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BGH Entscheidung vom 22.09.1955 – 2 StR 160/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch die gleichzeitige Onanie kann ein "Unzuchttreiben" i.S. der 88 175, 175 a StGB sein.

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Gesetz: SsteB 88 175, 175 a-

Rechtssatz; Auch die gleichzeitige Onanie kann ein "Unzuchttreiben" i.S. der 88 175, 175 a StGB sein.

Aktenzeichen: 2 StR 160/53 Urteil des BGH vom 22.September 1955 LG Osnabrück

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ingenieur Fritz 2 ED ::: oa, zeuoren om EB 1307 in FE Kreis Posen),

wegen versuchter Unzucht mit Männern

hat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen naden: | Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. BED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrick vom 10. Dezember 1952 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kanne unter 21 Jahren zu sechs Wonaten

Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision als Verletzung des § 267 StPO, aus dem Urteil gehe nicht hervor, "dass und aus welchen Gründen die Strafkommer den Sachverhalt für erwiesen hält." Der Angriff geht fehl. Das Urteil stellt die Tatsachen, auf denen der Schuldspruch beruht, einwandfrei fest. Mehr ist nach 8 267 Abs 1 Satz 1 &+PO nicht erforderlich. Die Beweiswürdigung soll das Urteil nur wiedergeben, § 267 sbs 1 Satz 2 StPO. Im übrigen enthalten die Urteilsgründe auch

hierzu eingehende Ausführungen.

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2,) Mit der Sachbeschwerde möchte die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen. Das ist nicht angängig. Sie verwendet hierbei überdies noch Angaben, die ein’Zeuge und der Angeklagte gemacht haben sollen, über die das Urteil aber nichts enthält. Auch dies ist im gegenwärtigen Rechtszuge un-

zulässig»

Die Ansicht der Revision, .der Angeklagte habe nicht versuchen können, TB 2% verführen, weil dies unmöglich gewesen Sei; geht fehl. Dass der Täter sein Ziel nicht erreicht, also den Tatbestand des § 175 a Abs 1 Nr 3 StGB seinen Susseren Merkmalen nach nichi voll erfüllt, ist für die Verurteilung wegen versuchter Verführung gerade wesentlich. Nur der innere Tatbestand muss auch bei dem versuchten Verbrechen ganz gegeben sein. Das ist der Fall, wenn der Angeklagte den uw verführen wollen, Davon ist die Strafkammer ab über-

zeugt-

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Da die Revision allgemein die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, ist das Urteil in vollen Umfange nachzuprüfen, Es stellt fest:

Der Angeklagte unternahm einen Abendspazi.ergang nit dem 17-jährigen DW. Er erzählte ihm hierbei "unzüchtige Dinge". Dann holte er sein Glied heraus, zeigte es U ni nollte anfangen zu onanieren. Er forderte DEE 2:1. zuch sein Glied herauszuholen und gleichfalls zu onanieren. !1s DEM dies nicht tat, umfasste ihn der Angeklagte, betastete dessen Glied und wollte es herausholen. Als er merkte, dass er bei DW richts erreichen konnte, liess er von seinem Vorhaben ab,

Bei der rechtlichen Würdigung führt das Urteil aus, der Angeklagte habe versucht, DEE dazu zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben. Es legt dar, dass er ihn hierzu aus Sinnenlust durch die unzüchtigen Erzählungen. das Vorzeigen seines eigenen und das Betasten des fremden Gliedes verleiten wollte. Es sagt aber ausdrücklich nichts darüber, worin die Unzucht nach der Vorstellung und dem Willen des Angeklagten bestanden haben soll. Nach dem Sachverhalt ist es jedoch das Ziel des ängeklagten gewesen, dass er und DEE sich gleichzeitig selbst befriedigten. Es bedarf deshalb der Entscheidung, ob und unter welchen Umständen die gleichzeitige Selbstbefriedigung Unzucht i.8. der 88 175, 175 a StGB ist, eine Frage, die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen geblieben ist (vgl 36HSt 1, 107, 110; 29%, 296),

Fest steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Unzucht" i.8. der 88 175, 175 a StGB nichts

anderes bedeutet als "unzüchtige Handlung" 1.5. der § 8 174 a, 176 StGB, BGHSt 1, 80, 82; 293. Vier sich in

Gegenwart eines anderen Menschen selbst befriedigt, ver-

letzt aus Sinnenlust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, handelt also unzüchtig. In der Onanie liegt auch ein Unzuchttreiben, nämlich die Vornahme einer unzüchtigen Handlung von

einer gewissen Stärke und Dauer (vgl 3GHSt 1, 293).

Fraglich kann nur sein, ob und wann derjenige, der sich in Gegenwart eines anderen Nannes befriedigt, mit

diesem Unzucht treibt.

Zur Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem

Kinde genügt es nach der Rechtsprechung, dass der Täter dessen Körper als Nittel benutzt, Wollust zu erregen oder zu befriedigen. Dazu gehört nicht, dass er den Körper berührt. Vorausgesetzt wird nur. dass er ihn sonstwie in Mitleidenschaft zieht (vgl die übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 13;

78 ff). Dann gimmt er nicht nur in Gegenwart des Kindes, sondern mit ihm unzüchtige landlungen vor. Diese zu den 88 174 Abs 1 Nr 1 aF und 176 Abs I Nr 5 StGB entwickelten Grundsätze hat das Reichsgericht nach anfänglichem Schwanken auch für § 175 a Abs 1 Nr 3 StGB ausgesprochen. Dem schliesst sich der Senat an. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Merkmal "mit" in 8 175 a Nr 3 etwas anderes bedeuten solle als in § 176 Abs 1 Er 3 StGB.

Die Befürchtung, die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt 73, 78 führe zu einer zu weiten Ausdehnung der Strafbestimmungen der 58 175, 175 a StGB veilt der Senat nicht. Die Auslegung, die er dem Herkmal des "Treibens" gegeben hat (BGHSt 1, 293), stellt eine Beschränkung des Anwendungsgebiets der 88 175, 175 a StGB auf wirklich erhebliche Auswüchse gleichgeschlechtlicher

Verfehlungen sicher.

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Danach setzen die 8% 175, 175 a StGR nicht voraus. dass der Täter den Körper des anderen Mannes bei seinen unzüchtigen Treiben berührt. Es genügt, dass der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schafft, dessen Körner auf diese Weise an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lässt und so in kKitleidenschaft zieht. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Täter bewusst den anderen ann veranjasst, den Körper, insbesondere den Geschlechtsteil,zu entblössen und wollüstigen Blicken preiszugeben oder sogar sich

selbst zu befriedigen.

Nach dem Sachverhalt ist es nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte aus Sinnenlust den DEE verführen vollte, gleichzeitig mit ihn zu onanieren. Wäre es hierzu gekommen, läge demnach ein vollendetes Verbrechen nach §§ 8 175 a äbs 1 \r 3

StGB vor. Da der Angeklagte sein Ziel wegen des Widerstandes des Jugendlichen nicht erreichen konnte, hat ihn die Strafkammer mit Necht nach den §§ 175 a Abs 1 Ur 3, 43 StGB verurteilt. Seine Revision war deshalb zu verwerfen.

j Dr. Noericke Werner Dr. Sauer Dr. Arndt Menges