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BGH Entscheidung vom 22.10.1953 – 5 StR 230/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist die Einsatzstrafe nur geringfügig erhöht, obwohl die übrigen gleichartigen Einzelstrafen ihr in der Höhe fast gleichkommen und sehr zahlreich sind, so kann ein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit vorliegen. Er ist jedoch zu verneinen, wenn die Bildung der Gesamtstrafe auf wohlerwogenen, im einzelnen rechtlich nicht angreifbaren Gründen beruht.

7 Für das Nachschlagewerk! 2274 095 2 GV

Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz; StGB § 74 Sstpo § 267 Abs 3

Rechtssatz: Ist die Einsatzstrafe nur geringfügig erhöht, obwohl die übrigen gleichartigen Einzelstrafen ihr in der Höhe fast gleichkommen und sehr zahlreich sind, so kann ein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit vorliegen. Er ist jedoch zu verneinen, wenn die Bildung der Gesamtstrafe auf wohlerwogenen, im einzelnen rechtlich nicht angreifbaren Gründen beruht.

Aktenzeichens 5 StR 230/53 Urteil des BGH vom 22.10.1953 LG Hamburg

ImNanen des Volkes»:

In der „trafsache gegen

den kaufmännischen Gehilfen Herbert Erich c EEE»

s ROM ?o:: TED, geboren am MED 1919 in Hm:

wegen Körperverletzung im Amt

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär Ep als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Februar 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat Aie Landeskasse zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Als Rottenführer der Waffen-SS und Blockführer in konzentrationslager Neuengamme von Juli 1940 bis Juli 1941 mißhandelte der Angeklagte in 64 Fällen Häftlinge teils durch Schläge mit einem Haselnußstock, teils durch Tritte mit dem bestiafelten Fuß.

kr war am3,November 1950 vom Schwurgericht in Hamburg wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 64 Fällen zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Das Landgericht hat nunmehr dem Angeklagten für alle 64 Fälle mildernde Umstände nach § 340 Abs 1 Satz 1 StGB versagt und ist bei der Bemessung aller Einzelstrafen über das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Gefängnis hinausgegangen, weil der Angeklagte Konzentrationslager-Häftlinge, die wehrlos seiner Willkür ausgesetzt waren, mißhandelt hat. Es hat daher für jeden Fall der einfachen Körperverletzung (Schläge mit dem Haselnußstock) vier Monate Gefängnis und für jeden Fall der gefährlichen Körperverletzung (Fußtritte) fünf Monate Gefängnis als angemessen angesehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat es zugunsten des Angeklagten seinen Werdegang, sein jJugendliches Alter, seine sonstige Haltung gegenüber den Gefangenen, denen er zeitweise unerlaubte Erleichterungen gewährte, seine freiwillige Meldung von Neuengamme aus an die Front im Jahre 1941 und seine zweijährige Internierung als SS-Angehöriger berücksichtigt. Da auch keine schwerwiegenden Folgen der Mißhandlungen festgestellt worden sind, hat es eine Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis für ausreichend gehalten und das Verfahren nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 eingestellt.

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Hie:' regen richtet sich die Revision der Staatsanwalt. schaft, die kechtsfehler bei der Strafzumessung, also Ver. letzung des sachlichen Strafrechts rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Ausführungen der Revisionsbegründung gehen fehl.

Es ist nicht richtig, daß das Landgericht nur die entlastenden Umstände berücksichtigt habe. Im Urteil wird vielmehr die Wehrlosigkeit der Gefangenen strafschärfend hervorgehoben.

Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Mißhandlungen nicht sonderlich hervorgetan und gehöre nicht zur Gruppe derer, die sich in menschenunwürdiger und verbrecherischer Weise an den Häftlingen ausgelassen hätten, ist entgegen der Meinung der Revision nicht unvereinbar mit dem festgestellten Umfang und Wesen seiner Ausschreitungen, die - gemessen an den Verhältnissen im Konzentrationslager - nicht übermäßig schwer waren. Das Landgericht will ersichtlich sagen, der Angeklagte sei nicht zu den Wachmännern zu rechnen, die sich besonders menschenunwürdig und verbrecherisch an den Häftlingen vergangen hätten. Das trifft nach den rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch zu. Danach hob der Angeklagte sich durch seine Mißhandlungen keineswegs von der Menge seiner Kameraden ab.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision vertreten und ausgeführt, die Bildung einer Gesamtstrafe von nur sechs Monaten Gefängnis aus Strafen von je vier oder fünf Monaten Gefängnis für 64 Einzelfälle werde dem Asptrationsprinzip des § 74 StGB nicht gerecht und bedeute eine grobe Verkennung des Sühnecharakters der Strafe, für deren Höhe der Umfang der Gesetzesverletzungen nicht völlig außer Betracht bleiben dürfe,

Auch dieser Gesichtspunkt verhilft der Revision nicht zum Erfolge.

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Das Landgericht hat die vesamtstrafe, wie § 74 Abs 1 StGB vorschreibt, in der Weise gebildet, daß es die verwirkte schwerste Strafe erhöht hat. In welchem Maße dies im Rahmen des § 74 Abs 3 StGB geschieht, liegt im Ermessen des Tatrichters.

Das Revisionsgericht hat nur zu »rüfen, ob dieses Ermessen rechtlich fehlerfrei ausgeübt worden ist. Dabei darf es nicht so vorgehen, daß es seinen eigenen Maßstab an die Entscheidung des Tatrichters legt. Trotzdem karn

unter Umständen ein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessens-

freiheit angenommen werden, wenn die Gesamtstrafe nur sehr wenig über der kEinsatzstrafe liegt und dies in einem sehr auffälligen und krassen Mißverhältnis zu Art, Zahl und Höhe der übrigen iinzelstrafen steht, Denn der Tatrichter darf bei der Erhöhung der Einsatzstrafe nicht willkürlich verfahren. Er soll vielmehr "die Zahl und Schwere der übrigen Vergehen berücksichtigen" und hat "das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, ihren Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit nicht außer acht

zu lassen, namentlich aber auch den Verhältnissen des Verurteilten Rechnung zu tragen und sein gesamtes, in den Straftaten hervortretendes Verschulden und den besonderen vinfluß in Erwägung zu ziehen, der der Verlängerung der Strafzeit im Einzelfalle voraussichtlich zukommt" (vgl Rest 44, 302 /306,3077).

Die Annahme einer #illkür wird jedoch hier durch die ausführliche und rechtlich nicht zu beanstandende Begründung ausgeschlossen, die das Landgericht gerade für die Gesamtstrafe gibt. Besonders die Berücksichtigung der langen Internierungshaft läßt erkennen, daß das Landgericht die Gesamtstrafe aus wohlerwogenen Gründen so gering bemessen hat.

Die Internierungshaft des Angeklagten hing nicht mit seiner Strafverfolgung wegen der jetzt abgeurteilten Taten zusammen, Das Landgericht führt daher aus, sie könne ihm

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zwar nich: nach § 60 StGB auf die Strafe angerechnet werden, Es sei aber zu bedenken, daß er zwei Jahre lang nicht in Freiheit geresen sei, "ohne eigentlich zu wissen, warum er festgehalten wurde", Die Revision greift zu Unrecht auch diese Bemerkung an und verweist darauf, daß der Angeklagte wegen Zugehörigkeit zu einer verbrecherischen Organisation zu einer durch die Internierungshaft verbüßten Strafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. Dem widerspricht jedoch die Erwägung des Landgerichts nicht. Sie stützt sich darauf, daß der Angeklagte während seiner Internierung nicht auf der Liste derer stand, gegen die ein Verdacht des Verbrechens gegen die Menschlichkeit vorlag. Die Strafkamner will zum Ausdruck bringen, der Angeklagte sei nur wegen seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS zwei Jahre lang interniert gewesen, ohne sich in dieser Zeit wegen einer Handlung gegen das allgemeine deutsche Strafrecht oder wegen Verbrechens gegen die fienschlichkeit verantworten zu müssen. Er habe über seine spätere Verurteilung im Spruchgerichtsverfahren hinaus grundlos weitere rund

1 3/4 Jahre Internierungshaft erlitten. Dies konnte das Landgericht ohne hechtsirrtum strafmildernd berücksichtigen, zumal nicht jeder Zusammenhang zwischen der Internierung des Angeklagten wegen seiner Zugehörigkeit zur Waffen-SS und seinen jetzt abgeurteilten Taten als Waffen-SS-Nann fehlt.

Es liegt daher kein Ermessensmißbrauch darin, daß das Landgericht die Einsatzstrafe von fünf Monaten Gefängnis trotz der großen Zahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen nur um einen Monat erhöht, sich also an der unteren Grenze des in § 74 StGB gezogenen Rahmens gehalten hat. Dies kann um so weniger als willkürlich bezeichnet werden, als das Landgericht noch weitere rechtlich einwandfreie Gründe anführt und die abgeurteilten Taten, obwohl selbständig im Sinne des § 74 StGB, tatsächlich miteinander recht eng zusammenhängen.

Dr: Geier Dr. Koffka Schmidt

Siemer Dr. Börker