Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 2 StR 645/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2312 019
Inn Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
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wegen Nieineids
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 5. März 1954 an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt CB Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WEHREN
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. Oktober 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gr ön de
In dem angefochtenen Urteil ist der Angeklagte wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Auch ist auf die Nebenfolgen aus § 161 StGB erkannt worden.
Das angefochtene Urteil hatte sich lediglich nit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe zu befassen,
weil dessen Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch seiner Verurteilung wegen Meineids richtete, bereits durch Urteil des erkennenden Senats 2 StR 178/53 vom 16. Juli
1955 verworfen worden war.
Ein Widerspruch zu den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen, wie er von der Revision des Angeklagten nunmehr behauptet wird, liegt in dem angefochtenen Urteil nicht vor. Die Strafkammer konnte die Einlassung des Angeklagten, soweit er behauptet hatte, bei seiner eidlichen Vernehmung am 1. Juni 1951 die Wahrheit gesagt zu haben, für widerlegt erachten und trotzdem seinem durch Vorlage einer Postkarte 5 des Ehemannes CE erhärteten Vorbringen Glauben schen- u ken, nach dem er eine gerichtliche Bestrafung wegen Ehe- . bruchs nicht befürchtete, .
Das angefochtene Urteil hat jedoch aus einem anderen ad Grunde keinen Bestand. Denn in ihm wird als Erwägung der A Strafzumessung ausgeführt und strafschärfend verwertet, es sei nicht zu verkennen, "daß der Eid eines der wenigen . Mittel ist, die dem Gericht die Wahrheitsfindung erleich- Eu: tern helfen und daß ein Verstoss hiergegen nicht überseh- |
rigen
bare Folgen nach sich ziehen kann", Diese Erwägung hat den Gesetzgeber bestimmt, den Neineid mit Strafe zu bedrohen. Sie trifft alle Straftaten dieser Art und kann deshalb nicht im Einzelfall als besonderer StrafersSchwerungsgrund geltend gemacht werden. Die Art der Verwirklichung der Straftat kann hingegen bei näherer Bebrachtung im Sinzelfalle allerdings strafschärfende Gründe ergeben, etwa wegen der Grösse des begangenen Unrechts und damit der Schuld des Täters sowie wegen der Gefährlichkeit der Persönlichkeit des- Täters ganz allgemein.
Der Pehler bei der Stralzunessung in dem angefochtenen Urteil nötigt zu dessen Aufhebung und Zurückverweisung.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer
Dr. Arndt Menges