Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 24.09.1953 – 3 StR 150/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Kind im Sinn des § 170 d StGB ist nur eine Person unter 14 Jahren.

zur Udb NHUUSCULAUBEWELK!

Für die Amtliche Sammlung! / a) 2327 010. sr

Gesetz: StGB § 170 d Rechtssatz:

Kind im Sinn des § 170 d StGB ist nur eine Person unter 14 Jahren.

Aktenzeichen: 3 StR 150/53 Urt des BGH vom 24. September 1953

LG Wuppertal

..—n.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

wer

Da 53 ea

die Hausfrau Margarete B EB czeb. FEB aus VB: \ dort geboren an . mn ED, wi,

wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen a habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus , Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaaatsanwalt i als Vertreter der Bundesanwaltschaft, E-

Justizangesteilter > als. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 11. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

oe

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-: . BR: scheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittele;. . tw. an das Landgericht zurückverwiesen. En

Von Rechts wegen

P) r L...

- 2.

gründe§

Die Angeklagte ist eines Vergehens gegen $ ?70 d StGB beschuldigt. Nach dem Inhalt von Anklage und Eröffnungsbeschluss hat sie in der Nacht vom 25./26. Februar 1952 das sittliche Wohl ihres am 31. März 1936 “ geborenen Sohnes Horst dadurch gefährdet, dass sie in gewissenloser Weise ihre Erziehungs- und Fürsorgepflichten gröblich vernachlässigte. Sie hat nämlich in ihrer Wohnung eine Fastnachtsfeier veranstaltet, während der es zwiscken einzelnen daran beteiligten erwachsenen Personen zu unzüchtigen Handlungen kam. Sie soll dieses Treiben trotz der Anwesenheit ihres Sohnes geduldet, teilweise sogar gefördert haben.

Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen mit der Begründung, dass § 170 d StGB nur Kinder bis zu 14 Jahren schütze. Ausserdem hat es entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft den Standpunkt vertreten. ‚dass ein weiterer ähnlicher Vorfall, der sich'’anlässlich der Geburtstagsfeier der Angeklagten am 1. März 1952 in Gegenwart ihrer sämtlichen, zum Teil noch nicht 14jährigen Kinder ereignet habe, nicht unter Anklage gestellt sei.

Die Revision der Staatsanwaltschaft macht Verletzung des § 264 StPO und des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 170 d StGB geltend. Sie führt zum Erfolg. oo

1.) Die Beschwerdeflhrerin behauptet, die Strafkammer habe nicht über den gesamten unter änklage gestellten Sachverhalt entschieden. Das trifft zu.

Anklage und Eröffnungsbeschluss warfen der Angeklagten vor, das sittliche Wohl ihres Sohnes Horst gefährdet zu haben. Dass sie sich derselben Verfehlung hinsichtlich ihrer unter 14 Jahre alten Kinder Ursula und Rolf schuldig gemacht haben soll, ist weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt. Daraus hat der Erstrichter gefolgert, dass insoweit keine Anklage erhoben sei. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.

In der Anklage sind nämlich auch Unzuchtshandlungen aufgeführi, die nach Meinung der Staatsanwaltschaft an 25./26. Februar 1952 in Gegenwart des Horst Bach vorgekommen sein sollen, in Wirklichkeit aber sich am 1. März 1952 in Gegenwart der drei Kinder Horst, Ursula und Rolf BED ereignet haben. Diese Eandlungen hat die Strafkammer nur bezüglich des Horst Bach rechtlich gewürdigt. Die Vernachlässigung der Pflicht zur Erziehung der beiden anderen Kinder ist in die Entscheidung nicht mit einbezogen worden.

Gegen dieses Verfahren bestehen rechtliche Bedenken. Im Eröffnungsbeschluss war zum Gegenstand der Aburteilung gemacht der gesamte geschichtliche Vorgang, der die Person des Horst Bee betraf. Er umfasste die beiden Fälle vom 25./26. Februar und vom 1. März 1952. Es ist ohne Bedeutung, dass sie in der Anklage irrtümlich als am erstgenannten Tag begangen bezeichnet worden sind. Für die Frage, wie weit der von der Anklage umfasste geschichtliche Vorgang reicht, sind die darin aufgeführten Tatsachen musszebend. Eine unrichtige Angabe über die Zeit, in der sie eingetreten sind, ist ohne .iinfluss.

Demnach war das von der Angeklagten am 1. März 1952 an den Tag gelegte Verhalten zum Gegenstand der Anklage

gemacht worden, Sie soll sich damals durch Duldung unzlichtiger Handlungen in Gegenwart ihrer drei Kinder in gewissenloser Weise einer gröblichen Vernachlässigung ihrer Erzieherpflichten schuldig gemacht und dadurch deren sittliches Wohl gefährdet haben. Ist das der Fall, so wirkte ihre Unterlassung nicht nur gegenüber ihrem Sohne Horst, sondern auch gegenüber den beiden jüngeren Kindern Ursula und Rolf. Insoweit liegt dann infolge natürlicher Handlungseinheit gleichartige Tateinheit vor. Veshalb ist

eine Trennung der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten hinsichtlich ihrer drei Kinder nicht möglich. Das gilt auch für den Fall, dass bezüglich des Horst die sachliche Entscheidung anders zu lauten hat

als bezüglich der beiden anderen Kinder.

Die verfahrensrechtliche Behandlung durch die Strafkammer würde dazu führen, dass die Angeklagte im Falle einer gesonderten Anklageerhebung wegen des Vorfalls vom 31. März 1952 unter Beschränkuug auf.die Gefährdung des sittlichen Wohls der Kinder Ursula und Rolf wegen der bestehenden Tateinheit mit Erfolg den Verbrauch der Strafklage einwenden könnte. Ein solches Zrgebnis kann nickt gebilligt werden.

Da:§ 264 StPO verletzt ist und das Urteil erkennbar auf dem Verstoss beruht, kann es nicht aufrechterhalten werden.

'2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Frage, ob § 170 d StGB auch

auf Kinder über 14 Jahre anwendbar ist, im Anschluss an die iberwiegende Meinung in Rechtsprechung (so insbes.

BayObLG 1, 10 im Gegensatz zu einer unveröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. November 1944 3 D 286/44) und Rechtslehre verneint. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft. Sie vertritt die Ansicht, für die Auslegung des Begriffs "Kind" müsse von dem Zweck der genannten Strafvorschrift ausgegangen werden. Tieser sei darauf gerichtet, die der Fürsorge und Erziehung anvertrauten jugendlichen Personen zu schützen. Die Schutzbedürftigkeit in sittlicher Hinsicht hestehe bei Kindern über 14 Jahren nicht minder als bei denen, die dieses Alter noch nicht erreicht hätten. Infolgedessen könne eine bestimmte Altersgrenze nicht festgelegt werden..

Dem kann im Hinblick auf die Entwicklung, aus der heraus § 170 d StGB Gesetz geworden ist, nicht gefolgt werden.

Der dort verwendete Begriff "Kind" ist hinsichtlich der Altersgrenze nicht eindeutig. Er bedarf daher der Auslegung, da dan Strafgesetzbuch keine allgemeine Begriffsbestimmung enthält. Die Erläuterung in § 239 a Abs 2 StGB gilt nur für die dort geregelte Sonderstraftat. Es muss daher versucht werden, aus den neuerdings zum Schutze der Jugend erlassenen Vorschriften des Strafgesetzbuches einen Anhalt dafür zu gewinnen, was mit dem Ausdruck "Kind" gemeint ist. Ausscheiden müssen dabei diejenigen Tatbestände, in denen das Wort "Kind" nur zur Bezeichnung der Abstammung gebraucht ist wie in den §§ 181 Abs 1 Nr 2, 221 Abs 2 StGB. Auch den aus älterer Zeit stammenden § 361 Nr 4 und Nr 9 StGB ist nichts zu entnehmen, weil dort das Wort "Kind! ebenso

auslegungsbedürftig ist wie im Falle des § 170 d StGB. Es können nur diejenigen Tatbestände zur Beurteilung herangezogen werden, bei denen in jüngerer Zeit die Verletzung der Pflicht zur Fürsorge, Obhut oder Aufsicht unter Strafe gestellt ist.

Sie sind in den §§ 223 vd, 361 Nr 6 a, b und vor allem in § 139 d StGB enthalten. Diese Strafbestimmungen beruhen auf Änderungen des Strafgesetzbuches, die eine Verstärkung des Jugendschutzes zum Ziele hatten. Sie alle gebrauchen die Ausdrücke "Kind" und "Jugendliche,

Eine Begriffsbestimmung für "Jugendliche" findet sich schon im amtlichen Entwurf eines allgemeinen deutschen Strafgesetzbuchs von 1925. Dort ist in § 11 Abs 1 Nr 1 als Jugendlicher bezeichnet, wer 14, aber “noch nicht 18 Jahre alt ist. In der Begründung dazu ist darauf hingewiesen, dass der Entwurf (in anderen

Bestimmungen) noch von Kindern spreche. Dieser Ausdruck

werde in einem doppelten Sinn gebraucht: einmal’ zur Bezeichnung der Altersstufe bis zu 14 Jahren, sodann aber auch zur Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses von Abkömmlingen ersten Grades. In welcher Bedeutung der Ausdruck in den einzelnen Paragraphen gebraucht sei, ergebe sich aus dem Zusammenhang.

Aus dieser Fassung ist ersichtlich, dass der Begriff "Kind", soweit er nicht ein Verwandtschaftsver-

hältnis ausdrückte, im Entwurf 1925 nicht weiterreichen

sollte als bis zu 14 Jahren. Tie Worte, dass der Ausdruck "Kind" in einem doppelten Sinn gebraucht werde,

aswustı Pr

En at ur - =

. - - ® En u te > -

uns me

—:

- FERIEN Dr u ——..u '°

- PPOEHREREGREE ai u

machen das klar, zumal dieser doppelte Sinn in unmissverständlicher Weise erläutert ist.

Die Ausdrücke "Kind" und "Jugendliche", die schon in 3 9 des Vorentwurfs zu einem deutschen Strafgesetzbuch von 1909 verwendet worden sind, sind in § 9 der Entwürfe von 1927 und 1930 unter der Überschrift "Sprachgebrauch" näher bestimmt. Darnach ist Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, sofern dieses Wort die Altersstufe bezeichnet. Unter Jugendlichen wird eine Person zwischen 14 und 18 Jahren verstanden. Aus der Begründung zu § 9 des Entwurfs von 1927 ist zu ersehen, dass dort gewisse, im Strafrecht häufig wiederkehrende Begriffe so festgelegt sind, dass ihnen ein genau umschriebener:. Inhalt gegeben wird. Es ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Anschluss an das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 192% zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden wird. Dabei ist bemerkt, dass unter Kin-Gern die noch nicht 14 Jahre alten Personen zu verstehen sind, unter Jugenälichen die Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Weiter sagt die Begründung, von Kindern im Sinne einer altversstuie sei ale Kede im § 299 des Entwurfs. Diese Vorschrift betraf unzüchtige Handlungen vor Kindern. Sie fallen heute unter § 170 d StGB.

Im Hinblick auf diese Lntwicklung wird kaum bezweifelt werden können, dass das Wort "Kind" in § 170 4 eine Altersstufe bezeichnet. Turch Hiese Strafdrohung sollten Personen geschützt werden, die wegen ihres geringen Alters’ des erhöhten Schutzes bedürfen. Sie ist aus § 265 a des Entwurfs von 1930 herausgebildet worden.

(pl

Dort ist von der Gefährdung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen die Rede, ferner von der Gefährdung der Gesundheit einer Person, für die der Täter zu sorgen hat. Die Anführung von Kindern und Jugendlichen nebeneinander deutet darauf hin, dass damit die Altersverschiedenheit zum Ausdruck gebracht werden sollte,

wie sie sich aus § 9 desselben Entwurfs ergab. Andernfalls wäre die Beifügung des Wortes "Jugendlichen" über. flüssig gewesen. Die Weglassung dieses Wortes im Gesetz rechtfertigt den Schluss, dass der Gesetzgeber in § 170 d StGB nicht so weit greifen wollte, wie es der Entwurf tat, und mit dem Ausdruck "Kindern" nur solche bis zu

14 Jahren gemeint hat.

Dasselbe kann aus §§ 223 b, 139 d, 361 Nr 6 a, b StGB gefolgert werden.

§ 223 b StGB ist durch Gesetz vom 26. Mai 1933 (RG B1 I 298) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Er entspricht im wesentlichen dem § 265 des Entwurfs von 1927 und wörtlich dem § 265 des Entwurfs von 1930, Beide Untwürfe verstanden unter "Kind" eine Person unter 14 Jahren. Nach der Begründung zu dem Fntwurf von 1927 bedeutet das Wort "Kind" in dessen § 265 die Altersstufe. Die Anführung beider Gruppen - Kinder und Jugendliche - in § 223 b StGB lässt erkennen, dass unter "Kind" nur Personen unter 14 Jahren gemeint sind. Sonst hätte das “Wort "Jugendliche" weggelassen werden können. u

nen . Do Pe NE Pe rer Jun

Nichts anderes ergibt sich aus § 139 b SteB(= N u Abs 1, 2 StGB seit 1. Oktober 1953), der durch Verordnung vom 6. November 1943 (REB1l I 635) eingefügt worden ist.

en. u Duo...

Er führt in Abs 1 eine noch nicht 18jährige Person an,

die infolge ungenügender Beaufsichtigung eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. In Abs 2 werden diese Personen als Kinder oder Jugendliche gekennzeichnet. Daraus ist

zu ersehen, dass diese beiden Worte bestimmte, einander nicht gleiche Altersgruppen umfassen sollen. Sonst hätte eines von ihnen und zwar das Wort "Kind" genügt. Daher liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 139 b StGB dem in der damaligen Jugendgesetzgebung geübten Sprachgebrauch gefolgt ist. Dieser verstand aber unter "Kind" eine Person unter 14 Jahren (vgl § 1

JGG vom 6. November 1943; § 1 Abs 2 JugendschutzG vom

30. April 1938 - RGBl I 437).

Die Vorschriften in § 361 Nr 6 a, b StGB gehen zurück auf § 373 Abs 1 des Entwurfs von 1927. Da dort unter Kindern Personen unter 14 Jahren verstanden sind, ‚hat der Gesetzgeber die Worte "oder Jugendliche" hinzugefügt, um auch sie zu schützen.

Es ist nicht zu verkennen, dass im Einzelfall eine Gefährdung wenigstens des sittlichen Wohls von Kindern auch nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres durch Vernachlässigung der Fürworge- oder Erziehungspflichten eintreten kann. Denn die Zeit der geschlechtlichen Entwicklung erstreckt sich in der Regel über diese Altersgrenze hinaus. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Gesetzgeber den Schutz der im kindlichen Alter stehenden Personen über diese Grenze hinaus hat ausdehnen wollen, zumal vor der üinführung des §§ 170 d StGB ein derartiger Schutz überhaupt nicht bestand.

- 10 -

Dazu kommt, dass ohne die einschränkende Auslegung des Begriffs "Kind" die Schwierigkeit entsteht, in welcher Weise die Abgrenzung erfolgen soll. Wird auf die Schutzbedürftigkeit des Kindes im Linzelfall abgestellt, so könnte es sein, dass die Altersgrenze unter Umständen über das 18. oder sogar über das 21. Lebensjahr ausgedehnt wird. Das wäre der gleichmässigen Behandlung der wegen Vergehens gegen § 170 d StGB beschuldigten Personen und damit der Rechtssicherheit abträglich. Eine solche Folge wäre mit der rechtsstaatlichen Forderung nach Bestimmtheit der strafrechtlichen Tatbestände kaum vereinbar. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber das gewollt hat.

Aus diesen Erwägungen kann die Sachrüge nicht durchdringen.

Damit scheidet die Handlungsweise der Angeklagten gegenüber ihrem Sohn Horst für die strafrechtliche Beurteilung aus. Das Verfahren bleibt aber anhängig wegen der Vernachlässigung ihrer beiden anderen noch nicht 14 Jahre alten Kinder.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalte.

Rotberg Koeniger Baldus Maaß Dr. Schalscha

as -

en

ee

ee ern