömlich, dass beide, entgegen einer bestimmten Behauptung der frau Sch., an den bezeichneten Tagen in der wohnung des Angeklarten und dessen liutter nicht verkehrt heben können, so wäre die Beweislage wesent-Jich verändert und des landgericht würde dann auf Grund dieser Tatsache nicht aus einer blossen, wenig Feuichtigen Unterstellung seine Schlüsse ziehen müssen.

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5, Auch die Strafzumessung ist zu beanstanden, Dass der ängeklarte keine Unrechtseinsicht und Reue zeigt, kann ihn nur belasten, wenn seine Schuld ohne jeden vernünftigen Zweifel cm Tage liegt. Solange das nielıt der Fall ist und er den Lieineid leugmet, was ihn für sich allein nicht belastet, kann er nicht zusleich Revue zeigen. Straferschwerend kann ein solches Verhalten nur wirken, wenn es zweifelsfrei auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Ingeklagten hindeutet, die weitere Straftaten befürchten lässt. sine Prozeßstrafe für blosses Leugnen kennt das Strafrecht nicht (BGHSt 1, 103, 105).

Die Anwendungsmöglichkeit des_§ 157 StGB entfällt nicht schon dann, wenn "nicht festzustellen" ist, dass der aängellagte den Lieineid zar' Abwendung

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eigener strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs geleistet hat, sondern nur, wenn nach pflichtgemässer gerichtlicher Überzeugung feststeht, dass er diese Äbsicht nicht gehabt het. Bisher scheint das Iendgericht diese Prüfung mit einer — rechtsirrigen - Hilflserwägung umgangen zu haben. Es führt zus, selbst wenn eine solche Absicht des Angeklasgten Teststünde, würde es "nach Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des ingeklagten". und der "in der Hauptverhandlung gezeigten Verstocktheit und Ver-. schlagenheit in Ausübung des ihm im § 157 StGB eingeräumten Zrmessens" von der lilderung nach $. 157 StGB abgesehen haben. Das ist missverständlich, wenn nicht rechtsirrig. Der § 157 ermöglicht Strafmilderung u.a. dann, wenn jemand durch seine staatsbürgerliche Sidespllicht in die Gefahr eigener Strefverfolgung ger&t? Ein solcher Pflichtenwiderstreit, dem ein Zeuge nicht ohne weiteres unter Berufung auf § 55 StPO eusweichen "kann, weil ihn. auch die zussageverveigerung tatverdächtig macheri kann, entschuldigt ihn zwar nicht; er kann seine Schuld aber mindern. wann das zutrifft und zur Strafuilderung !nlass bietet, ergibt sich aus der

pflichtgemüssen ..bwägung aller Umstände, aus dem Verhsliten in Cer Teuptverhandlung aber nur, soweit es, wie oben dargelegt, sichere Schlüsse auf eine rechtsfeindliche Haltung des Angeklagten zulässt.

Dr. Geier Dr. Feetz Yantel

Glanzwann Jagusch