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BGH Entscheidung vom 25.08.1953 – 1 StR 712/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 712/53 79347 046

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur und Architekten Jose? G WB aus: Te

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wegen schweren Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Juni 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Gi wird das Urteil des Landgerichts in Regensburg vom 25. August 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den nicht vorbestraften Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. ö

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Die Revision, die die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch Erfolg,

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1.) Die Rüge, § 244 StPO sei verletzt, ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, die den angeblichen Mangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2, 168).

2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer rechtlich zutreffend als Mittäter verurteilt, Sie ist überzeugt, dass ihm am Erfolg der beiden Einbruchdiebstähle ebensoviel gelegen war wie dem Mitangeklagten Adolf EGEEEEB. Dementsprechend tatkräftig, so führt das Landgericht aus, sei auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei den beiden Straftaten gewesen; seine "innere Einstellung" sei nicht etwa so gewesen, dass er die Tat des Dh ur als fremde mit Gehilfenvorsatz unterstützt hat; der Angeklagte Gradl habe vielmehr die Tat als eigene gewollt;

3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,

Inzwischen ist § 23 StGB-nF in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen ( § 2 Abs 2 StGB nF; § 354 a StPO; BGH Urt 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 19553 = J2 1953, 733); jedoch muss die Prüfung der Frage, ob dem Ange-

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klagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, dem Tatrichter überlassen werden, Da sich die Entscheidung von

der Strafzumessung im übrigen nicht trennen lässt, insbesondere im wesentlichen Feststellungen zu denselben Fragen voraus. setzt wie diese, muss der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden. Auf die Mitverurteilte Therese DB hat sich die Aufhebung nicht zu erstrecken, da sie nicht wegen einer Geset.

(§ 357 StPO: BGH NIW 1952, 274 Nr 22).

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann dJagusch Dr, Schalscha