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BGH Entscheidung vom 17.07.1953 – 3 StR 796/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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So Für das Nachschlagewerk! 2285 095
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 48
Rechtssatzs Mittelbare Anstiftung liegt auch dann vor, wenn die Kette der Bestimmenden mehr als zwei Glieder zählt. Zum Vorsatz des mittelbaren Anstifters gehört es nicht, daß.er die Zahl der Bestimmenden, die zwischen dem von ihm zur Anstiftung Bestimmten und dem Haupttäter stehen und den Haupttäter namentlich kennt..
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Aktenzeichen: -3 $tR 196/53 on or Urt. d. BGH. vi 8: Uli 1956 0. 16 Frankfurt /M.
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InNzmen des Volkes In der Strafsache
gegen
“. den Juristen Ernst Kari a N rg! aus FgB-ED NW, s;eboren an @. n ZU, Kreis PD,
2. den Kaufmann Dr. Günter asore H et a GEB aus n/a, geboren am
in Lip, Sch wegen Vergehens gegen die Paßsirafverordnung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8 Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Ge in der Verhandlung, Oberstastsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsansaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am kain vom 17. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, aush über die Kosten der Revisionen, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die angeklagten sind jeder zu einer Gefängnisstrafe von vier Konaten verurteilt worden, und zwar Hs -C@»- GEB vezen eines Vergehens nach § 3 Abs I Nr I der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl TI, 348), Lu wezen Beihilfe hierzu. Ferner sind die von dem Stadtrat zu
Deo susgestellten Reisevässe Nr. WW und WW eingezy.en worden
Die Angerlagten und die Staatsanwaltschaft haben hiergegen Revision eıngelegt Die Angeklagten rügen die Anwenduug des § 3 Abs I Nr ! der Paßstrafverordnung und rechtsirrtömliche Strafzumessung, die Staatsanwaltschaft die Nicht- „nwendung der SS 348 Abs 1, 48 StGB. Die Angeklagten machen -errer die Verletzung des § 267 Abs 3 StPO, der Angeklagte Ce CD auch Ale Verletzung der Aufklärungspflicht (. 244 Abs 2 StPO) geltend. Diese Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil die Sachrügen sämtlicher Beschwer-
deführer durchgreifen.
I Dis Verurteilung wegen Vergehens nach § 3 Abs I Nr ı der Paßstrafverordnung kann nicht bestehen bleiben. Das Lendgericht meint, Hn-CEEEE> habe sich zum Grenzüber.r/tt erforderliche oder bestimmte "fälschlich" ange- {ertigte Urkunden verschafft und Ll> habe zu diesem Vergehen durch Rat und Tat wissentlich Hilfe geleistet. Fälschlich angefertigt im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs ı Nr ji aaO ist die Urkunde, wenn sie mit dem Namen einer anderen Person als des wirklichen Ausstellers unterzeichnet wird, d.h. wenn der Anschein erweckt wird, als ob sie von demjenigen ausgestellt sei, der sich als der Aussteller zus der Urkunde ergibt. Der Begriff des "fälschlich Anfer-
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tigens" deckt sich - entgegen der Meinung des Landgerichts - mit dem Begriff des "Herstellens einer unechten Urkunde"! in § 267 Zbs 1 StGB. Die beiden Pässe für den Angeklagten
He CD und seine Ehefrau waren von einem zur Ausstellung von Reisepässen zuständigen Beamten, dem Verwal-
tungssekretär Stun beim Stadtrat von DB. in der vorgeschriebenen Form ausgestellt worden. Sie waren schte Urkunden, hatten jedoch einen unwahren Inhalt. Denn in beiden Pässen waren die Inhaber mit einem falschen Namen bezeichnet und falsche Angaben über Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Wohnort gemacht. Die auf Verschaffung solcher echter, aber unwahrer Pässe gerichtete Tätigkeit des Angeklagten Homn-CEiED> fällt demnach nicht unter den Tatbestand des § 3 Abs I Nr I der Paßstrafverordnung.
Im übrigen ist diese Verordnung durch § 15 Abs 2, d des Gesetzes über das Paßwesen vom 4, März 1952 (BGBl I +«20) außer Kraft gesetzt und deren § 3 Abs 1 Nr 1 durch keine entsprechende Vorschrift dieses Gesetzes ersetzt worden Denn dieses Gesetz stellt lediglich unrichtige oder unvollständige Angaben zwecks Erschleichung oder Beschafung von Pässen unter Strafe (§ 11 Abs 1 Nr 4). Eine Bestraiung aus § 3 Abs ! Nr 1 der Paßstrafverordnung vom 27 Lai 1942 war deshalb auch nach § 2 Abs 2 StGB unzulässig.
Da der Schuldspruch aufgehoben werden muß, braucht auf die Angrıffe gegen die Strafzumessung nicht eingegangen zu werden.
II. Zutreffend macht die Revision der Staatsanwaltschaft geltend, daß die beiden Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen sich der Teilnahme an der Falschbeurkundung im Amte (Vergehen nach § 348 Abs 1 StGB) schuldig ge-
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macht.haben köumen, die der Verwaltungssekretär Steguin> durch die Ausstellung der beiden Pässe begangen hat. Das Lend;;ericht verneint die Möglichkeit einer Anstiftung mit asr Begründung, hierfür fehle es im vorliegenden Falle an der Voraussetzung, daß einer der beiden Angeklaiten die ?erson des Angestifteten als bestimmt im Auge gehabt habe oder daß sizh die Aufforderung eines der beiden Angeklagten an einer individueli bestimmten Kreis gerichtet habe.
Allerdings hat keiner der beiden Angeklagten gewußt, daß die gewünschten Pässe von dem Verwaltungssekretär St@- GES ir DD aussestellt werden würden. Humn-CEB-EB Hat nicht gewußt, mit wem IB wegen der Beschaffung der ?ässe verhandelte. IGiilB wußte nicht. welcher Titielsleute sich das Ehepaar Bil, dem er den Auftrag zur Besorgung der Pässe gegeben hatte, bedienen würde.
Zwischen den Eheleuten DD und Stimm> standen noch I. eg. SCHEED un: Neu in Te und Fi in müge. SD hatte keine Verbindung zu den Eheleuten DB» und wußte nicht, an wen Maggie sich wenden würde. Gleichwohl steht die Zwischenschaltung dıeser Mittelsleute der Annahme einer Anstiftung auf Seiten der Angeklagten nicht entgegen. Die Frage, ob sich die „Aufforderung zur Begehung einer Falschbeurkundung an einen individuell bestimmten Kreis von Personen gerichtet habe, “st hier müßig. Denn in der Kette, die von dem Angeklagten HC zu dem Täter Ste führt, hat jeweils ein einzelner sich an den nächsten einzelnen, also en eine bestimmte einzelne Person, mit dem Auftrag zur Besargung der Pässe gewendet. Eine gleichzeitig an eine Vielzahl von ?ersonen gerichtete Aufforderung, hinsichtlich deren jene Frage allein einen Sinn hätte, liegt nicht vor. Daß auch die Anstiftung zur Anstiftung gemäß § 48 StGB
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strafbar ist, ist in der Rechtsprechung und - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - im Schrifftum anerkannt. Es ergibt sich dies unmittelbar aus dem in § 48 Abs 1 StGB umschriebenen Begriffe der Anstiftung. Sie ist Bestimmung eines anieren zu der von diesem begangenen mit Strafe bedrohten Handlung. Zu den mit Strafe bedrohten Handlungen gehört narh § 48 Aus | StGB auch die Anstiftung selbst. Wer einen anderen dazu bestimmt. seinerseits einen Dritten zu bestimmen, daß dieser eıne Straftat begehe, bestimmt also den anderen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung und ist deshalb, sofern der Dritte die Tat begeht, der Anstiftung zur Instiftung schuldig. Da der Anstifter zur Anstiftung gemäß
§ 48 Abs 2 StGB nach dem Gesetz zu bestrafen ist, welches uf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat, so kann man die Anstiftung zur Anstiftung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum auch als mittelbare Anstiftung zur Haupttat auffassen. wenn demnach der Begriff der Anstiftung den Fall einschließt. daß ein anderer bestimmt wird, einen Driften zur Begehung der Tet zu bestimmen, so umfaßt er notwendıg auch die Fälle. in denen die Kette der Bestimmenden mehr als zwei Glieder zähit. Zum Begriff der mittelbaren Anstiftung gehört nicht, Gaß der mittelbare Anstifter weiß, wer die Naupttat begehen soll, oder gar, daß er diesen persönlich kennt. Vielmehr ist es ausreichend, daß er eine individuell bestimn-
te Ferson zu der von ihr zu begehenden Anstiftung eines Dritten vorsätzlich bestimmt, sofern er, wie hier, voraussieht und will, daß der jeweils von dem Angestifteten anzustifiende Nachmann als bestimmter Einzelner zu einer hinrei-hend klar vorgestellten Tat veranlaßt werden soll.
Im vorliegenden Falle genügt es, daß jeder der beiden Angeklagten wußte oder doch billigend in Kauf nahm,
daß ein Beanter einer Paßbehörde dazu bestimmt werden würde, unter Einhaltung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten
und unter Verwendung der falschen Personalangaben Pässe
„it vnrichtigem Inhalt auszustellen. Daß dem so gewesen ist, kenn den Feststellungen des Urteils entnommen werden. Danach var es beiden Angeklagten klar und selbstverständlich, daß echte Pässe, die auf den amtlichen Vordrucken von einer an sich zustündigen Stelle ausgestellt waren, beschafft werden scllten und daß dies nur auf ungesetzlichem Wege möglich war, zumal es innerhalb von ein bis zwei Tagen gesche-
hen soilte, chne daß die Eheleute Hin CiE> selrst einen Antrag stellten. He CB ist überdies nach
‘954 im Dionste des deutschen Auswärtigen Amtes verschierentlich mit der Ausstellung von Pässen befaßt worden. Damit ist die Straftat. zu der die Angeklagten letztlich anstiften wöollven, hinreichend bestimmt. Die Art der Ausführung
nach Zeit, Ort und Art und die Person des Ausführenden brauch-
ten sie nicht zu kennen. Der Zusammenhang zwischen ihrem Tun und der begangenen Haupttat war ihnen bekannt und entsprach ihrem Willen. Auch macht es keinen Unterschied, ob sie der Meinung waren, die Tässe würden von einer deutschen cder von einer ausländischen (Konsulat) Paßbehörde ausgestellt (RGJW 1934, 2920 Nr 26).
Für die Annahme, daß beide Angeklagte sich der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amte schuldig gemacht haben, ist es ohne Bedeutung, wer von beiden zuerst den Gedanken ausgesprochen hat, für die Ausreise Hin-cp- @EEBB und seiner Familie die Pässe zu beschaffen. Auch wenn dies ID gewesen wäre, so würde deshalb eine von E-GC becangene Anstiftung keineswegs ausscheiden. Dje Anstiftung besteht darin. daß der Bestimmende in dem anderen den Tatentschluß hervorruft. Dieser Tatentschluß
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ist noch nicht vorhanden. wenn der andere lediglich geneist ist. die Straftat zu begehen. Mehr als eine solche bloße Geneigtheit hätte nicht bestanden, wenn ICEEEED aus eigenem Antrieb dem Angeklagten Hp CE im Hinblick . uuf Gas gegen diesen schwebende Strafverfahren wegen Betruges und Devisenvergehens den Rat gegeben hätte, ins Ausland zu flüchten, und sich dabei erboten hätte, die Pässe zu vesorgen Auch in diesem Falle wäre er zu seiner Anstiftertätıgkeit erst dadurch bestimmt worden, daß HiiB-CE diesen Vorschlag annahm und die zur Ausführung besıwimmte Summe von 25.000,- DM übergab.
Wit der Ausstellung der beiden Pässe hatte Ste» dereits die Falschbeurkundung vollendet, obwohl Feil>- GEB und seine Frau die Unterschrift mit den falschen sanenr auf dıe die beiden Pässe lauteten, nicht unter das Pasbıld gesetzt haben, weil beim Eintreffen der Pässe in 7 CE CGEEEE> in. dem Ermittiungsverfahren bereits erneut in Untersuchungshaft genommen worden war. Die Paßtehörde bescheinigt durch Unterschrift und Beidrückung 3es Dienstsiegels, daß der Inhaber des Passes die durch des Lichtbild dargestellte Person ist und die darunter befindliche Unterschrift eigenhändig vollzogen habe, Beide . Tatsachen sind rechtlich erheblich, wie keiner näheren Ausführung bedarf. Beide Tatsachen hat Step der Wahrheit zuwider beurkundet, indem er den Paß als Beamter der sachlich zustiindigen Paßbehörde unterschrieb und das Dienstsiegel beisetzte. Die Angeklagten würden sich demnach der Anstiftung zur Falschbeurkundung und nicht nur zum Versuch einer solchen schuidig gemacht haben.
Auch weil das Landgericht dies alles verkannt hat, mußte Jas Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand-
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lvag und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Landgeriecht vrird Jabei ferner zu prüfen haben, ob sich beide Angeklagte nicht weiter der schweren aktiven Bestechung gegenüber Strohmaier, sei es als Täter oder Teilnehmer, schuldig „emacht haben. In dieser Richtung ist der Sachverhalt
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tisher nicht geprüft worden. Auch die Annahme einer von TEE Dezanzenen persönlichen Begünstigung Hiim-CEEEED (5 257 Abs ı StGB) ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen. Zwar ist im Urteil ausgeführt, beide Angeklagte hätten den Ausgang des Ermittlungs-
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verfehrens wegen Betruges in Tateinheit mit Devisenvergehen gegen He CD günstig beurteilt und damit gerechnet, daß eine Verurteilung nicht erfolgen werde Dabei tleibt aber offen, ob die Angeklagten nicht auch eine Verurreilung für möglich gehalten haben. Hätten die Angeklagter. sucr gekofft, es werde nicht zu einer Verurteilung CC konnen, eine solche aber nicht schlechtnin für ausgeschlossen, mithin doch für möglich gehalten, dann könnte der Angeklagte IB nit seinen Rat, HEW-Bere möge mit "falschen" Pässen ins Ausland gehen, en für aen Fall der Verurteilung in persönlicher Hin-
gisht haben fördern wollen Dem stünde nicht entgegen... daß ler iunere Tatbestand der Begünstigung weiter noch die- Absicht des Täters erfordert, den Vortäter der Bestrafung zu entziehen Wer mit verschiedenen Sachgestaltungen rechnet, kann für jede einen anderen Zweck verfolgen (RGSt 55;
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Der Senat hat keinen Anlaß gefunden, dem Antrage der
Revision des Angeklagten HimS- CD zu entsprechen und von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sen.Präs. Rotberg ist wegen Ausscheidens aus dem Senat und wegen Ortsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
Koeniger Martin Maaß
Koeniger Busch