Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.10.1953 – 2 StR 477/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maler Paul Josef, : EEE aus > En geboren am MEMEEEEB 1914 ir EEE. ><: m.
wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde u.a,
hast der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Moerickes als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr, Willms
Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, rasen! als Vertreter. der undesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsste lle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 8. Juli 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Untange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu sechs Nonaten Gefängnis verurteilt worden» Seine Revision rügt Verletzung
des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß zum Teil Erfolg haben.
1.) Unbegründet ist die Revision insoweit, als sie sich 8egen den Schuldspruch richtet, Die Verurteilung wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen (§§ 176 Abs i Nr 3, 43 StGB) wird ebenso wie die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Argernisses (§ 183 StGB) durch die Feststellungen getragen, Insbesondere hat das Landgericht mit Recht eine Verleitungshandlung im Sinne des § 176 Abs ! Nr 3 StGB darin gefunden, daß der Angeklagte der 13-jährigen Wilhelmine | seinen enthblößten Geschlechtsteil mehrfach zeigte und "dabei das Kind anstarrte", um es zum geflissentlichen Betrachten des schamlos Vorganges zu veranlassen. Auch die innere Tatseite eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB ist hinreichend nachgewiesen. Nach der ausdriicklichen Feststellung des angefochtenen Urteils (UA S 6) war es dem Angeklagten bekannt, daß sein schamverletzendes Treiben nicht nur von dem XKinde, sondern nach den örtlichen Verhältnissen auch von allen anderen Bewohnern des Hauses von Sparr-Straße 19, sowie von den Bewohnern des Nachbarhauses, also von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte. Hiernach war sich der Angeklagte auch bewußt, ‚durch sei-
ne unzüchtigen Handlungen öffentlich ein Ärgernis zu geben,
2.) Dagegen sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht führt zwar zunächst aus, es habe dem Angeklagten sein Leugnen in der Hauptverhandlung nicht strafschärfend angerechnet, weil er offenbar aus Angst vor Strafe und um seine Ehe nicht zu gefährden geleugnet habe, Dann fährt es aber fort: .
"Andererseits aber mußte in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, daß das Leugnen des iIngeklagten die nochmalize Vernehmung der jugendlichen Zeugin SER erforderlich
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machte. Es ist zu befürchten, daß das Kind durch seine nochmalige Vernehmung in seiner Entwicklung erneut gefährdet wurde, da es nunmehr in feierlichen “erichtssaal über seine damaligen Beobachtungen, die es möglicherwei-
se inzwischen wieder vergessen hatte, berichten mußte.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erschien dem Gericht die erkannte Geflngnisstrafe von 6 Monaten als ei-
ne angemessene und ausreichende Sühne ,"
Hiernach hat das Landgericht den Umstand allein, daß der Anseklagte durch sein Leugnen die Vernehmung der Schülerin Wilhelnine 3 ] als Zeugin in der Hauptverhandlung veranlaßt hat, strat.- schärfend verwertet. Dies ist, wie in BGHSt 1, 342 eingehend dar-
selegt ist, unzulässig. Der Wunsch, Kindern und Jugendlichen nicht
erneut die Vorgänge eines an ihnen begangenen Sittlichkeitsverhrechens ins Gedächtnis zurückzurufen, muß zurücktreten vor dem Anspruch des Angeklagten darauf, daß die erschienenen Tatzeugen, auch die jugendlichen, in der Hauptverhandlung vernommen werden und hier vor dem erkennenden Cericht ihre im Ermittlungsverfahren gemachten Bekundungen in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erhärten,
Dr, NMoericke Dr. Sauer Dr. Ludwig Willms Menges