Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 10.07.1953 – 2 StR 142/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 142/53 ii)
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen l,) den u ED aus B ’ geboren am 1922 in Cu 2.) die Ehefrau Lisa K geb. RB :.5 3 GEB. <eboren En 1925 in a
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Falschmünzerei u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 10. Juli 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen - Grosse Strafkammer in Bremerhaven - vom 26. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der angeklagte Ehemann fertigte mit Hilfe seiner mitangeklagten Ehefrau aus Lötzinn 40 Scheiben in der Grösse und dem Gewicht eines 1 D-Stückes an und 20 Scheiben, die insoweit einem 50 Pfg-Stück entsprachen. "Die gewonnenen Geldstücke hatten für den arglosen Betrachter lediglich auf der Zahlenseite nahezu das Aussehen von echtem Gelde, während die andere Seite völlig ungeprägt war, so dass ein argloser Beobachter durch die bei dem äbfeilen bewirkten Rillen schon alleine beim Anfassen dieser Wünzseite feststellen musste, dass es sich um kein echtes Geld handelte". Diese Stücke warfen die Angeklagten gemeinsam in Automaten ein und verschafften sich auf diese Weise Lebens- und Genuss-
mittel:
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Falschmünzerei in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl - den Ehemann im Rückfalle - verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des § 146 StGB. Sie sind begründet. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus. Das Urteil ergibt nicht, dass die Angeklagten die Scheiben in der Vorstellung und mit dem Willen angefertigt haben, ihnen den Schein echten Geldes zu geben.
Die Strafkammer beginnt die rechtliche Würdigung mit dem Satz: "Der Angeklagte Erich KW hat den Entschluss, das Verbrechen der Falschmünzerei gen. § 146 StGB zu verüben, durch Handlungen betätigt, welche einen änfang der Ausführung dieses Verbrechens enthalten." Sie fährt fort:"Diesen Erfolg hat der Angeklagte nicht erreicht, da die von ihm hergestellten Münzen selbst für einen arglosen Betrachter nicht den Schein echten Geldes hatten." Da er in der Absicht ge-
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handelt habe, die von ihm nachgemachten Münzen in Verkehr zu bringen, nämlich in \Warenautomaten einzu-
werfen, liege eine versuchte Falschmünzerei vor.
Der erste Satz gibt nur den gesetzlichen Tatbestand wieder. Infolgedessen lässt sich dem Worte | "Entschluss" nichts für den Vorstellungs- und Willens-
inhalt der Angeklagten entnehmen. Der nächste Satz bezieht sich ebenfalls nur auf die äussere Tatseite:. Es wird aber nicht gesagt, dass die Angeklagten den "Erfolg" gewollt haben. Bei den besonderen Umständen des Falles sind jedoch einwandfreie Feststellungen
zur inneren Tatseite besonders nötig. Die Angeklagten haben von vornherein beabsichtigt, wie das Urteil hervorhebt, die Scheiben "lediglich" in Warenautomaten einzuwerfen, nicht aber sonst im Verkehr zu verwenden, Bei der Herstellung ist der Angeklagte, soweit das Urteil erkennen lässt, nur darauf bedacht gewesen, Surch äbZeilen die Grösse und das Gewicht der Scheiben den echten Stücken anzupassen, offenbar weil er befürchtete, dass sonst die Automaten nicht ansprechen würden. Das alles kann darauf hindeuten, dass den Angeklagten nur daran lag, Scheiben herzustellen, die in ihrer Form und ihrem Gewicht bei Warenautomaten den Zweck echter Stücke erfüllten, ohne dass sie ihnen den Schein echten Geldes geben wollten, weil dies für ihren Zweck überflüssig war. Dass die eine Seite der Scheiben nahezu das Aussehen echten Geldes hatte, muss nicht dagegen sprechen. Denn der Angeklaste verwandte zur Anfertigung Gipsabdrücke echter Stücke. Das kann geschehen sein, weil er auf diese Weise am leichtesten Scheiben anfertigen konnte, Gie für seinen Zweck verwendbar waren. Alle diese Unstände erforderten eine
sorgfältige Prüfung der inneren Tatseite.
Das BEinwerfen der Scheiben in Automaten ist ein "In-Verkehrbringen" i.S. des § 146, wie die Strafkammer zutreffend annimmt. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist aber nur voll erfüllt, wenn hierzu Stücke verwendet werden sollen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, im gewöhnlichen
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Verkehr den Arglosen zu täuschen (BGH NJW 1952, 318). Versuch liegt nur vor, wenn der Täter bei der Herstellung der Stücke einen solchen Grad der Ähnlich-
keit zwar nicht erreicht, aber gewollt hat,
"ür die neue Verhandlung sei auf folgendes hin-
gewiesen:
Geld ist dann nachgemacht, wenn die Beschaffenheit des falschen Stücks geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen, RGSt 69, 3 ff. An die Ähnlichkeit sind hierbei keine allzu hohen Forderungen zu stellen (BGH aa0); denn die Erfahrung lehrt, dass die schlechtesten Fälschungen oft ihren Zweck erfüllen. Als Falschgeld kann ein Gegenstand selbst dann noch anzusehen sein, wenn eine auch mır oberflächliche Prüfung seine Unechtheit ergibt,
RGSt 6, 142. Zur inneren Tatseite des § 146 StGB
gehört ausser der Absicht des "In-Verkehrbringens! dass der Täter mindestens für möglich hält und billigt, dass das falsche Stück im Verkehr für echt gehalten wird,
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist der Sachverhalt neu zu prüfen.
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr, Ortlieb