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BGH Entscheidung vom 08.12.1953 – 5 StR 255/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“92274 005

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Straßenbahner Rolf v EEE aus HE, dort geboren am CB 1926, .

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.

hat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr .EED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg von 16.September 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Gefährdung eines Kindes (§ 170 d StGB) und wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die zunächst im vollen Umfange eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist, wie die Revisionsbegründung erkennen läßt, auf den Strafausspruch wegen der Körperverletzung mit Todesfolge beschränkt. Sie hat keinen

Erfolg.

Das Schwurgericht begründet die Strafhöhe nit folgenden Ausführungen:

"Beim Angeklagten Ehemann DW hat das Schwurgericht lange geschwankt, ob es ihm mildernde Umstände zubilligen könne. Die Tat selbst, die zum Tode des Kindes geführt hat, und das monatelange rohe Verhalten des Angeklagten lassen keine mildernde Umstände erkennen. Dennoch hat das Gericht ihm mildernde Umstände (§ 228 StGB) nicht versagt, Diese hat es in der Person des Angeklagten gefunden. Auch er ist, wie seine Ehefrau, nicht grundsätzlich roh gegen seine Kinder, sondern behandelt, wie auch

die Zeugen bekundet haben, Christa und sein Jjüngstes Kind mit Liebe. Er macht einen primitiven Eindruck. Er ist trotz seiner 26 Jahre noch unreif. Ihm fehlt das Maß an Verantwortungsgefühl, das ein Vater haben muß, um ein so schwieriges Kind wie Ruth zu behandeln. Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten für die Körperverletzung mit Todesfolge angemessen."

I,

Nach der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil "angefochten, weil das Schwurgericht für die Zubilligung mildernder Umstände aus §§ 226, 228 StGB keine genügenden Gründe angeführt hat (§ 267 Abs 5 StPO)",

. Nach § 267 Abs 3 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Läßt das Strafgesetz mildernde Umstände zu, so müssen die Urteilsgründe die

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- 3- hierüber getroffene Entscheidung ergeben, wenn solche Umstände angenommen worden sind.

Diesen Anforderungen des Verfahrensrechts genügt das Urteil; denn es spricht aus, daß mildernde Umstände nach § 228 StGB anerkannt worden sind, und gibt die dafür bestimmenden Gründe an, die in der Person des Angeklagten gefunden worden sind.

II. Die Revision versucht auch vergeblich, einen sachlichrechtlichen Fehler der Strafzumessung darzutun.

1.) Es ist zwar richtig, daß § 226 StGB Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Jahren androht, der Tatrichter also innerhalb des ordentlichen Strafrahmens je nach der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters zwischen zwei Strafarten zu wählen hat. Die Revision leitet hieraus jedoch zu Unrecht besonders hohe Anforderungen an die mildernden Umstände im Sinne des § 228 StGB her, indem sie davon ausgeht, diese mildernden Umstände müßten eine zweilmalige Ermäßigung der Strafe rechtfertigen. In Wahrheit entfallen mit der Anwendung des § 228 StGB beide Strafrahmen des § 226 StGB und damit die Notwendigkeit, sie zu erörtern. Es genügt zur Anerkennung mildernder Umstände im Sinne des § 228 StGB, daß besondere Gründe die Schwere der Tat oder die Strafwürdigkeit des Täters so herabsetzen, daß die ordentliche gesetzliche Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus oder Gefängnis zu hoch erscheint.

Solche Umstände findet das Schwurgericht nicht in der Tat, wohl aber in der Persönlichkeit des Angeklagten, der nicht grundsätzlich roh gegen seine Kinder sei, sonderl seine beiden anderen Kinder mit Liebe behandele, einen prinitiven Eindruck mache, trotz seiner 26 Jahre noch unreif sei und der Aufzabe, ein schwieriges Kind zu erziehen, aus Mangel an Verantwortungsgefühl nicht gewachsen gewesen sei. Diese Begründung für die Zubilligung

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mildernder Umstände genügt den rechtlichen Anforderungen. Die Revision ist der Auffassung, es lägen zwar mildernde Umstände vor, jedoch nicht solche, die die Anwendung des

§ 228 StGB begründen und eine Einsatzstrafe von einem Jahr und drei (richtig: vier) Monaten Gefängnis rechtfertigen könnten. Sie wendet sich damit jedoch unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen als solches. Dies gilt auch für ihren Hinweis darauf, daß der Angeklagte dasselbe Kind schon vorher einmal in ähnlicher Weise mißhandelt hatte, indem er es schüttelte, es dabei mit dem Kopf nach unten hängen und in dieser Stellung auf den Erdboden einer Wiese rutschen ließ. Das Schwurgericht hat eine fortgesetzte Kindesmißhandlung nach § 223 b StGB festgestellt, durch deren letzten Akt der Tod des Kindes verursacht worden ist, hat Gesetzeskonkurrenz der §§ 226, 223 b StGB angenommen und den Angeklagten nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß es bei der Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB etwa das übrige Verhalten des Angeklagten, das den Tatbestand des fortgesetzten Vergehens nach

§ 223 b StGB erfüllte, unberücksichtigt gelassen hätte.

2.) Die Anwendung des § 228 StGB, der bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten zuläßt, ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Innerhalb dieses Strafrahmens hatte das Schwurgericht die Strafe nach seinem Ermessen festzusetzen.

a) wie& der Senat in seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 22.10.1953 - 5 StR 230/53 - ausgesprochen hat, kann unter Umständen ein Mißbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit und damit ein rechtlicher Fehler bei der Bildung einer Gesamtstrafe angenommen werden, wenn diese nur sehr wenig über der verwirkten schwersten Strafe liegt und in einem sehr auffälligen und krassen Mißverhältnis zur Art, Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen steht; ein Ermessensmißbrauch liegt jedoch in einem solchen Falle nicht vor, wenn

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die besonders niedrige Gesamtstrafe aus wohlerwogenen, im einzelnen rechtlich nicht angreifbaren Gründen verhängt worden ist.

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob nach ähnlichen Grundsätzen in besonders gelagerten Fällen auch die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden kann. Jedenfalls dürfte die rechtliche Nachprüfung, wie der Senat auch schon in seinem Urteil vom 22.10.1953 bemerkt hat, nicht einfach darin bestehen, daß das Revisionsgericht den Maßstab des eigenen Ermessens an die Entscheidung des Tatrichters legt. Darauf liefe jedoch im vorliegenden Fall eine Beanstandung der Strafe hinaus, die immerhin erheblich über der gesetzlichen Mindestgrenze von % Monaten Gefängnis liegt. Sie ist zwar sehr milde, kann jedoch nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal das Schwurgericht sie mit Gründen rechtfertigt, die es in der Person des Angeklagten findet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Dr.koffka Siener

Schmitt Dr.Börker