Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.10.1953 – 1 StR 572/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
= ne en nn u u Er: 2288 070
Im Na m en des Volkes In der Strafsache.
5 gegen
F . . m i R r ! den !agner Yilhelm T mp zu: EEE, “ “reis TE, zeboren an EB 1902 in u.
(Schlesien),
wegen erfolgloser Aufforderung zur falschen „neidlichen kussage
vom 5, Kärz 1954, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner Fa als Vorsitzender, =
Bundesrichter Mantel
- Bundesrichter Glanzmann
‚Bundesrichter Dr, Jagusch:
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Antsgerichterat ‚sowie teilweise Amtsgerichtsrat au TE. u. „. als Vertreter der Bündesenwaltschaft, ET üstizahgestellter
‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht eikaant: Auf die Revision des Angeklagten aira das Urteil
Landgerichts in Bad Kreuznach vom 20, Juni 1953 im “ u Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgeho- " ben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen. E Im übrigen wird die Revision verworfen,
de >
Von Rechts wegen
lee x“ “ .. Bag 23 u spinnen an ER age
- 2. |
|
Gründe, |
lo Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beansten- Bi
den. Die Revision versucht nur, die Beweiswürdigung, welche allein dem Landgericht obliegt (§ 261 St?O) und keinen Rechtsverstoss ersehen lässt, durch ihre eigene, dem Angeklagten günstigere zu. ersetzen, Damit kann sie im ievisionsverfahren nicht gehört werden
(§ 337 StPO). | u
: Die: Vorschriften der §§ 153, 159, 49 a StGB sind
. zutreffend angewandt. Die Revision bringt hierzu nichts vor. Die inzwischen in Kraft getretene Neufassung des
§ 49 a StGB (3. StrafRändg vom 4e August 1953) hat insoweit keine sachliche Änderung mit sich ‚gebracht.
2. Zum Strafausspruch ist die Revision jedoch begründet, ee) \ Nach der Verurteilung sind die §§ 23 18 StGB über die Strafaussetzung zur Bewährung in Kraft getreten. Das Revisiönsgericht hat diese Rechtsänderung, wie der Senat _ ständig entschieden hat, noch zu berücksichtigen (88 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO, BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Ob sie dem Angeklagten zugute kommen kenn, hat das Landgericht zu entscheiden.
Fk OR RR un.
Zur erneuten Bildung einer Gesamtstrafe, falls eine solche nach § 79 StGB in Betracht kommt, wird auf die Entscheidungen BGHSt 2, 230 und EGH AIW 1953,
1 ELTERN, ya aeg a pin ei nt Re
| 589 verwiesen, EN Die Herren Senatspräsident
Dr. Hörchner und Bundesrich-
ter Dr, Schalscha sind beur- kantel r laubt und an der Unterschrift = verhindert, Mantel E @lanzmann Jagusch