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BGH Entscheidung vom 16.07.1953 – 2 StR 178/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RT: 047

ImNamen des Volkes

In:.der Strafsache gegen

den Brunnenbauer z.2t, Fabrikarbeiter Richard s ED

a A =<noren ar EEE 1511 ir Tu

wegen Meineids

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen ha-

ben:

Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, ED :-: der Verkündung er Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Oberstaatsanwalt als Vertreter d

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Dezember 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

nen

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil

wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt wor-

den, Ausserdem ist auf die Nebenstrafen aus § 161 SteB gegen ihn erkannt,

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.

Soweit die im Urteil verwertete Lebenserfahrung angegriffen wird, bemängelt die Revision in Wahrheit leaiglich die Beweiswürdigung der Strafkammer. Damit kann sie keinen Erfolg haben, denn logische Widersprüche oder

Unklarheiten sind in den Urteilsgründen nirgends enthal-

ten. Dass mehr oder minder entfernte andere Möglichkei-

‚ten des Gesöhehens denkbar sind, stellt die von der

Strafkammer" ‚enmdeutig getroffenen Feststellungen nicht

in Zweifel,

Dagegen ist die Rüge der Verletzung des’ § 157 StGB begründet, Von dem Tatrichter sind keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob nicht der Angeklagte eidlich die Unwahrheit deshalb gesagt hat, weil er die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung von sich abwenden wollte, Diese Gefahr konnte für ihn bei dem festgestell-

ten Sachverhalt unter den Voraussetzungen des § 172 StGB

entstehen, wie von der Revision richtig bemerkt ist.

Die Bedenken der Revision, die darin gipfeln, dass bei der Zeugin Gierath die Verweigerung der Eidesleistung zugleich die nachträgliche Verweigerung der Auskunft durch sie gemäss § 55 StPO bedeutet haben könnte,

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so dass ihre uneidliche Aussage als widerrufen zu geiten hätte, sind nicht durchschlagend, Denn die gemäss 8 70 Abs 1 StPO gegen die Zeugin ausgesprochene Ordnungsstrafe ergibt, dass die Strafkammer in der Verweigerung der Eidesleistung keinen Widerruf der Auskunft gesehen hat, Es kommt hinzu, dass die Strafkanmer die uneidliche Aussage der Zeugin auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme ausdrücklich für zutreffend erachtet hat, Aus ihren Feststellungen über das frühere Verhalten der Zeugin und des Angeklagten schliesst die Strafkammer, dass die von der Zeugin gemachten Angaben . wahr sind, Die Strafkamner findet also die Nichtigkeit der uneidlichen Aussage der Zeugin bestätigt. Daher muss verneint werden, dass bei diesem Sachverhalt die Strafkammer noch Veranlassung hatte, weitere Peststellungen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin und über den Sinn ihrer Eidesverweigerung anzustellen. Ermittlungen hierüber drängten sich ihr nicht zwingend auf, Somit kann die Verfahrensrüge, mit der insbesondere Verletzung des § 244 Abs 2 StPO gerügt wird, keinen Erfolg haben.

Die Rüge der Revision, dass die Urteilsfeststellungen über die Aussage der Zeugin CE vor der Kriminalpolizei auf Tatsachen gestützt seien,die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, kann ebenfalls nick durchdringen, Denn es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die wesentlichen Punkte der Aussage der Zeugin vor der Kriminalpolizei durch Vorhalt oder durch Zeugenbeweis in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht vermittelt worden sind,

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Wegen Verletzung des §§ 157 StGB führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem Strafausspruch. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Moericke Krauss Busch Dr. Sauer Menges