Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.10.1953 – 4 StR 834/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
saw... 2281015 7
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Adolf S EEE su: + EEE » geboren am EEE 1509 in on
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Wärz 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Win der Verhandlung, Staatsanwalt (EEE bei der Verkündung ala Vertreter der Bundesanwaltschaft,
lilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE .als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht, erkannt.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Oktober 1953 wird die Sache zur neuen Verhandlung "' und Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung unter Aufhebung der insoweit getroffenen Feststellungen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten! Rechtsmittels zu befinden hat: "
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von ktechts wegen
YA
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vornahme einer fortgesetzten unzüchtigen Handlung mit einem siebenjährigen Kädchen (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) zu neun Konaten Gefängnis verurteilt und die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten rügt lediglich mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO).
Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer für seine Tat voll verantwortlich ist, dass insbesondere die Kriegsverletzungen dessen Schuldfähigkeit nicht beeinflusst haben. Zu dieser Feststellung war das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen in der Lage, da der Angeklagte keine Kopfverletzungen davongetragen hat. Die Nervosität allein, die sich bei vielen
Menschen als Kriegsfolge zeigt, stellt noch keinen Krankheits-
wert im Sinne des § 51 StGB dar.
Dagegen hat die Strafkammer ihrer Aufklärungspflicht bei der Anwendung des § 23 StGB ,nicht genügt. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist kein Gnadenerweis, sondern .ein neuartiges Nittel der Tatvergeltung, das das sachliche Strafrecht gemildert hat (BGH vom 14. Oktober 1955 - 2 StR 40/53 -). Das landgericht versagt dem Angeklagten die Rechtswohltat u.a. deshalb, weil seine grossen Kinder das missbrauchte Mädchen bedrohen und laufend belästigen:. so dass das Kind ganz verängstigt sei und stets beim Schulgang begleitet werden müsse. Diese Beweisannahme, die sich auf die Bekundung der Zeugin Freu GL stützt, konnte dem Beschwerdeführer als uneinsichtiges "Verhalten
nach der Tat" im Sinne des § 23 Abs 2 StGB jedoch nur vor-
geworfen "erden, wenn ihm das zu missbilligende Betragen seiner Kinder auch bekamt geworden und es ihm möglich war,
es für die Zukunft zu unterbinden. Darüber sagt das Urteil aber nichts, vielmehr macht es einen künftigen "Gnadener-
Kae RR aa
wen
! ;
58 Er
ee R e? ee
I ty m BENBRS RE EI EREREE
NEE tn
TE
bed
x a
- 3. weis" von dem Wohlverhalten der gesamten Familie abhängig. Dieses Einstehensollen für fremde Schuld legt die Annahme nahe, die Strafkammer habe den rechtlichen Gehalt des § 23 Aba 2 StGB und damit den Umfang ihrer Aufklärungspflicht ver-
kannt.
. Da der Senat ohne die allgemeine Sachrüge die Schuld- und. Straffrage unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachprüfen (§§ 352, 344 StPO) und die Entscheidung nach § 23 StGB von der Bemessung der Strafe getrennt werden kann (vgl das oben angeführte Urteil des BGH), so wird der Tatrichter erneut über die Strafaussetzung zu befinden haben. Dafür verweist der Senat auf die Entscheidung in BGHSt 1, 342; der Umstand, dass der Angeklagte durch sein Prozessverhalten die Vernehmung eines jugendlichen Zeugen veranlasst hat, darf ihm euch im Rahmen der Entscheidung nach § 23 St@B nicht ange-
lastet werden.
Groß Engels Hülle Dr. Augustin Seibert