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BGH Entscheidung vom 05.11.1953 – 3 StR 545/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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f Für das Nachschlagewerk ! . Für die Amtliche Samnlung ! 2326 003 Br Gesetz: StPO §§ 155, 2645 StGB §§ 73, 259; er

UnedMetG §§ 1, 5, 16 Abs 1 Nr 1 und 4.

Rechtssatzs:s Die rechtskräftige Verurteilung wegen Br eines fortgesetzten Vergehens nach §§ 1, u 16 Abs 1 Nr 1 UnedlMetG schliesst die nochmalige strafrechtliche Verfolgung E ' einzelner in den Fortsetzungszusammenhang : | fallender Erwerbsakte unter dem Gesichts- | punkt der Hehlerei oder des Erwerbes von Minderjährigen aus.

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Aktenzeichens 3 StR 545/52 r oa Urteil des BGH vom 5. November 1953 LG Duisburg

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3_StR 545/52

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen l. den Rohproduktenhändler Heinrich H aus DB geboren am @. EEEED WE in Se . den Arbeiter Hi > ‚a : aus R geboren an®@. & N Bez. ’

wegen Sachhehlerei u.a.

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 17: Septeaber 1953 in der Sitzung vom 5. iovember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GEB in der Verhandlung, Justizangestellter MB bei der Verkündung

als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: j

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 30. April 1952 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Kechts wegen

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In dieser Sache wurden die Angeklagten am 21. Mai

1951 durch das jetzt erkennende Landgericht, und zwar Haake wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach 85 1, 5, 16 UnedllietG, RD wegen Beihilfe zur Sachhehlerei in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1, 5, 16 UnedlMetG, zu Freiheitsstrafen verurteilt. „uf ihre Revisionen hob der Senat am 15. November 1951 das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Lendgericht zurück. Inzwischen waren die Angeklagten auf eine am 25. April 1951 erhobene Anklage hin vom Schöffengericht in Duisburg am 23. Juli 1951 wegen Vergehens nach 8§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedlMetG zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Dass EB die fahrlässige Hehlerei von drei Türgriffen, einer Klinke und einer Griffstange, Eigentum der Bundesbahn, begangen habe,

die ihm tateinheitlich mit dem Vergehen nach §§ 1, 16 .:ewAbs 1 Nr 1 UnedlietG zur Last gelegt wurde, hielt das

"2 Schöffengericht nicht für erwiesen. Das Landgericht hat nunmehr die Angeklagten je zu drei lionaten Gefängnis verurteilt: HEEMP wegen Sachhehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlMet6, Räpple wegen fortgesetzten Vergehens nach §§ 5, 16

Abs 1 Nr 4 UnedlMetG in Tateinheit mit Beihilfe zur Hehlerei. Bei HB hat es die Strefklage hinsichtlich des Vergehens nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedliietG als verbraucht angesehen. Bei RB verneint es das Vor- . Liegen dieses Matbestandes. Ihre Revisionen, die Verletzung sachlichen und Verfahrensrechts rügen, haben

Erfolg.

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Die Revision des Angeklagten HB rügt die Verletzung des Grundsatzes, dass wegen ein und derselben Tat nur einmal verurteilt werden darf. Sie wendet ein, die Strafklage sei'’auch hinsichtlich der Hehlerei und des Vergehens nach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 UnedlletG durch das rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts vom 23. Juli 1951 verbraucht. Das Landgericht hat dies verneint. Da es sich um eine Prozessvoraussetzung handelt, hat das Revisionsgericht diese Frage von Amts wegen, also auch

bezüglich des Angeklagten RB zu prüfen.

Dig Formel des schöffengerichtlichen Urteils lautet

dahin: "Die Angeklagten HE und REED werden wegen Ver-

gehens nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Netallen zu je einer Geldstrafe von 100.- DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis verurteilt". zs komut in der Formel also nicht zum Äusäruck, dass ein fortgesetztes Vergehen, dessentwegen angeklagt und eröffnet worden war, abgeurteilt worden ist. Indessen ist dies nicht erforderlich. In den Urteilsgfünden ist zwar ebenfalls nicht wörtlich ausgeführt, dass ein fortgesetztes Vergehen nech §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedllletG festgestellt und abgeurteilt ist. Jedoch ergibt sich das aus dem Zusammenhang. Zunächst wird dargelegt, Hei habe am

6. Februar 1951 für insgesamt 981,10 DM Buntmetalle an

. die Altmetallhändlerin WWW abgeliefert. Das sei bei

einer -Kontrolle im Betriebe der Frau Vo festgestellt worden. Sodann heisst es, bei einer weiteren Kontrolle des Rohproduktenhandels des Angeklagten HE habe sich aus den vorgefundenen Geschäftsunterlagen ergeben, dass Haake und sein Schwiegervater MB ohne die erforderliche Genehmigung unedle Metalle aufgekauft hätten.

_ Nach den Urteilsgründen haben die Angeklagten das auch

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zugegeben. Daraus und aus den weiteren Ausführungen geht hervor, dass das Schöffengericht nicht einen einzelnen Erwerbsakt im Sinne des § 1 Abs 1 UnedlllietG, sondern die in ihren Einzelheiten nicht festgestellte Vielzahl der

. Erwerbsakte der \ingeklagten bis zum 23. Juli 1951 zum Gegenstand der Aburteilung gemacht hat. In RGSt 63, 353 “ /3557 ist zwar ausgeführt, schon ein einzelner Erwerb von Altmetall erfülle den Begriff "ein Gewerbe im Sinne des § 1 betreiben". Diese Auslegung hindert aber nicht, diesen Begriff dahin zu verstehen, dass er in erster Linie den Gewerbebetrieb, also die Vielzahl der einzelnen Erwerbsakte, zu einer einzigen Handlung zusammenfasst:

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Wach allem hat das Schöffengericht sämtliche Erwerbsakte, die unedles lietall im Sinne des § 1 UnedllietG betrafen und ohne Erlaubnis erfolgten, bestrafen wollen und auch bestraft. Das angefochtene Urteil geht zunächst selbst davon aus. Denn es führt aus, aus den Gründen des schöffengerichtlichen Urteils in Verbindung mit Anklage und Sröffnungsbeschluss ergebe sich, dass die "Terurteilung nicht wegen einer Einzeltat, sondern wegen in fortgesetzter Handlung begangener Taten von Januar bis April 1951 erfolgt"

. sei. Der Erwerb der gestohlenen Klischees von den Jugend- © lichen Sch@® und BEE durch mindestens vier »inzelakte, “ dessentwegen die Angeklegten durch das angefochtene Urteil bestraft worden sind, fällt in den Februar 1951. Da diese ärwerbsakte nicht nur unter den Gesichtspunkten der Hehlerei und des Zrwerbes von Minderjährigen \§§ 5,

16 Abs 1 Nr 4 UnedllletG), sondern auch als Erwerb von altem Metall ohne Erlaubnis (§§ 1, 16 Abs INr1l UnedliietG) strafbar waren, verwirklichten die Angeklagten jeweils diese drei strafgesetzlichen Tatbestände (§ 73 StGB).

Das Landgericht meint nun, in diesen Fällen sei die Straf-

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klage wegen §§ 5, 16 Abs 1 Er 4 UnedllietG - zu ergänzen: und Hehlerei - durch die schöffengerichtliche Verurteilung nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedlMetG nicht verbraucht, "da Fälle, in denen eine solche Straftat (nänlich Ankauf von iinderjährigen) zu dem fortgesetzten Vergehen nach §§ 1, 16 Abs 1 UnedlNetG hätten in Tateinheit treten können, weder zur Anklage gestellt- noch von dem Schöffengericht in eventuell erlaubter kodifikation des durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss umrissenen historischen Vorganges angenommen worden seien". Diese Fälle (des Erwerbs von Minderjährigen) seien erkenrbar nicht Gegenstand der Urteilsfindung des \ Schöffengerichts gewesen.

Diese Auffassung ist irrig. Die Wirkung des Grundsatzes, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art 103 Abs 3 GrundG) umfasst den geschichtlichen Vorgang, den das Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses abzuurteilen rechtlich in der Lage wer. "Der Verbrauch der Strafklage reicht soweit, wie sich umgekehrt das Recht und die Pflicht des Richters erstreckt, die Strafklage umzugestalten" (RGSt 72, 105). Die Rechtskraft ‘erfasst also auch solche in den historischen Vorgang fallende Akte, die dem Gericht zur Zeit der Aburteilung nicht bekannt waren und von ihm deshalb nicht berlicksichtigt werden konnten. Daher würde es an sich nicht darauf ankommen, ob dem Schöffengericht bei Erlass seines Urteils gerade diejenigen Erwerbsakte bekannt gewesen sind, in denen die Angeklagten gestohlenes Altmetall von Linderjährigen erwarben. Dem schöffengerichtlichen Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass diese üurwerbsakte tatsächlich - wenn auch nur unter dem Gesichts-

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punkt der §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedliietG - Gegenstand der Aburteilung gewesen sind. Die Angeklagten hatten gestanden, Buntmetalle ohne die erforderliche Erlaubnis aufgekauft zu haben. Damit waren alle Erwerbsakte gemeint

und erfasst, die von Januar 1951 bis zur Hauptverhandlung von iknen vorgenommen worden waren. 2s erübrigte sich, sie im einzelnen an Hand der Geschäftsbücher festzustellen. Wegen des Erwerbes der der Demag gehörenden Klischees ist die Strafklage demnach durch das schöffengerichtliche Urteil vom 23. Juli 1951, das die Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 8 1, 16 Abs 1 ir 1 UnedllietG bestraft hat, in vollem Umfange verbraucht, also auch insoweit, als die Erwerbsakte die Tatbestände des verbotenen Erwerbs von üinderjährigen (§§ 5, 16 Abs 1 Ur 4 UnedliietG) und der Hehlerei oder der 3eihilfe zur Hehlerei

verwirklichten.

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. Der erste Ferienstrafsenat hat zwar im Urteil 3GHSt 3, 165 entschieden, wenn ein nach 88 1, 16 Abs I Er UnedllietG unbefugter Erwerb gleichzeitig Hehlerei sei, so scheide dieser Erwerbsakt aus dem Fortsetzungszusammenhang aus, in dem er mit anderen Akten des unbefugten Erwerbes stehen würde, wenn er nicht gleichzeitig den Tatbestand der Hehlerei erfüllte. Dieser Erwerbsakt ai . sei dann, gegenüber den übrigen ein fortgesetztes Ver-N gehen nach §§ 1, 16 Abs 1 Nr 1 UnedilietG bildenden Erwerbsakten, als eine selbständige Handlung anzusehen. Der erste Ferienstrafsenat will aus diesem Grunde den Verbrauch der Strafklage hinsichtlich des mit Hehlerei tateinheitlich zusammentreffenden unbefugten Erwerbsaktes durch die Verurteilung wegen des fortgesetzten Vergehens verneinen. Der Täter könne daher in einen neuen Verfahren hinsichtlich dieses Erwerbsaktes wegen Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 1, 16 abs 1 Nr 1 UnedlletG verurteilt werden.

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Der Senat kann dieser Rechtsansicht nicht folgen. Sie zieht aus sachlich-rechtlichen Erwägungen unzulässige Folgerungen für die verfahrensrechtliche Frage der Tatidentität im Sinne des § 264 StPO und für den Umfang des Strafklageverbrauchs. Yin fortgesetztes Verbrechen liegt vor, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein die mehreren in Aussicht genommenen Verwirklichungen desselben Straftatbestandes als ein einheitliches Ganzes umfasst, dergestalt, dass die einzelnen Handlungen als unselbständige . Ausführungsakte einer Straftet erscheinen. Ist ein solcher Fortsetzungszusammenhang vorhanden, so kann er nicht bei einem einzelnen in ihn fallenden Tätigkeitsakt als nicht bestehend behandelt werden, weil und insoweit als dieser gleichzeitig einen anderen Straftatbestand verwirklicht. Jedenfalls ist das verfahrensrechtlich nicht möglich. Der erste Ferienstrafsenat will seine Entscheidung unter entsprechender Anwendung aus einem vom Reichsgericht entwickelten und in der Rechtsprechung des 3undesgerichtshofs anerkannten Rechtssatz herleiten. Danach werden mehrere selbständige strafbare Handlungen durch eine tateinheitlich mit ihnen begangene minderschwere fortgesetzte Straftat nicht dergestalt zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst, dass nur eine nach § 73 StGB festzusetzende Strafe verwirkt wäre, vielmehr treffen sie miteinander sachlich (§ 74 StGB) und ausserdem jede einzelne von ihnen mit der minder-schweren fortgesetzten Straftat tateinheitlich zusammen. Dieser Rechtssatz stellt den Fortsetzungszusammenhang aller den minderschweren Tatbestand erfüllenden Einzelakte, also die Einheit der fortgesetzten minderschweren Straftat, nirgends in Zweifel, sondern setzt diese Einheit im Gegenteil voraus. Denn es wird in allen vom ersten Ferienstrafsenat angezogenen Entscheidungen

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-11-05/3-str-545-52#rd_20

des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für rechta’ lich denkbar erklärt, dass eine Reihe kinzelhandlungen, von verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten aus beurteilt, sich von dem einen aus als eine strafbare Handlung, von dem anderen aus alseir kehrheit selbständiger strafbarer Handlungen darstellt. In allen diesen Entscheidungen ging es aber nur um die Frage, ob mehrere an sich selbständige Verwirklichungen eines schwereren Matbestandes durch ihr Zusammentreffen mit Verwirk- ' lichungen eines minderschweren Tatbestandes, die zufolge Rortsetzungszusammenhanges unselbstäöndige Meilakte eines einheitlichen (fortgesetzten) Verbrechens sind, auch untereinander zu einem einheitlichen Delikt verbunden werden. Das ist mit Recht aus sachlich-rechtlichen Grün-Fi den verneint worden. In dem Urteil des ersten Ferienstrafsenats handelte es sich wie in dieser Sache jedoch nur um die verfahrensrechtliche Frage, ob ein und dieselbe Handlung, nachden sie unter-einem rechtlichen Gesichtspunkt rechtskräftig abgeurteilt ist, unter. einem darauf zutreffenden weiteren rechtlichen Gesichtspunkt eines schwereren Verbrechens nochmals zum Gegenstand einer strafrechtlichen Aburteilung gemacht werden kann. Diese Frage muss verneint werden. Der erkennende Senat befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der , bisherigen ständigen Rechtsprechung, der der zweite ap raroenen im Urteil NJW 1953, 553 Nr 13 ebenfalls ge- | folgt ist und die in Schrifttum ganz überwiegend 8e-

billigt wird.

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Das Verfahren war deshalb hinsichtlich beider Angeklegten einzustellen. Das hat zur Folge, dass die Kosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen sind. Rotberg Bundesrichter Krauß Koeniger

. ist infolge Erkranung am Unterschreiben ver-

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Busch Baldus