Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 07.06.1951 – 4 StR 189/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
rn _ * y E 77
Im Namen: des Volkes
rn;
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Albert: ET EB 4 OAzus Do: geboren am WM 1891 in "RENNENS,
wegen fahr]: Essiger Betung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bufdesrichter Krumme | Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr, Jagusch .... als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat U) Zn als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Burtsnangfseinten | „als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Be: Recht erkamti)
. tie Revision des Angeklagten Ta gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. Januar 1951 wird verworfen, Der Angeklagte hat. die Kosten des Rechts-
. mittels zu tragen. "
Von Rechts wegen
E
Gründe§
in m en em
Der Angeklagte hat, mit höchstens 40 km Stundenge schwindigkeit mit seinen Personenkraftvagen die ihm gut bekannte Ka trasse in BB befahrend, den 65- jährigen Baue Ka. der von einem Lastzug aus schräg über die Strasse zu einem Tor des Werkgeländes des Dis Vereins ging, überfahren und getötet. Der Strassenraum zwischen lestzug. und. Tor. “war, wie das Landgericht feststellt, durch eine Bogenlampe hei erleuchtet. Der Angeklagte fuhr mit abgeblendetem Licht. Die Verurteilung nach den §§ 222, 139 a, 73, 74 StGB, 1 StVO und 2 StVZO ist rechtlich unbedenklich.
Die Revision Zührt zunächst aus, die Tatteststellungen des Lendgerichts seien nicht überzeugend. Der wirkliche Hergang de „Nabe sich nicht aufklären lassen. Höglicherneise sei
vn von links her. überraschend und im Dunklen in: die Fahrbahn des ingeklagten hineingeleufen, ohne dass dieser den noch habe hindern können. Bei einem so unaufklärbaren Sachverhalt sei Freispruch angebracht. Die Revision übersieht dabei, dass das Landgericht gen Hergang keineswegs unaufgeklärt gelassen, sondern seiner \ Überzeugung gemäss festgestellt hat. D Ausführungen des Landgerichts sind nirgends widersprüchlich | oder denkwidrig, die von ihm gezogenen Schlüsse auf den He möglich, je naheliegend. Die Revision vermag sie deher. nic: wirksam anzugreifen (§ 261 5tP0), Soweit sie sich mit der behaupteten Möglichkeit eines von den Urteilsfeststellungen abweichenden Unfallhergangs beschäftigt, muss sie ausser. acht bleiben, Das gilt vor allem von der mehrfach wislerholten Annehme der Revision, Kap habe sich vor dem Überschreiten ü Strasse zunächst hinter dem: Anhänger des Lastzugs aufgehalten
.- 3 -
and.sei von dort aus dem Dunkel heraus überraschend in die. Yehrbahn des #ngeklagten getreten; das Landgericht hat im Geger teil festgestellt, es sei ausgeschlossen, dass Kg sich nach F der Verabschiedung von-dem Beifahrer To, die neben den hal-: tenden Lastzug auf der Fahrbahn stat tfand, wieder "in den Bereich des Lastzugs und insbesondere in die ..Lücke" begeben. habe, Vielmehr sei er von diesem Punkte aus langsamen Schritts schräg. über: die beleuchtete Fahrbahn auf das Tor zugeg angen und dabei vom . Angeklagten überfahren worden. In alledem ist kein Rechtsirrtum
ersichtlich.
Die Ausführungen der Revision ergeben such nichts für: die: behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2: st20), und. zwar schon deshalb nicht, weil die Revision bei dieser Rüge davon ausgeht, der Verunglückte habe sich im Zeitpunkt des Unfalls zwischen Lastzug und Tor im Dunklen euf der Strasse befünden, während dem Urteil die Feststellung zu entnehmen ist, dass die Unfallstelle beleuchtet war. Unter diesen Umständen _ brauchte sich dem Gericht nicht die Notuendigkeit aufzudrängen, Untersuchungen darüber anzustellen, vie sich vom Führersitz des. Ängeklagten aus die Strasse jenseits des Lichtbereichs der Bogenlampe darstellte, in dem sich der Verunglückte ‚vor ‚und, bei dem überfahren befunden hat. Es ist daher auch unerheblich, Le die Rechtslage wäre, wenn Ku unbeveglich, auf einem. wiber 2. _ leuchteten | Strassenstück gestanden hätte, als ‚der Angeklagte ihn überfuhr.
Die Verkehrsfahrläs sigkeit des Ingeklagten sieht das Lendgericht ohne Rechtsirrtum derin, dass er den Ks wegen Unauf- . me erksamkeit infolge Akoholgenusses. (mindestens 1,5 8 8 #0) nicht.
- 4 -
rechtzeitig wahr genommen habe. Auch dagegen wendet sich die z Revision vergeblich mit der Behauptung, es komme weniger au? den Blutalkoholgehalt zur Teatzeit, als auf die unterschiedliche Reaktionsfähiskeit bei Alkoholgenuss und auf die Be unstände an, die das Landgericht nicht geprüft habe. Den ist beizutreten. Nach dem gegemwärtigen Stande der Forschung und: umfangreichen gerichtlichen Erfahrung mit betrunkenen und af trunkenen Verkehrsteilnehmern durfte das Lendgericht auch ‚ohne Zuziehung eines Sachverständigen bei einem feststehenden Blutalkoholgehalt von 1,5 g %0 annehmen, dass die Fahrsicherheit | des Angeklagten "zumindest beeinträchtigt war". Dass das Land richt aus dem etwa 2 Stunden nach dem Unfall erhobenen Befund. auf diese Älkoholmenge zur Unfallzeit zurückgeschlossen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die. angenommene stündliche Verminderung des Blutalkohols dem gemessenen Darchschnitt und der Erfehrung entspricht, was auch die Revision. nicht bestreitet, weil spätere Versuchsmessungen mit dem An; klagten unter völlig gleichen Umständen nicht möglich ger wesen vören und bei der Xürze der Zeit zuischen Unfall und erster. Untersuchung auch nicht zu- einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis hätten führen können. Die Anwendung der 88 222 St6B, 5300, 2 Strzo ist also rechtlich nicht zu ‚ beanstanden, 0,
Dasselbe gilt. für die Annahme der Fahrerflucht (§ 139.8 StGB). Das Landgericht sieht sie nicht darin, dass der Angekla von der. Unfallstelle weggefahren ist, bevor der Unfallhergan aufgeklärt war, sondern darin, dass er Sich unter Zurück er des Wagens. aus dem Krankenhaus heimlich entfernt hat,
eingetroffen. war na Feststellungen über seinen : Alkohoigen
hatte treffen können. Aus den im Urteil näher dargelegten. Umständen dieses Weggehens, nicht zuletzt auch daraus, dass der Angeklagte vorher versucht hatte, heimlich die Krankenhausmaue
5%
wi
zu übersteigen, hat das Gericht ohne ersichtlichen Rechtsirrtum die Überzeugung erlangt, der Angeklagte habe nicht aus Kopflosä: keit und Verwirrung wegen des von ihm verschuldeten Unfalls ge-. handelt, sondern um Zeit zu gewinnen und die Aus sseren Zeichen. des Alkoholgenusses, "deren Feststellung durch die Polizei ihm nachteilig dünkte, weiter abklingen.äu lassen", Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden, besonders nicht, der. Angeklagte,
werde als gebildeten Hann genussh haben, dass auch ein erst ng
zustand zulasse: denn das. brauchte ihn nicht, zu \ hindern, das 1% lassen des Krankenhauses vor den polizeilichen Feststellungen zunächst einmal für zweckmässig zu halten, Nach § 139 a StEB
kommt hier zur äusseren Tatseite nicht nur in Betracht, dass sich der Angeklagte der Feststellung seiner Zerson. durch die. Flucht vorsätzlich entzogen hat, sondern auch der Art seiner Beteiligung an dem Unfall, nämlich seines körperlichen Zustandes, der, wie der Angeklagte festgestelltermassen wus ste, für die Schuldfrage erheblich sein konnte, Da dem Urteil zu. entnehmen ist, dass der "Ang geklagte aus diesem Grunde das: Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten nicht abgeuartet hat steht fest, dass eine Untersuchung gegen ihn bevorstand, der
er sich durch die Flucht zunächst glaubte entziehen zu können
Auch die Strafzumessung unterliegt keinen Rechtsbedenken
Dr, Gross Engels
Dr. Hull ws Jagusch