Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 3 StR 784/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MED, geboren am . END GEB ir cap,
3 StR 784/52 2327 06 r 2
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kesselschmied Miodrag V ED aus TEE an
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a rsg.nt
wegen. gemeinsamen schweren Diebstahls
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, j . ‚Justigangestellter a» “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht: erkannt:
Auf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juni 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des “. Rechtsmittels, an das Landgericht zurück- A verwiesen. Ei
Von Rechts wegen
‘ Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von sechs lIonaten verurteilt worden. Er beteiligte sich an einem solchen Diebstahl (§ 243 Nr 2 StGB) des rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten KB, indem er vor dem Keller-
raum des Hauses Wache stand, in den der Tatgenosse die in der Nachbarschaft erbeuteten Textilwaren herüber-
brachte und ablegte.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Er rügt Verstösse gegen Verfahrensvorschriften und die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1.) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte hätte nach der Vorschrift des § 265 StPO darauf hingewiesen werden müssen, dass seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls oder wegen Beihilfe zu
einem solchen Versuche in Betracht kam. .
Nach.dem Kröffnungsbeschluss war dem Angeklagten
- zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit dem schon verur-
teilten Angeklagten KB einen Diebstahl nach § 243
Nr 2 StGB ausgeführt zu-haben. Da der 3eschwerdeführer auf Grund dieser, im Eröffnungsbeschluss aufgeführten
Strafgesetze verurteilt worden ist, war ein Hinweis auf andere Vorschriften nicht angebracht.
2.) Ebenso ist die Rüge verfehlt, die Vorschrift des
§ 254 StPO sei dadurch verletzt, dass Erklärungen des Angeklagten vor der Polizei zur Feststellung seiner Einlassung verwertet worden seien. Die Sitzungsnieder-
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Es ist daher davon auszugehen, dass das Gericht auf andere Weise, 2.B. durch Vorhalt bei der Vernehmung des ängeklagten, zu seinen Feststellungen gelangte. Das ist nicht zu beanstanden.
3.) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aaufklärungspflicht missachtet, weil es über die Entfernung zwischen dem Hause, in dem KO die Textilwaren wegnahm und dem Grundstück, in dem die Beute geborgen wurde, nichts festgestellt habe. Hierzu war das Gericht nicht verpflichtet. Im Gegensatz zu der Auffassung des Beschwerdeführers war nämlich der Diebstahl selbst dann tatsächlich beendet, wenn die Beute im Keller eines unmittelbar anstossenden Grundstücks abgelegt wurde. In den großstädtischen Verhältnissen, die der Tatrichter zu würdigen hatte, war nach der hiederlegung des Diebesguts im Keller eines Nachbargrundstücks die eigene Sechherrschaft der Täter so begründet, dass Einwirkungen des früheren Gewahrsamsinhabers ausgeschlossen waren. Damit erübrigten sich Feststellungen über die Entfernung zwischen den Grundstücken.
II.
Das Rechtsmittel hat c: ber Erfolg, weil dem Urteil sachlichrechtliche Fehler anhaften.
1.) Unbegründet ist freilich die Rüge, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, anzunehmen, dass der mittellose Angeklagte keinen Grund gehabt habe, mit dem ebenfalls unbemittelten KM um 2 Uhr nachts in der Innenstadt Frankfurts herumzulaufen, wenn beide nicht eine Straftat vorgehabt hätten. Auf einem solchen Erfahrungssatz beruht jedenfalls die Schuldfeststellung nicht.
Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld
‘ des Angeklagten in erster Linie auf das Verhalten
gegründet, das er zeigte, als ihn ein Angestellter
‘der Wach- und Schließgesellschaft nach dem Grunde '
seines Aufenthaltes vor dem Keller fragte, in dem kurze Zeit danach schon das Diebesgut gefunden wurde. Eine solche Würdigung war zulässig.
2.) Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht aus, um die Anwendung des § 47
. StGB zu tragen. Eierzu hat der Tatrichter bisher nur sv "dargelegt, dass der Beschwerdeführer zusammen mit
seinem Tatgenossen den Diebstahl plante und vor dem Keller Wache stand, in dem die Beute abgelegt wurde. Diese Feststellungen genügen noeh nicht, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der Angeklagte seinen Tatbeitrag mit dem liillen leistete, für den Gesamterfolg einzustehen. Für die Intscheidung der Frage nach der Willensrichtung Ges Täters kommt es hier in erster Linie darauf an, welches Interesse ihn mit dem Erfolg der Tat verband, da andere Gesichtspunkte nach den ganzen Umständen kaum in Betracht zu ziehen sind. Es wäre deshalb notwendig gewesen, dass das Landgericht diesen Punkt erörtert hätte.
Die formelhafte Wendung, der Angeklagte Vlajic habe die Handlung des Angeklagten Kacirek "als eigene" ge-
wollt, genügte nicht.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, die Anwendung des § 23 StGB
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in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 10. August 1953 (BGBl I 753) zu prüfen.
Rotberg u Koeniger Baldus llaass willms