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BGH Entscheidung vom 30.10.1953 – 2 StR 327/53

2. Strafsenat

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2_StR 327/58

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n Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

sus OB ort geboren an GEB :07; = :2:-

in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern U-.2&.

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1953, an der teilgenommen

habens Sl

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

sis Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 31. März 1953 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Grände:

Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Minderjährigen {§ 175 aNr 3 StGB - Fall Wohlgemut), Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs 1! Nr 3 StGB - Fall kuhausen) und

a ortgeseizter Erregung öffentlichen Ärgernisses

ih

wegen (§ 1§ 3 StGB) zu zwanzig Monaten Gefängnis verurteilt, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie meint, die rechtliche Beurteilung des letzten Falles (§ 1§ 3 StGB) sei unrichtig und die

Strafzumessung insgesamt fehlerhaft.

Die Revision ist unbegründet,

Die Strafkammer hat im letzten Falle folgenden Sach-

St verhalt als. erwiesen angenommen:

Der Angeklagte ist Inhaber eines Gemischtwarengeschäftes in OB. In der Zeit von Juni bis Oktober 1951 näherte er sich den Schülern ge EP ..! EB in unsittlicher Absicht. Igprar damals etwas über vierzehn Jahre, VB wurde im August vierzehn Jahre und CHE i:: November dreizehn Jahre. Fünfmal onanierte der Angeklagte vor den Augen der Knaben, einmal forderte er sie vergeblich zum Entblößen und Zeigen ihres Geschlechtsteils auf und fünfmal zeigte er sich den auf der Strasse befindlichen Knaben an seinem Schlafzimmerfenster bzw. nahe der öffentlichen Strasse beim Onanieren, woran die Jungen Ärgernis nahmen. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur aus § 1§ 3 StGB verurteilt und eine Bestrafung aus den §§ 175 a Nr 3, 176 Abs I Nr 3 StGB ab-

zelehnt.

Brenner

9 176 Abs 1 Nr 3 StGB hat die Strafkamner deshalb

abgelehnt, weil dem Angeklagten nicht zu widerlegen sei, dass er geglaubt habe, auch VB un« Ce scien vereits über vierzehn Jahre alt (§ 59 StGB). Tie Kevisioı

meint, der Angeklagte habe sich keine Gedanken über das Alter der Kinder gemacht und mit bedingten Vorsatz gehandelt. Damit greift sie unzulässigerweise die Beweiswürdisung des Tatrichters an. Zu Unrecht vermisst die Revision nähere Ausführungen zu dieser Frage im Urteil. Die Strafkammer hat sich mit dieser FEinlassung des Angeklagten eingehend auseinandergesetzt (S 9/10) und auseführt, CE und V@B achten einen körperlich geiften und älteren Eindruck und hätten dieselbe Volkschulkiasse wie der ältere Junge besucht. Tie Strafkam-

mer glaubt dem Angeklagten auch, dass er sich für seine

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Betätigung bewusst nur solchen Knaben genähert habe, bei denen er nach ihrem Alter eine gewisse sexuelle Aufklärung habe voraussetzen können. Zwar war in einen anderen Falle der missbrauchte Schüler kuhausen erst zwölf Jahre alt, Aoch brauchte deshalb allein diese Einlassung des Angeklagten nicht als unglaubhaft bezeichnet zu werden. Die Strafkammer hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte sich auf diesen Irrtum erst in der Hauptverhandlung berief; da er aber im Vorverfahren nicht zugegeben hatte, das Alter der Kinder gekannt zu haben, war es möglich, dass er wegen seiner kechtsunkenntnis auf diesen Umstand erst von seinen Verteidiger hingewiesen worden ist und ihn nicht früher vorbrinsen konnte. Insgesamt jedenfalls enthält die Beweiswürdigung keinen kechtsfehler,

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Die Anwendung der S8 175, 175 aNr 3 StGB hat die Strafkanmer abgelehnt, weil der Angeklagte stets nur

f vor den Augen anderer onaniert, sie auch zum Zuschauen veranlasst hat, chne aber "mit" den Knaben Unzucht ge-

+rieben zu haben, weil ihr Körper für ihn nicht das =

Mittel für seine geschlechtliche Befriedigung bot oder bieten snlite, Diese Ausführungen der Strafkammer enühalten keinen Kechtsirrtum und folgen der ständigen chtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Unzuchtireiben oder der lüßbrauch zur Unzucht im Sinne der 88175, 175 a StGB setzen eine Beziehung zwischen der eigenen nzucht und dem in Nitleidenschaft gezogenen Körper

ines anderen Mannes voraus. Tie Unzucht in Gegenwart

(0)

oder vor den Augen eines anderen Hannes allein genügt nicht für 88 175, 175 a StGB (BGHSt 1, 107, 293).

Nach den Feststellungen bestehen auch keine Anhaltspunk- = te dafür, dass es der Angeklagte auf gleichzeitige

Onanie zusammen mit den Jungen abgesehen hatte (vgl

dazu das Urteil des Senats vom 22. September 1955

- 2 StR 160/53 - zum Abdruck bestimmt).

Fir eine Bestrafung wegen Beleidigung fehlt es

Fa

am Strafantrag.

Die übrigen Ausführungen der Strafkammer zu diesen Fällen, insbesondere ihre Beurteilung als Erregung öffentlichen Ärgemisses nach § 1§ 3 StGB, und die Würdigung

der Fälle Vo un Tip Sind von der Kevision

nicht angegriffen; sie enthalten keinen Rechtsfehler.

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Die Sstrafzumessung enthält ebenfalls Keinen Tehler.

Pie Sbrafkammer hat entgegen den Ausführungen der Re-

ion den Umfang der Taten, die üble Gesinnung des Angeklagten und die Gefahr für die Betroffenen ausdricklich erwähnt und berücksichtigt. “ildernd wertet die Strafkammer u.a. auch den Umstand, dass der durch finanzielle Schwierigkeiten bedrängte Angeklagte eine wirtschaftliche Einbuße dadurch erleiden werde, dass seine Verfehlungen in dem kleinen Ort bekannt geworden sind. Die Verwertung dieses Umstandes als einer Frfahrungstatsache war zulässig; im übrigen unterlag es dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters, ob er auf Grund dieses Gesichtspunktes und der weiter dargelegten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände von einer Zuchthausstrafe absehen zu können &laubte. Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens llegen nicht vor.

Die Kevision ist daher zu verwerfen.- Die Üntscheidung entspricht dem Antrag des Überbundesanwaltes, Dr, Hoericke Jr. Sauer ür.Ludwig

“wills „lenges