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BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 5 StR 127/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2275 077 ME

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Baumeister Wilhelm B » ED zu: SCHE:

dort geboren an EEE 1588

2.) die ledige Buchhalterin Adele DD au: uEEEED

geboren am ED 1903 in EEE,

wegen Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 9.Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Be> wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom

1.September 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Im übrigen wird die Revision des Angeklagten

De verworfen.

Die Revision der Angeklagten BB wird verworfen,

Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründesz3

A.

Der Angeklagte Bei war seit 1949 Mitglied des Vorstandes der Kreissparkasse HOME, die eine gemeinnützige mündelsichere Körperschaft des Öffentlichen Rechts ist.

Ihre Tätigkeit beruht auf einer von der Aufsichtsbehörde (in erster Ins*tanz der Regierungspräsident in Lüneburg, in oberer Instanz der Niedersächsische Minister der Finanzen) genehmigten Satzung.

Die Kreissparkasse HiillBuinterhält 13 Zweig- und Geschäftsstellen, u.a. die Geschäftsstelle in Jin»

In dieser Geschäftsstelle waren die früheren Mitangeklagten EEE und Po tätig.

Nach der Währungsreform machte sich ein erheblicher Bedarf an kurzfristigen Krediten geltend. Obgleich nach der Satzung derartige Kredite nur vom Sparkassenvorstand bewilligt werden durften, entwickelte sich die Übung, daß die Zweig- und Geschäftsstellenleiter solche Kredite bewilligten, weil der Vorstand nur in Abständen von vier Wochen zusammentrat und deshalb die eilbedürftigen kurzfristigen Kredite nicht immer rechtzeitig bewilligen konnte. Durch Rundschreiben vom 22.2.1949 wurden aber die Zweig- und Geschäftsstellenleiter darauf hingewiesen, daß Überziehungen nur in den dringenästen Fällen auf ganz kurze Zeit und nur dann zuzulassen seien, wenn mit der Überziehung keine Gefahr für die Sparkasse verbunden sei, und daß Überziehungskredite ohne Sicherung nur in ganz besonderen Fällen eingeräumt werden dürften. Gleichzeitig wurde angeordnet, daß dem Vorstand regelmäßig Listen der Betriebsstellen nach den Stand vom Monatsende vorzulegen seien, in denen die Kreditund Kontenüberziehungen mit Namen des Kunden, wohnort, Stammkredit usw. zu vermerken seien. Diese Listen wurden jeweils bei den Vorstandssitzungen durchgesehen. Wenn dem Vorstand ein eingeräumter Kredit zu hoch erschien, wurden Einschränkungen verfügt.

Der Angeklagte Ba vesas ein offenes Kontokorrentkonto bei der Zweigstelle in Ep. Für dieses Konto war ihm vom Vorstand am 12.8.1948 ein Kredit bis 5.000. -DM eingeräumt worden, der am 4.April 1949 auf 10.000.- DM und am 10.0ktober 1950 auf 20.000.- DM erhöht wurde. Außer diesem Konto hatte der Angeklagte noch ein weiteres Konto bei der Zweigstelle in IB, auf das er im wesentlichen "Fremdgelder" einzahlte, d.h. Gelder, die ihm für noch nicht abgewickelte Bauvorhaben gezablt worden waren. Im Frühjahr 1949 überzog der Angeklagte Be sein Konto erheblich, und zwar über den ihm damals bewilligten Kredit von 10.000.- DM hinaus um rund weitere 10.000.- Di. Damals hatte er auf dem "Fremdkonto" noch einen höheren Betrag.

Als der frühere Mitangeklagte KW den monatlichen Überziehungsbericht zum 30.4.1949 fertigen mußte, versuchte er, den Angeklagten Be zur Abdeckung des Überzogenen Kredites zu veranlassen, der Angeklagte Ba war aber hierzu nicht in der Lage. Die Kontoüberziehung wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen Beof) una zip buchmäßig dadurch zum Verschwinden gebracht, daß Bein dem KÜMEEEB einen Scheck über 10.500.- DM auf ein Konto übergab, das er bei der Spar- und Darlehnskasse in Jin unterhielt. Dieser Scheck hatte, wie den Angeklagten bekannt war, keine Deckung. Die Übergabe des Schecks sollte nur dazu dienen, für kurze Zeit buchmäßig das Konto des Angeklagten Be glattzustellen, währena der Scheck ihm wieder zur Last geschrieben werden sollte, wenn er ungedeckt zurückken. KWBerklärte sich bereit, dann durch einen bankeigenen Scheck die Schuld des Angeklagten Ba GEB auf seinem Konto bei der Spar- und Darlehnskasse in

ID abzudecken.

In der Folgezeit haben die Angeklagten sich dieser "Scheckreiterei" wciterhin bedient, um auf diese Weise den Angeklagten Be Kredite zu verschaffen, die ungesichert und vom Vorstand nicht genehmigt waren. Insgesamt hat der

Angeklagte Bel nit Hilfe de: Angeklagten Be den

-5.

KEEEMD 31 Schecks auf die Spar- und Darlehnskasse Jin im Gesamtbetrage von 925.410.- DM ausgehändigt, während zur Abdeckung dieser Beträge Kg und PR Cegenschecks in gleicher Höhe abwechselnd ausgestellt, gemeinsam unterschrieben und der Spar- und Darlehnskasse EB eingereicht haben.

Nachdem im August 1950 bei der Spar- und Darlehnskasse ICE Bedenken wegen dieser Scheckreitereien aufgetreten waren, benutzte der Angeklagte Bei in der Folgezeit sein Konto bei der Schleswig-Holsteinischen und Westbank in Harburg zu dem gleichen Zweck. In der Zeit vom 1.10.1950 bis 30.12.1950 reichte BED T Schecks im Gesamtbetrage von 234.810.- DM ein, die durch Gegenschecks über insgesamt 212.950.- DM abgedeckt wurden. Die Gegenschecks waren von Kuna DEE unterzeichnet.

Am 15.1.1951 hatte Bei insgesamt, einschließlich des genehmigten Kredites von 20.000.- DM, eine Gesamtverpflichtung gegenüber der Kreissparkasse Ei. Ceschäftsstelle EEE, in Höhe von 141.080.- DM. Dies wurde bei eirer Revision im Januar 1951 festgestellt, nachdem es den Angeklagten gelungen war, bei vorangegangenen Revisionen eine Aufdeckung zu verhindern. In der Sitzung vom 12.3.1951 genehmigte der Vorstand mit Ausnahme eines Mitglieds nachträglich die Überziehungen des Angeklagten. Er ließ sich erst im Juli 1951, als bereits das Ermittlungsverfahren licf, zur Sicherstellung eine Grundschuld des Angeklagten von 60.000.- DM abtreten. Der Angeklagte hat bis zum 1.8.1952 wesentliche Abzahlungen auf seine Schuld geleistet, so daß die Restschuld durch die Grundschuld gesichert ist.

Die Angeklagte BED ist die Schwägerin des Angeklagten DAB arbeitete seit 1932 in seinem Büro als Buchhalterin, Si. hatte Vollmacht für den Angeklagten Be GEEBfir sein Konto bei der Spar- und Darlehnskasse in WEB Sie hat dic auf dicses Institut ausgestellten Schecks für Dunterschrieben und teilweise auch hinsichtlich

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Bike

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der Geläbeträge ausgefüllt. Ihr waren die Verabredungen zwischen Be und SEE bekannt. Sie wußte insbesondere, daß für diese Schecks keine Deckung vorhanden war. Teilweise hat sie Blankoschecks an KEEP und PD gegeben. Sie wußte auch dabei, daß diese von ihr unterschriebenen Blankoschecks mit schr hohen Werten in den Vem kehr gebracht wurden, und daß keine Deckung vorhanden war. Ihr war bekannt, daß durch diese Scheckreiterei Bei Ä erhebliche Kredite ohne Genehmigung des Vorstandes gegeben wurden.

Die Strafkammer hat den Angeklagten Ba wegen fortgesctzter Untreue zu zwei Jahren Gefängnis und 10.000.- IM Gelästrafe verurteilt und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Angeklagte DB hat sie wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue anstelle einer Gefängnisstrafe von 40 Tagen zu einer Geldstrafe von 800.- IM, £Zurner zu einer weiteren Geldstrafe von 500.- DM verurteilt.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

B, I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

l.) Beide Angeklagten rligen zunächst, es hätten bei dem Urteil drei Richter mitgewirkt, die mit Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelchnt worden seien. Sie bestreiten vorsorglich, daß die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Beschlußkanmer in ordnungsmäßiger Besetzung über das Ablehnungsgesuch entschieden habe.

a) Soweit cine nicht orädnungsmäßige Besetzung der erwähnten Kammer gerügt wird, entbehrt die Rüge der erforderlichen Bestimnmtheit. Sie ist daher nach § 344 Abs.2 StPO unbsachtlich.

b) Die Rüge, die Berufsrichter der erkennenden Strafkammer selen mit Recht abgelehnt worden, greift nicht durch.

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Der Angeklagte BefiB hatte seine Ablehnung damit begründet, die erkennende Kammer habe in einem voraufgegangenen Verfahren gegen KW una FEED bei der Urteilsverkündung zum Ausdruck gebracht, es sei strafmildernd berücksichtigt worden, daß die Aufsichtsorgane ihre Tätigkeit mangelhaft beaufsichtigt hätten. Da er selbst zu diesen Aufsichtsorganen gehöre, sei die Strafkammer insoweit mit einer vorgefaßten Meinung an die Beurteilung seines Falles herangegangen. Die Beschlußkammer hat das Ablehnungsgesuch ohne Rechtsirrtum mit der Begründung abgelehnt, die Tatsache, daß ein Richter sich in einem früheren Verfahren nach ciner Beweisaufnahme über einen Sachverhalt ein Urteil gebildet habe, gebe keinen Grund zu der Annahme, daß er

in seinem späteren Verfahren die unparteiische Prüfung unterlasse, auch wenn der frühere Tatsachenstoff in dcm späteren Verfahren eine Rolle spiele. Was die Revision hiergegen vorträgt, kann nicht durchgreifen.

2.) Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die Angeklagten seien nicht genügend auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden. In der Anklageschrift war dem Angeklagten Bei vorgeworfen worden, er habe den Tatbestand des § 266 StGB l.Fall (Mißbrauchstatbestand) erfüllt. Er ist aus dem Treubruchstatbestand verurteilt worden. Auf diese Möglichkeit ist er ausweislich der Sitzungsnicderschrift hingewiesen worden. Die Ansicht der Revision, der Hinweis hätte im cinzelnen angeben müssen, worin dic Erfüllung des Treubruchstatbestandes liege, trifft nicht zu. Der Sachverhalt, aufgrund dessen die Strafkammer den Treubruchstatbestand angenommen hat, crgab sich aus der Anklageschrift. Der Eröffnungsbeschluß hat die Untreue u.a. auch darin geschen, daß Kin und PO dcm Bei unbefugt einen Kredit eingeräumt haben, der sich im Laufe der Zeit bis auf über 100.000.- DM erhöhte. Hierin sieht das Urteil den Treubruchstatbestand, 80 daß ein weiterer Hinweis nicht erforderlich war.

Unrichtig ist auch die Rüge, der in der Hauptverhand-

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Ber

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lung erfolgte Hinweis sei deshalb nicht ausreichend, weil er nichts über das Beteiligungsverhältnis der Angeklagten enthalten habe. Der Eröffnungsbeschluß hatte angenommen, daß Dei selbständig eine Untreue begangen hätte, das gleiche nimmt das Urteil an. Es war deshalb kein besonderer Hinweis erforderlich, daß die Tatbeteiligung hinsichtlich des neu zu erörternden Troubruchstatbestandes die gleiche sei wie die bei dem zunächst angenommenen Mißbrauchstatbestand.

3.) Darauf, ob bezüglich der Tatbeteiligung von POEEEED und KEEEEED Widersprüche im Erbffnungsbeschluß vorhanden eind, kommt es für den Angeklagten Bew nicht an. Daß dieser sämtliche Tatbestandsmerkmale der Untreue in eigener Person verwirklicht hatte, haben sowohl der Em öffnungsbeschluß als auch das Urteil angenommen.

4.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, es seien aus einer Reihe von Urkunden nur Teile verlesen worden. Eine Verlesung von Urkunden ist nur soweit erforderlich, wie sie für das Verfahren von Bedeutung sind. Die Revision sagt nichts darüber, daß etwa solche Teile der Urkunden verwandt worden seien, die nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Sie gibt auch keine Tat. sachen dafür an, daß besondere Umstände das Gericht bei Lage der Sache dazu hätten ürängen müssen, noch weitere Teile der Urkunden zum Gegonstand des Verfahrens zu machen.

5.) Die Ansicht der Revision, das Gericht sei verpflichtet, im Urteil alle benutzten Beweismittel im einzelnen zu würdigen, findet im Gosetg keine Stütze. Eine solche Verpflichtung des Gerichts ergibt sich weder aus den §§ 244, 245 StPO noch aus den §§ 261, 267 StPO.

6.) Daß die Strafkammer den Zeugen ZB vereidigt hat, war bei Lage der Sache kcin Rechtsfehler. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß die Strafkammer die Frage seiner etwaigen Tatbeteiligung geprüft hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, es bestehe kein Verdacht der Beteiligung oder

9. nis

Begünstigung hinsichtlich der zur Untersuchung stehenden Straftaten. Daß die Strafkammer zu diesem Ergebnis aufgrund eines Rechtsfehlers gekommen sein könnte, ist nicht ersichtlich; ob sie einen Beteiligungsverdacht für vorliegend erachtete, lag im Rahmen ihrer Beweiswürdigung.

7.) Zu Unrecht rügt auch die Revision, die Strafkammer habe einen Hilfsbeweisamtrag auf Herbeizichung der Akten 13 Js 443/51 StA Stade ungerechtfertigt abgelchnt. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Beweisamtrag, da das Beweisthema nicht angegeben ist.

II.

1.) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen den Schuldspruch beim Angeklagten BafW in Ergebnis keine Bedenken.

a) Daß der Angeklagte Bei aufgrund behördlichen Auftrags die Pflicht hatte, fremde Vermögensinteressen, nämlich die Vermögensinteressen der Kreissparkasse HD wahrzunchnen, kann nicht zweifelhaft sein.

b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt das angefochtene Urteil auch mit Recht zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte durch Aufnahme der Kredite diese Pflicht verletzt hat. Hierfür ist es unerheblich, daß der Angeklagte bei der Kreditaufnahme nicht als Vorstandsmitglied, sondern als Kunde der Sparkasse aufgetreten ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder einer Sparkasse haben aufgrund ihrer Stellung die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was zu einer ordnungswidrigen Durchführung der Vermögensgeschäfte der Sparkasse führt. Ein Vorstandsmitglied, das unter Täuschung oder Umgehung der zuständigen Instanzen sich einen Kredit verschafft, handelt pflichtwiärig, und zwar unter Verstoß gerade gegenüber denjenigen Verpflichtungen, die ihm sein Ant auferlegt.

Wenn die Revision mcint, die Angeklagten KB und PO seien zuständig gowceocn, Beil den Kreüit zu

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bewilligen, so übersieht sie, daß deren Zuständigkeit nur für einen kurzfristigen Kredit gegeben war, dessen Tragbarkeit jeweils am Monatsende aufgrund der Überziehungslisten durch den Vorstand nachgeprüft werden sollte. Für Kreditbewilligungen, dic zeitlich einen Monat überschritten,

waren KG una PB danach nicht zuständig.

c) Im Ergebnis zu Rocht hat die Strafkammer auch angenommen, daß der Angeklagte BeiiiliBier Sparkasse durch seine pflichtwidrige Handlung einen Vermögensschaden zugefügt hat. Es trifft zu, daß das Urteil die Frage der Vermögensschädigung ausdrücklich erst bei Prüfung des inneren Tatbestandes erörtert. Aus diesen Erörterungen ergibt sich aber auch die klare Feststellung einer objoktiven Vormögensschädigung. Dicse Vermögensschädigung sieht die Strafkammer, wie der Urteilszusammenhang ergibt, in zwei Umständen, nämlich cinmal darin, daß der Angeklagte sich einen ungesicherten Kredit hat geben lassen, ferner darin, daß er durch die Scheckroiterei den Vermögensstand der Sparkasse verschleiert und den übrigen Vorstandsmitgliedern dadurch die Möglichkeit genommen hat, den jederzeit greifbaren Einlagenbestand der Außenstellen und damit der gesamten Sparkasse zu Übersehen und entsprechend zu disponieren.

Der zweite Grund trifft jedenfalls zu. In einer Vermögensverschleierung liegt eine Vermögensschädigung mindestens dann, wenn die Verschleierung denjenigen, dem gegenüber sie erfolgt, daran verhindert, die erforderlichen vermögensrechtlichen Maßnahmen zu treffen. Handelt es sich bei dem durch die Verschleierung Getäuschten um den Verwalter fremden Vermögens, so kann es dabei nicht darauf ankommen, was er bei Kenntnis der wahren Sachlage getan hätte, sondern darauf, was er pflichtgemäß hätte tun müssen. Es kann kcinem Zweifel untorliegen, daß der Vorstand der Sparkasse nach Kenntnisnahme von der ersten Scheckreiterei des Angeklagten diesem für dio Zukunft jeden Personalkredit hätte sperren und mit allen Mitt.In für dio

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Zurückzahlung der bereits ausgezahlten Gelder hätte sorgen müssen. Denn durch die Scheckreiterei hatte sich der Angeklagte als persönlich völlig unzuverlässig erwiesen.

d) Daß der Angeklagte sich bewußt war, in diesem Sinne das Vermögen der Sparkasse zu schädigen, ergibt der Zusanmenhang der Urteilsgründe. Daß er auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkannt hat, stellt das Urteil ausdrücklich fest.

e) Schließlich beanstandet die Revision zu Unrecht, daß das Urteil dem Angeklagten eine fortgesetzte Untreue, beginnend im April 1949, zur Last legt. Daß im April 1949 der Schuld des Angeklagten auf dem einen Konto eine Forderung gegen die Sparkasse auf dem anderen gegenüberstand, ist für die Frage der Vermögensbeschädigung in diesem Zeitpunkt unerheblich, weil durch die Hereinnahnme der ungedeckten Schecks dem Angeklagten planmäßig die Möglichkeit eröffnet worden war, gleichzeitig über beide Konten zu verfügen. Hierin liegt bereits eine Vermögensgefährdung, äle den gegenwärtigen Wert des Vermögens der Sparkasse verninderte.

Damit erscheint der Schuldspruch gerechtfertigt.

2.) Bedenken bestehen hingegen gegen die Strafzumessung.

Die Strafkammer sieht es als strafschärfend für den Angeklagten an, daß dieser seine überragende Stellung in ICH 3azu ausgenutzt habe, die von ihm abhängigen An-

- goklagten Kung PD zur Fortsetzung des Kreditgeschäfts zu bewegen, weil sie um ihre eigene Position besorgt sein mußten, wenn sie den Kreditwünschen des von ihnen als besonders einflußreich und allmächtig angesehenen Vorstandsmitgliedes Bahlburg nicht entsprachen. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils, wonach die Anregung zu der Scheckreiterei nicht

von dem Angeklagten, sondern von KÜREWB ausgegangen ist, und wonach KUEEEMW zu dieser Zeit bereits über nicht unbe-

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Mikknner

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achtliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Scheckreitorei verfügte, weil er bereits mit anderen Bankkunden dieses Verfahren angewandt hatte,

Weiterhin sieht die Strafkammer den Umfang der Nachteile, den der Angeklagte der Kreissparkasse zugefügt habe, als strafschärfend an. Dabei ist mit Rücksicht auf die auffallende Höhe der Strafe nicht auszuschließen, daß die Strafkammer diese Nachteile nicht richtig berechnet hat. Zwar trifft es zu, daß die nachträgliche iiiedergutmachung des Schadens für die Höhe dos zunächst durch eine Straftat entstandenen Nachteiles nicht maßgebend ist. Die Höhe des entstandenen Nachteils 1&ßt sich aber nicht durch eine Zusammenzählung sämtlicher im Wege der Scheckreiterei hingegebenen Schecks errechnen, da bei dem Prinzip der Scheckreiterei jeweils nur ein ungedeckter oder höchstens wenige solcher ungedeckten Schecks auf einmal laufen konnten. Die Höhe des Nachteils kann also nur in dem höchsten Schuldenstand gesehen werden, der während der ganzen Dauer der Scheckreiterei aufgetreten ist. Die Ausführungen der Strafkammer lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob sie etwa die Beträge aller Schecks, die während der ganzen Zeit hingegeben worden sind, zusammengerechnet hat. Das wäre ein Rechtsfehler. Mit Rücksicht darauf, daß, soweit ersichtlich, ein endgültiger Schaden der Sparkasse nicht entstanden ist und nach der Ansicht des Angeklagten auch nicht entstehen konnte, erscheint die arkannte Strafe von zwei Jahren Gefängnis so hoch, daß die Besorgnis besteht, die Strafkammer könne bei der Berechnung des strafrechtlich erheblichen Nachteils dem erwähnten Irrtum erlegen sein.

Aus diesem Grunde mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

3.) Die Beihilfe der Angeklagten PWhnat das Urteil mit Recht angenommen. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß die Angeklagte ED alle Umstände gekannt hat, aus denen sich die Untreuehandlung des Angeklagten Ben

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ergibt, und daß sie sich auch der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise bewußt war. Zweifelhaft könnte nur sein, ob ale Kenntnis der Angeklagten BMW von der Treupflicht des Angeklagten Bei aufgrund eines behördlichen Auftragen ausreichend festgestellt ist. Das Urteil ergibt aber auch dies mit hinreichender Deutlichkeit. Es heißt zu diesem Punkt:

"für die Inst DR stand somit fest, daß ihr Schwager B von i ständig wachsende Kredite ohne Genehmigung des Vorstandes erhielt, wobei sie genau wußte, daß derartige Kredite nur vom Vorstand der Sparkasse, aber nicht von und gegeben werden durften. über die Kreditgewährung zwischen Ki und einerscits, dem Angeklagten Beiiilp andererseits gesprochen worden war, wußte die Angeklagte Damian. Sie kannte deshalb sämtliche Tatbestanädsmerkmale, aus denen sich eine strafbare Untreue ihres Schwagers ergab, auch wenn sie sich als Laie nicht über die gesetzestechnischen Unterscheidungen klar gewesen sein mag, ob sic das Vorgehen des Vorstandsmitglieds Do gegenüber seiner Sparkasse als Untreue, Betrug oder ähnliches zu werten hatte, "

Wenn in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen ist, es sei unerheblich, wie im eingelnen die Angeklagte EB das Yorgehen des Vorstandsmitglieds Ba gegenüber seiner Sparkasse rechtlich gewertet habe, so läßt dies erkennen, daß der Angeklagten BED das Vorstandsamt des Angeklagten Be uni seine sich hieraus ergebenden Pflichten bekannt waren.

Bei der milden Bestrafung der Angeklagten Dep erscheint es ausgeschlossen, daß dic Strafzumessung bei dieser Angeklagten durch dic bei der Strafzumessung des Angeklagten BeD erwähnten Fehler becinflußt sein könnte.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer