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BGH Entscheidung vom 13.11.1953 – 2 StR 485/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2299 0°0 77,

2 St R 485/53

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

i.den früherenRegiemungsrat Franz 9 eboren am REES 1904 in 2.2t. in Untersuchungshaft,

u. 2.den früheren Kriminalrst Kurt M ann aus B geboren am 1908 in erschlesien,

z.23t.in Untersuchungshaft, wegen fortgestzter Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung im Amte mit Todesfolge

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hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.November 1953, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr.Moericke als Vorsitzender; Bundesrichter herner Bundesrichter Driluäwig Bundesrichter Dr.Arndt

Bundesrichtez Dr.Menges als beisitzender Richter, , !t

Bundesanwelt Dr gl .“ als Vertreter der Bundesanweltsckeft,

Justizangestellter ed als Urkundshesnter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 27.duni 1953 mit den Teststellungen insoweit sufgehohen, als sie verurteilt worden sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an des Schwurgericht zurüickverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe B

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen fTortgesetzter Beihilfe zur schweren Freiheitsbereubung im Amte mit Todesfolge verurteilt. Die Revision des Angeklagten SW behauptet, das

Verfshrens- und das sachliche Recht seien verletzt. Sie führt dies jedoch nicht sus. Die Verfahrensrüge ist deshalb unzulässig, 934 Abs 2 Satz 2 StI0.

Soweit die Revision des Angeklarten Mb darzulegen sucht, der Angeklagte habe die Verschlep-

pung der Juden für rechtmäßig gehalten, auch im Kotstunde oder Nötigungsstande gehandelt, greift sie nur in unzulässiger Weise die gegenteiligen Feststellungen des Urteils an. Zu Unrecht beanstandet sie auch die Begründung,.mit der das Schwurgericht dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat. Des Schwurgericht rechnet den Angeklagten u.a. zutreffend ab sittliche Schuld strafschärfend an,

daß sie die Juden als Wenschen minderen Wertes angesehen und behandelt haben. Wenn es dann abschlie-Bend im Urteil heißt, "wegen der Schwere der Tat,

der hohen Zahl der Opfer und der Unschuld der betroffenen Juden" sei auch auf Verlust der bürger-. lichen Ehrenrechte erkannt worden, so verwertet das Schwurgericht entgegen der lieinung der Revision nicht susschließlich Umstände, die außerhalb der Tersönlichkeit des Angeklagten lie,en. Daß der Angseklagte sich bereit gefunden hat, an der Verschleppung

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von mindestens 2 900 unschuldis;en Juden mitzuwirken, weil er sie für „denschen minderen Rechts ansah, kennzeichnet auch eine Gusinnung, die die Anwendung des § 32 StGB rechtfertigt.

Dass Urteil kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Nsch % 56 StGB idF ües Gesetzes vom 25.August 1953 (BGBl I 1083) trifft den Täter die höhere Strefe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Trt knüpft, nur wenn er die Folge wenigstens fshrlässig verursacht hat. Deß die Angeklagten wußten und woltten, daß die Juden länger sls eine „oche ihrer Freiheit beraubt blieben, ist nach dem Srchverhalt zwar nicht zweifelhaft. “it dem Tode der Juden haben sie nsch den bisherigen Feststellungen aber nicht gerechnet, Ob ihnen insoweit Fahrlässigkeit zur Lsst f#211t, prüft das Urteil nicht, weil es nach der bisherigen Rechtslage zutreffend davon aus_eht, üaß die besonderen Folgen der Abs 2 und 3 des % 239 StGB nicht verschuldet zu sein brauchen. Da nunmehr § 56 StGB n? Verschulden voraussetzt und das Revisionsgericht diese Gesetzesänderung nach § 2 Abs 2 StGB und § 354 a StPO zu beachten hast (vgl die zum Abdruck bestimmte Entscheidung des Senats vom

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14.10.1953 - 2 StR 40/53 -),muß es das Urteil . aufheben und zwar in vollem Umfınge, da die Folwen des § 239 Abs 2 und 3 StGB sowohl verfahrensrechtlich (§ 263 Abs 2 StPO) wie sachlich zur Schuldfrage gehören.

Dr ..lHoericke Werner Dr .Ludwig Dr.Arndt Menges

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