Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Beschluss vom 30.11.1954 – 1 StR 581/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Hat ein Geisteskranker im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung i:8. des § 42 b StGB begangen und ist deshalb seine Verwahrung in einer Heil- und Pflege- . anstalt wegen Gemeingefährlichkeit nach den Bestimmungen des Bayer. Verwahrungsgesetzes vom 30. April 1952 rechtskräftig angeordnet worden, so ist der Strafrichter grundsätzlich nicht gehindert, aus demselben oder einem anderen Anlaß im Sicherungsverfahren nach §§ 429 a ff StPO die Unterbringung des Geisteskranken in einer wi Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen. # r .. “ »° ” > % r > ji » ws u Dana Lars 0 Asche ln ya un ne . ’ En TE
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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: StGB § 42 b; StPO §§ 429 a ff, Bayer. Verwahmangsgesetz vom 30. April 1952 (BayGVBl 1952, 1 e
Rechtssatz: Hat ein Geisteskranker im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung i:8. des § 42 b StGB begangen und ist deshalb seine Verwahrung in einer Heil- und Pflege- . anstalt wegen Gemeingefährlichkeit nach den Bestimmungen des Bayer. Verwahrungsgesetzes vom 30. April 1952 rechtskräftig angeordnet worden, so ist der Strafrichter grundsätzlich nicht gehindert, aus demselben oder einem anderen Anlaß im Sicherungsverfahren nach §§ 429 a ff StPO die Unterbringung des Geisteskranken in einer wi Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen.
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Aktenzeichen: 1 StR 581/54 Urteil des BGH vom 30. November 1954 IG Weiden/Opf.
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ImNamen des Volkes
In dem Sieherungsverfahren
gegen
den Vertreter Georg S aus B meinde BED. geboren 1924 1 (CSR), zu in der Heil- und egeanstalt R R
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peets Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr.. Manhsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr; {
Antsgerichtsrat bei’ der Verkündung als Vertreter Wer Bündeshnwaltschaft,
Jus tizangestellter- =: 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
in der Verhandlung,
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Weiden/Oberpfalz vom 13. Juli 1954 wird verwörfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen. _
Von Rechts wegen
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Der an Schizophrenie leidende Beschuldigte hat am i3. Januar 1954 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit einen Totschlagsversuch an seiner Ehefrau begangen. Er versetzte ihr mit einer Hacke mehrere heftige Schläge auf den Kopf und schlug ihr dabei die Schädeldecke an der Stirnseite ein mit der Folge, dass die Frau in Lebensgefahr schwebte und erst nach zwei Monaten aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte, Unmittelbar nach der Tat hieb sich der Beschuldigte selbst den linken Unterarm fast vollständig ab; im Krankenhaus wurde ihm der Arm abgenommen. Nachdem bereits das Amtsgericht - Verwahrungsgericht -— in Regensburg durch Beschluss vom 2i. Januar 1954 die vorläufige Unterbringung des Beschuldigten in der Heil- und Pfiegeanstalt rg. in die er am 14. Januar von der Polizei verbracht worden war, auf Grund von Art 4 Abs 6, Art 5 Abs 2 Satz 3, 4 des Bayerischen Gesetzes über die Verwahrung geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen - Verwahrungsgesetz - vom 30. April 1952 (Bay GVBl 1952, 163) verfügt hatte, ordnete das Amtsgericht in Waldsassen durch rechtskräftigen Beschluss vom 12. April 1954 die weitere Verwahrung des Beschuldigten als gemein- und selbstgefährlichen Geisteskranken in der erwähnten Heil- und Pflegeanstalt nach Artt 2, 5 Abs 3 des Verwahrungsgesetzes an. Anlass zu den beiden Massnahmen boten der Totschlagsversuch an der Ehefrau und die Selbstverstümmelung des Beschuldigten.
Das Landgericht hat nachträglich im Sicherungsverfahren nach § 8 429 a ff StPO die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt auf Grund des § 42 b StGB angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt.
"", ‘Die Revision kann keinen Erfolg haben. Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass das Verfahren nach dem Bayer.Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn ein Geisteskranker im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung im Sinne des § 42 b StGB begangen hat und die Voraussetzungen für die Durchführung des Si-
cherungsverfahrens nach 8§ 429 a ff StGB vorliegen (Schönke, Straf-
gesetzbuch, 6. Aufl Anm I zu § 42 b; Peters, Strafprozess, 1952, 3 459). Das Gesetz sollte zwar nur die Lücke ausfüllen, die dadurch entstanden war, dass nach dem Inkrafttreten des Art 104 des Bonner Grundgesetzes 'gegen die Verfassungsmässigkeit des § 80 Abs 2 des Bayer. Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 Bedenken geltend gemacht worden waren und neben der Maßnahme des 8 42 b StGB keine Möglichkeit mehr bestand, gemeingefährliche Geisteskranke gegen ihren Willen oder den des gesetzlichen Vertreters in eine Heil- und Pflegeanstalt einzuweisen oder ihre sonstige geeignete Verwahrung anzuordnen. Das schliesst jedoch nicht aus, dass das Verfahren nach dem Verwahrungsgesetz auch in den Fällen durchgeführt werden kann, in denen die Voraussetzungen des § 42 b StGB vorliegen (vgl die Amtl. Begründung zu dem Entwurf des Verwahrungsgesetzes, II 1lbaa zu Art 1). Andererseits sind die ordentlichen Gerichte auch dann, wenn das Amtsgericht als Verwahrungsgericht (Art 2 des Gesetzes) in’ solchen Fällen die Verwahrung des Geisteskranken in einer Heilund Pflegeanstalt bereits rechtskräftig verfügt hat, nicht gehindert, ihrerseits die Unterbringung der betroffenen Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB anzuordnen. Insoweit kommt das Verwahrungsverfahren gegenüber dem auf reichsund nunmehr bundesrechtlicher Grundlage beruhenden strafrichter-_ lichen Verfahren nur hilfsweise in Betracht (vgl im übrigen auch
die zu § 42 m StGB ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 4 StR 326/53 vom 17. September 1953 = NJW 1953, 1719 Nr 23
und 1 StR 501/54 vom 2. November 1954 - zur Veröffentlichung testimmt -). Hiervon ist auch der Gesetzgeber selbst bei dem Er-
lass des Verwahrungsgesetzes ausgegangen; denn in Art 5 Abs 1
ist die Ermächtigung der Polizei, unter bestimmten Voraussetzun-
gen eine der in Art 1 genannten Personen in eine Heil- und Pflegeanstalt, eine Nervenklinik oder ein sonstiges Krankenhaus einzuliefern, ausdrücklich an die Bedingung geknüpft, dass "nicht die Voraussetzungen für die Beantragung einer Maßnahme nach 8 126 a
StPO vorliegen". Ob neben dem rechtskräftig abgeschlossenen Verwahrungsverfahren ein strafrichterliches Sicherungsverfahren
nach § 8 429 a ff StPO durchgeführt werden soll, hängt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, von der Entschliessung
der Staatsanwaltschaft ab; denn es ist nach § 429 a in ihr - pflicht mn siges -— Ermessen gestellt, ob sie den Antrag auf Durchführung : des Sicherungsverfahrens stellen will:
Steht hiernach die nach den Bestimmungen des Bayer. Verwahrungsgesetzes rechtskräftig ausgesprochene Anordnung der Verwahrung eines Geisteskranken in einer Heil- und Pflegeanstalt der Durchführung des strafrichterlichen Sicherungsverfahrens 5 nicht entgegen,so bedarf es doch nach § 42 b Abs 1 Satz 1 StGB der Prüfung, ob die öffentliche Sicherheit trotz der bereits angeordneten Verwahrung noch die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Diese Frage kann schon mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der Voraussetzungen für die Maßregel des § 42 b StGB einerseits und die Maßnahmen nach dem Bayer. Verwahrungsgesetz andererseits (hier Gemein- oder Selbstgefährlichkeit, dort nur Gemeingefahrlichkeit ), sowie die Unterschiede in den Überwachungsbestimmungen des § 42 f StGB und des Art 8 des Bayer. Verwahrungsgesetzes nicht grundsätzlich verneint werden. Es bedarf
vielmehr der pflichtmässigen Prüfung im Einzelfall, ob die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zusätzlich anzuordnen ist. Entscheidendes Gewicht wird dabei
der Schwere der von dem Beschuldigten begangenen mit Strafe bedrohten Handlung und dem Grade der von ihm für die Zukunft zu erwartenden Gefährlichkeit zukommen. Je schwerer die begangene Handlung wiegt und je grösser die von dem Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit künftighin ausgehende Gefahr sich darstellt, um so eher wird der Strafrichter die Maßregel des § 42 db StGB anzuordnen haben, um zu gewährleisten, dass die Entlassung nicht früher angeordnet wird, bis nach seiner Überzeugung die Gemeingefährlichkeit entfallen ist (§ 42 £ StGB). So betrachtet begegnet die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäss § 42 f StGB im vorliegenden Falle keinem rechtlichen Bedenken.
Da das Urteil auch sonst keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
Das an die Bundesanwaltschaft gerichtete Schreiben .des Beschwerdeführers vom 2. Navember 1954 hat nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften über das’ Rechtsmittel der Revision bei
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der Entscheidung keine Berücksichtigung finden können.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Dr. Mannzen
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