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BGH Entscheidung vom 10.11.1953 – 1 StR 227/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Kann der Unfallbeteiligte die Hilfspflicht nach § 330 ce StGB nicht mehr erfüllen, weil der Verletzte unterwegs stirbt, so muß er zur Unfallstelle zurückkehren. Ist dies zwecklos, weil nach den Umständen dort keine Feststellungen über den Unfall mäg-'. lich sind, so hat er ihn alsbald der Poli-. zei zu melden. Außer zur Bezeichnung des... Unfallorts ist er nach $% 142 StGR zu Anga=: ben nicht verpflichtet. = 2, Gesetz: StGB y 142 Zum besonders schweren Fall der Verkehrsu fallflucht. FRE Amsenneichen: 1:StR 227/53 vteil des BGH vom 10.November 1953 Schwurgericht Aogsbure 2 3 N 3 N I DS 55%] B UN In Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Laninsschinenmechanikermeister hons \ We >.:5 2.die & ERDE ir ‚ibures m xeb.E aus Fr — a . wezen Verkehrsunfsllfiucht und Begünstigung basv der |.Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 158 . & von 10. Hovenber 1955,an der teilgenommen haben : Bundesrichter Wantel Eundesrichter Dr.Jagusch Eundesrichter Dr.Heimann-Trosien Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Aichter, Oberstartsanwslt Dr (> als Vertreter der Bundesenwaltsch: Justizangestellter > s1ls Urkundsbeenter der Geschäfi stelle für xecht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschsit wird das Urteil’ des Schwurgerichts in Augsburg vom 8.0ktober 1952 in vol- ‚em Umfang, auf die Revision des Anseklagten Ag: sove er verurteilt ist, mit den Peststellungen zuf;ehoben un die Sache zur neuen Verhenrdlung und Eüts en auch über äle Kosten der Rechtsmittel, an des Schwurzericht zurück- Von hechts wegen Die tecitsmittel der &ta anweltschaft und de geklagten AD H:örnen seneinsen behandelt werden. Auf der Grunülage der Urteilsfeststellungen zu dem in bröffnungsbeschluß bezeichneten Sachverhalt, die für sich allein keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, 4 das angefochtene Urteil sachlichrechtlich in den HH an olgenden iunkten zu beanstanden Urs. che und näherer Tergang des Verkehrsunfalls, bei welchem der Angeklagte den später getöteten Knaben

Für die amtliche Sammlung Für dss lechschlagewerk |

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\, Gesetz: Stu § 142 13 N ac K vr 3 4 » . aa .. > x j Rechtssatz: Kann der Unfallbeteiligte die Hilfspflicht

nach § 330 ce StGB nicht mehr erfüllen, weil der Verletzte unterwegs stirbt, so muß er zur Unfallstelle zurückkehren. Ist dies zwecklos, weil nach den Umständen dort keine Feststellungen über den Unfall mäg-'. lich sind, so hat er ihn alsbald der Poli-. zei zu melden. Außer zur Bezeichnung des... Unfallorts ist er nach $% 142 StGR zu Anga=: ben nicht verpflichtet. =

2, Gesetz: StGB y 142

Zum besonders schweren Fall der Verkehrsu fallflucht. FRE

Amsenneichen: 1:StR 227/53 vteil des BGH vom 10.November 1953 Schwurgericht Aogsbure

3

N 3 N I DS 55%] B UN

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Laninsschinenmechanikermeister hons \ We >.:5

2.die & ERDE ir ‚ibures m xeb.E aus Fr — a .

wezen Verkehrsunfsllfiucht und Begünstigung

basv der |.Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 158 . &

von 10. Hovenber 1955,an der teilgenommen haben :

Bundesrichter Wantel Eundesrichter Dr.Jagusch Eundesrichter Dr.Heimann-Trosien Bundesrichter Dr.Schalscha

als beisitzende Aichter,

Oberstartsanwslt Dr (>

als Vertreter der Bundesenwaltsch:

Justizangestellter >

s1ls Urkundsbeenter der Geschäfi stelle

für xecht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschsit wird das Urteil’ des Schwurgerichts in Augsburg vom 8.0ktober 1952 in vol- ‚em Umfang, auf die Revision des Anseklagten Ag: sove er verurteilt ist, mit den Peststellungen zuf;ehoben un die Sache zur neuen Verhenrdlung und Eüts en auch über äle Kosten der Rechtsmittel, an des Schwurzericht zurück-

Von hechts wegen

Die tecitsmittel der &ta anweltschaft und de geklagten AD H:örnen seneinsen behandelt werden. Auf der Grunülage der Urteilsfeststellungen zu dem

in bröffnungsbeschluß bezeichneten Sachverhalt, die für sich allein keinen Rechtsverstoß erkennen lassen,

4

das angefochtene Urteil sachlichrechtlich in den

HH

an olgenden iunkten zu beanstanden

Urs. che und näherer Tergang des Verkehrsunfalls, bei welchem der Angeklagte den später getöteten Knaben mit seinem Fersonenvagen anfukr und schwer verletzte, sind nicht mehr festzustellen. Eine Schuld des Angeklagten an dem Unfall ist nicht erwiesen, Er legte den verletzten Knaben in den Wagen und führ mit ihm davon. Daß er dies geüs andern Gründen als zwecks Hil-

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feleistens tat, ist wiederum nicht erwiesen. Das Sschwurgericht geht deshalb ohne HKechtsverstoß von dem glichen Willen des Angeklagten zur Eilfeleistung aus. Unterwegs verschlechterte sich der Zustond des Knaben rasch, so daß er wie tot aussah. Der Angeklagte hielt ihn nach Überzeugung des Schwurgerichts nunmehr zuch für tot. Wann und wo der Angeklagte diese emleen ansieht erlangte, stekt nur in der Weise fest, daß dies jedenfalls innerhalb von 20 bis 39 Minuten nach 2en Unfall unü dem Verlassen des Unfall-

orts geschah, bevor der Angeklagte die vermeintliche

Leiche in das Altwasser warf. Auch diese Ausführunvteils enthalten keinen Kechtsverstoß.

it dem ärztlichen Sachverständi,.en nimmt das Schwurnxericht weiterhin an, der Imtum über den Tod des Knsben sei bei seinem todesähnlichen Zustand und Aussehen für den unkundisen Angeklagten nicht fahrlässig, das Versenken des Körpers im Altwasser -die wahre Todesursache - also such keine fahrlässige Pötungs ‚der Irrtun des Angeklagten sei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten unverschuldet (8 59 Abs 2 StEB).

Diese Ausführungen verkennen das \esen der Hahrlässigkeit. Diese kam auch derin liegen, daß der Angeklagte als Unkundiger unter den festgestellten UImständen den Zustand des Knaben Überhaupt beurteilte und eine Bandlung mit diesem vornshnm, die schon an sich unter allen Umständen tödlich ist. Zwar gibt es Verletzungen von solcher Art und Schwere - etwa umfangreiche Zerstörungen des Körpers -, daß die Todesfolge auch für den Unkundigen offensichtlich feststeht. So waren die Kopfverletzungen des Knaben aber nicht beschafTten. Er lebte nach dem Unfall noch; dies wußte der Angeklagte. Erst unterwegs trat kräfteverfall ein, den der Angeklagte, wie das Urteil unmißverständlich zeigt, mangels ärztlicher Kenntnisse und Erfehrung mit Sicherheit nicht beurteilen konnte. Deshalb mußte er dies einem Arzt überlassen, statt mit der "Leiche" in einer Art und Weise umzugehen, die unter slien Umständen selbst bei einen gesunden

Wenschen den Tod herbeiführt. Diesen naheliegenden,

vielleicht entscheidenden Gesichtspunkt hat dass vschwurgericht nicht beachtet. Es befaßt sich nur Aemit, ob der Angeklagte nach seinen Fähigkeiten bei geböriger Dorgfalt erkennen konnte, daß der £nsbe noch lebte. ks liegt jedoch auf der Hand, daß us unter den hier festgestellten schwierigen Unständen sogsr grob Yahrläseig sein kann, wenn der ” Anseiadts seine ('öhigkeiten überschätze, an die sich aufdrängende Einzuziehung eines Arztes nicht mehr dachte, gleichwohl aber allein auf Grund seines unzul@nglichen Könnens und Wissens mit den Knsben wie festgestellt verfuhr. Der PFreiepruch von der Anklage der Fohrlä seigen Pötung war

a

scher sufguhben.

De des Dr ‚iverfshren wegen vorsätzlicher Tötung eröffnet warden und in der künftixen Hauptverhandlung der gesamte Sachverhalt (§§ 207, 264 StPO) neu zu erörtern ist, war die Säche wiederum an da

Schwursericht zu verweisen.

2. Unterlassene Hilfeleistung. Die Kichtanwendung des § 330 e StGB ist nech den bisherigen Teststellungen nicht zu beanstanden. Hilfe im Sinne dieser Vorschrift kann nur einem Lebenden geleistet werden, lijelt der Angeklagte den Knaben für tot, hat er über einen Tatunmstend geirrt, der zum äußeren Tatbestand des 3 330 ce StGB gehört. Dieser Umstend war ihm deshalb nicht zuzurechnen (§§ 59 Abs 1 StEB). Da y 350 ce &tGB nur die vorsätzlich unterlassene liilfeeistung mit Strafe bedroht, ist 5 59 Abs 2 LtER

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nicht anwendbar, so daß es für % 330 ce nicht dsrauf

4

snkommt, ob der Irrtum des Angekla sten auf Tahrlässig-

keit beruht.

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3. Verkehrsunfellflucht. Die Verurteilung nach.

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% 1393. (jetzt % 142) StGB ist-nach den bisherigen

zesistellungen - im ärgebnis nicht zu beanstanden,

jedoch im üchuldunfeng und soweit ein besonders schwe-

iu

rer Pall angenommen worden ist. Deshalb wer sie den-

fslis im gengen eufzuheben.

a) Das Schwurgericht nimmt zu Gunsten des Ängeklagten an, daß er den Unfallort mit dem bewußtlo-. sen Enaben zwecks Hilleleistens verlassen hat, Hieran ist die Beurteilung nach % 139 a (142) gebunden; ein Veil der lilfserwigungen auf § 79 des Urteils ist des halb gegenatzndslos. Verkehrsunfsllflucht liegt hiernach nicht schon in dem Verlaseen der Unfallstelle; sie beginnt erst mit dem Zeitpunkt, als der Angeklagve das Hilfsvorhsben durch den EIntschluß ersetzte und dies hetätiy ‚te, sich durch Weiterfahren den ! Ermitt. onen in Sinn des % 139 a (142) StGB zu entziehen. Dieser Intschluß steht nach Zeit und.Ort inhaltlich ausreichend fest (oben 1), und der Angeklagte hat ihn in einer Weise ins Werk gesetzt, die das Tatmerkmal "durch die #lucht entzieht" erfüllt.

b) Allgemein ist zur Verkehrsunfallflucht zu benerkens Zu Ermittlungen und Feststellungen £ähige und bereite Unfellzeugen sind nicht ermittelt worden. Der verletzte Knabe scheidet als Zeuge schon .

wegen der Jolgen der Verletzung aus. § 139 a (142) StGB verpflichtet die Unfsllbeteiligten aber, die

Feststellungen an der Unfellstelle auch abzuwarten;

wenn zunächst nismand zugegen ist, der dazu Fnig

+

und bereit ist, und zwar selbst denn, wenn mit den

alshaldisen Zrscheinen solcher Personen nicht zu

rechnen ist (BGHSt 4, 144). Wie lange der Leteilig-

te werten muß, 1381 diese „untscheidung ausdrücklich

wußte, belebten lauptverkehrsstraße ereignet. Die i

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icht des Lchwurgerichis, unter diese den hätte der Angeklagte - von der ärfüllung der

kKilfspflicht abgesehen - am Unfallort bleiben und ‚lungen abwerten müssen, ist deshalb nicht

zu bi geln. Bedeutung erlangt dies allerdings rur, Talls die neue lauptverhandlung zu entsprechen-

den sbweichenden Ne stebel llungen führt:

ec) Beizutr eten ist dem Schwurgericht auch da

rin, daß der Angeklagte Verkehrsunfallflucht von einem andern als dem Unfaliort aus begehen konnte. Dies hat schon das Reichs gericht entschieden (HRR 1939, 1562 zum 3 22 KTG; HERR 1942, 37 zum y 139 a StGB); ebenso der 4, Strafsenat des @GH (4 StR 189/51

VRE A, 48) in einem Falle, in welchem sich der Unfallbeteiligte aus dem Krankenhaus, wohin er den Yerletztien gebracht hatte, heimlich entfernte, um Feststellungen über seinen Körperzustend zu entge-

hen.

Derselbe Grund isatz xilt hier. Der Tatbestand der Verkehrsunfallfluoht bildet um der Verkehrssicherheit willen eine zusnahnme von der sonst strsflosen selbstbegünesiigung; Llegt nur ein Unfall, keine Vereß Lelbstbegünstizung ausschei-

d Get, beurüindet % 142 StGB eine besondere Verkehrspflicht

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/1-str-227-53#rd_15

Diese bindet jeden, der als Unfallbeteiligter in Betracht koumt, an die Unfellstelle, um die bestmözliche una rasche Aufklärung des lergangs zu sicherr (BGHSt 4, 149) Line Pflicht der Beteiligten, ie Aufklärung senders als üurch Unterlassen der

4.

Flucht zu fördern, liegt derin nicht. Lies ist

spüter noch von Bedeutung.

Demgemäß gekletet § 139 a (142) einem Beteiligten, der zur Versorgung des Verletzten zun'chst weg-

‚ die sofortige Rückkehr zur Unfsllstelle (BCHSt 4, 149). Durch Ürfüllung der Yilfspflicht nach % 330 e StGB, die der ı flicht nach % 142 LtgB in der liegel vorgeht, wird er dieser Verkehrspflicht nicht ledig. Er hat, soweit möglich, beiden Pülichten zu genügen; sie sind voneinander unabhängig. Andernfalls wäre der Umgehung des % 139 a (142) das Tor geöffnet. Auch _ ih, wenn ein Unfallbeteiligter, der

PENIS mr pmarhHon WATE ES UNVErTSChit

Eilfe Nerbeiruft 0 dadurch einer Verk Sschuldfeststellung wesentliche Bedeutung haben kann

i der einen Verletzten zun Arzt schafft, e

hrspfilicht entginge, die für die

und der alle andern Beteiligten ausnahmslos unterliegen. Die Hilfspflicht begründet also - bei sach-

semäßer Gütersabwägung -— nur ein Recht zur vorüber;.ehenden Entfernung von Unfsllort und entbindet nicht von Ger Rückkehrpflicht.

Den Zweck des § 139 a (142), die Beteiligten aus Dral ee an den Unfallort zu binden, erfüllt cie bloße kKückke aber nur, wenn dort die Ver'inderun-

sen und Wirkungen des Unfalls noch fortbestehen und ZU

Feststellungen Anlaß geben, sei es, daß weitere Be-

schädigungen an zsersonen oder ürchen eiügetreten

sind, oder daß Verletzte, Beteiligte, Unfallzeugen,

Polizeibeermte oder andere Personen an der Unfellstel-

le anwesend sind, Jdie von den Unisll wissen und Festle

n und können, Dsrüber hst sieh

der Yückkehrpfllichtige ® ‚fultig Gewissheit zu verschaf-

1& or;; Ilstelle keine Anheltspunkte für

vorbanden sind, hat das Ver-

jen Innalt, daß es den Beteilisterweise vorübergehend

verlaseen hat, bei den &rmittlungen innerhelb des Wög-

lichen so stellt, als wenn er Gort geblieben wäre. Für

Gen Angeklagten bedeutet dies, daß er, nschdem der

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-10/1-str-227-53#rd_17

Eillszweck nach seiner Meinung nicht niehr bestand und das bloße Aufsuchen der Unfallstelle in der nunmehr einetretenen Dunkelheit, die die dort vorhandene, im kecen verweschene Blutlache nicht mehr erkennen ließ, wahrscheinlich nicht mehr sinnvoll war, den Unfell und die Unfallstelle der Polizei mitteilen mußte. Zu weiteren Angaben wer er dabei nicht verpflichtet, “are diese UnTallmeldung hier nicht geboten, so wäre das Verbot der Unfallflucht unter den festgestellten Umständen inhsltlos. D»s ist nicht der Sinn des Gesetzes, Der Senat berücksichtist dabei, daß das Fluchtverbot in diesem besonderen Falle än Anzeigegebot enthalt (keine Pflicht, sich selbst einer Straftai zu bechtigen). Das entspricht dem Zweck des 4 139 a (142)

Die Entscheidung des RCH 3 StR 17/51 vom 12.März 1951 steht nicht entgegen; die dort beiläufig auszesprochene Ansicht, eine Rechtspflicht, sich als TÜter

oc eines Verkehrsver:s:chens zu melden, sei dem § 139 a

OD

nicht zu entnehmen, kommt hier nicht in Betracht. Jete

Entscheidung beruht auch nicht auf dieser Ansicht.

d) Das Verhergen des Körpers des Knaben verstößt essen 9 139 a (142) StGB. Die Vorschrift be-

3 >

nicht

a

straft nur die Flucht als Wittel des Sichentziehens,

nicht üle Spurenbeseitigung auf andere \eise; sie be;ründet keine strsfrechtliche Pilicht zur Förderung

er Ermittlungen (vgl BGESt 4, 144, 148). Der Schuldspruch wegen Verkehrsunfallflucht ksın sich kierauf sl-

so nicht erstrecken.

besonders, schwerer Axll_nach

4. Strafzumessung;_. besonders, sch s_139_2.(_142)_Abs_3_St6R.

a) Die Aufhebung des Schuldsprucks erfaßt zujleich den Strafausepruch. Dieser ist jedoch auch aus anderen Gründen zu beanstanden.

Des Schwurgericht nimmt wegen der, wie es ansführt, "niederträchtigen Begehungsweise" einen besonders schweren Poll der Verkehrsunfallflucht an: Die "rohe und verant wortungslose Art und Weise der Tatauslührung, das Kind durch hineinwerfen in ein Altwssser zu beseitigen", verrate "eine besondere verwerlliche Landlungeweise" des Angeklagten; weiterhin wirke das den Eltern des Kindes zugefügte Leid und die Beunruhigung der Bevölkerung durch den Vorfall strefschüifend. Diese Besründung ist nicht zu

villigen:

Sin besonders schwerer Fall liegt vor, wenn die (lat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß zewöhnlich vorkomienden und deshalb vom Gesetz für den

- ii) -

rieireun des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten it so ühertrifft, deß der ordent-Sühme nicht ausreicht (BEI NIW 1952, 234, RGSt 69, 169). Dabei sind die wesentlichen gründe der Yat selbst zu entnehmen; den

‚eres, Gewicht beizulesen.

Die bisherige Strefzumessung läßt wesentliche Satumstände der Verkehrsunfallflucht, die für den An- ] en, außer acht. Die Schuld an dem Vergehört an sich nicht zum Tatbestond des 8139 a (142) StGB, Jedoch wird sich WNfallflucht häufiinen verschuldeten als an einen nicht erweisbar verschuldeten Verkehrsunfall anschließen. Hierin liegt der gegenwärtige "all milder als der vom Gesetz ervogene Durchschnittsfell.

Des

in 3

Br

selbe gilt Zür die anfängliche Erfüllunz der Hilfsprlicht nach § 330 c StGB. Die Feststellung, der Angeklagte bsbe dem Knaben zunächst helfen wollen; ist zu seinen Gunsten auch beim Strafmaß zu beachten. Denm-Ben&B Lat sich der Augeklagte auch hier zunächst nicht schlimmer, sondern eher besser als der Durchschnitt der

Unfallflüchtigen in vergleichbaren Füllen verhalten. & je)

3

rst als er - fahrlässig oder nicht - den Knaben für

tot hielt, Faßte er den verwerflichen äntschluß, den

Am Durchschnitt gemessen weist die Tat also - gemäß den bisherigen Feststellungen - wesentlich mildere, aber u

such einen satrrfschärfenden Zug auf. Besondsıs so rzTaltig

wird hiernach zu erwägen sein, ob die gewiss verwerfjiche Beseitigung der vermeintlichen Leiche, die ausser-

dem . eine Tshrlässi.e Tötung sein ms E die Lezeich-

Tö nuns also ver'ichtlich, niedrix, aus +

übior Gesinnung und Dosheit entensinsend, rechtfertigt, snzeichen von Rücksichtslosigkeit und Loheit geben zus

n.

den Urteilsfeststellungen ohne Zweifel hervor. Jedoch den &

ärcht 9 139 a (142) Abs i Gefänenis bis zu zwei Jah-

ren, Abs 3 selbst in besonders schweren !üllen in erster Linie Gefingnis von 6 lonaten bis zu 5 Jahren an, erst in zweiter c ten en Zucht- ‚Ile ohlie iryendeinen wesent-Jichen lüilderungsgerund (vgl AGöt 69, 169). Des Schwurjeyickt wird endlich zu berieksichtigen haben, ob der

haus. Dies sind regelmäßig FÜ

54-jibrige, in der Tatgegend geborene, heimische und offenber überall beksnute Angeklagte iu Seiner Lebensführung denn soust Züge aufweist, die auf üble Gesinnung

und Bosheit bei der Vat hinweisen.

b) Allgemein fällt bei der Strafzumestung noch ins Gewicht, ob und inwieweit AlKoholgenuß des Angeklagten (vgl Urteil § 42) bei einer fshrlässigen Tötung und bei der Verkehrsunfallflucht ‚styafnindernd in Betrscht kommt (y 51 Abs 2 StGB).

Die Übertretungen aus den Jahren 1923 und 1939 scheiden als Vtrafzumessun.sgründe aus; für die gegenwärtige Tat sind sie schon aus zeitlichen Gründen bedeutungslos,

im übrigen tilgungsreif. Das Privatleben des Ingeklagt:n jet nur von Fedeutung, wenn es Beziehung zur abgeurteilten mei hat; eine Solche Beziehung ist nicht ersichtlich. Ob ahtrigliche kußerungen des Angellagten in der Hauptverband

lung Über Belsetuvgszeugen sirsischärfend wirken Können,

47

ic

hängt von der Art der Verteidigung ab. Beschränkt sich ein leugnender AugekKlagter darsuf, von seinem Stand punkt aus darzuksen, daß eine belastende Äussage unund daß er ihren Inhalt bestreite, so allein noch kein "Schlechtmachen" des kein Straferhöhungesrund.: Die übri,en Rügen der Verteidizung hatt keinen Erfolg heben können,

5. Zstmehrheit. Vom Standpunkt des Urteils sus war kein Preispruch wegen der gegen dns Le ben zuläseig, wwil dos Schwur;

esamte im Dröffnungsbeschluß bez eichnete

Feststellungen zur Verurteilung

angefochtenen

Straftaten ‘ericht die einschließ-

rn

Tat

ich des Verbergens des Inaben nach 3 139 a StGB abgeurtsilt hot und wegen einer und derselben Tat nicht Verurteilung und Freispruch zugleich zulässig ist. Gelangt Ges Schw uryericht in der neuen Hauptverhanälung auf .Grund

we,en Tahrlässi-

ger Tötung und Verkehraunfellflucht, so besteht jedoch Datmehrheit zwischen beiden Teten, weil kein Teiistück der strefbaren Lanälungen des Angekle gten zur Verwirklichung ces Tatbestandes beider Straftaten zugleich beigBetrsgen haben kann

II. Auseklsete DE

Die Revision der Stantsamvaltschaft führt zur Aufbebung des Freispruchs und zur Zurückweisung. Soweit las Schwurgericht darlegt, der Angeklagten sei keine Teilnahme an der Straitat des Angeklaxten !D nachzuweisen, britt kein Rechisverstoß hervor

Der Freispruch von der Anklage der persönlichen Fezünstigung ist degegen nicht haltbar, Aus dem Urteil geht nicht hervor, welche - einzeln anzuführenden -

gen der Angeklagten den äußeren Tatbestond des 5 257 StGB erf llen Die Verweisung auf andere Urteilsteile reicht bei dem Aufbau und Umfang des ochtenen Urteils hierzu nicht aus,

Auch die innere Tstseite des \% 257 ist nicht in

|

nechprüfbsrer Weise behandelt, Sie Setzt beim Begünstiger die kenntnis der Tatsachen voraus, zus denen die Bigenschaft der Vorta; als Verbrechen oder Ver- ;ehen hervor,eht; insoweit genügt bedingter Vorsatz. Erforderlich ist außerden die Absicht der Strsfvereitelung. Zur Errorse ung der Werrheit darf jedermann Peer in ülesen Siune Gurfte die Ingeklagte Heck auch 'Entlastungs material" beibringen. esentlich is5t allein, co die Angeklagte die Vortat im dargelegten Sinne kannte und zur Strafveneiyelung geeignete Handlungen (RGSt 76, 1235 RGHSt 2, 375, 376) in Vereitelungsabsicht vorgenommen hat. Derüber „ibt das

angefochtene Urt il keine Auskunft, auch nicht, ob

sich die Angeklagtı Weck auf Verbotsirrtun berufen hat, den ihr das Urteil zugute hält, worin ein sol-

tonnte und werum er unvermeidbar „ewe-

5 15 PaB

Die Entscheidung entspricht dem Antra,s des

ei Oberbundesanwalts:

we

v,Peetz Mentel Jagusch

Heimann-Wrosien Dr .Schalscha