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BGH Entscheidung vom 09.07.1953 – 3 StR 287/53

3. Strafsenat

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Leitsatz

Der Zweck der falschen Aussage, von einem Angehörigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrefung abzuwenden, braucht nicht der Endzweck des Täters zu sein.

Für das Nachschlagewerk! 2327 004 Ar

Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB § 157

Rechtssatz: Der Zweck der falschen Aussage, von einem Angehörigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrefung abzuwenden, braucht nicht der Endzweck des Täters zu sein.

Aktenzeichen: 3 StR 287/53

Urteil des BGH v. 9. Juli 1953 LG Darmstadt

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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter Rudolf Gegp aus Hip. geboren am ® ED EB in Ho Vei Ho =.4.B.,

wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- "zung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass als beisitzende Aicater, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanvolt EREED vei Ger Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen,

von Rechts wegen

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2.

Gründes

Der Angeklagte greift seine Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher uneidlicher Aussage mit Verfahrensrü-

‚gen und mit der Sachrüge an.

Die Rüge, das Gericht sei infolge Verletzung des § 51

Abs 1 GVG nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, greift

durch. Die Schöffen TB unä Sch@@B, die an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt haben, sind zwar zu Beginn ihrer Amtszeit im April 1951, jedoch nicht nochmals für das Geschäftsjahr 1952 beeidigt worden. Dies hötte jedoch geschehen müssen, weil die Beeidigung gemäß § 51 Abs 1 Satz 2 GVG nur für die Dauer des Geschäftsjahres

. gilt. Die Strafkammer war deshalb in der Hauptverhandlung

vom 12, August 1952 nicht ordnungsmäßig besetzt. Dies nötigt, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, dazu,nach § 338 Nr 1 StPO die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Auf äie anderen Verfahrensrügen braucht des-

halb nicht eingegangen zu werden.

Dagegen ist für die neue Entscheidung darauf hinzuweisen, daß nach den bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 157 StGB vorliegen. Der Angeklagte hat nach seiner unwiderlegten Einlassung in der Hauptverhandlung gegen seinen Schwager vorsätzlich falsch ausgesagt, weil er seiner Schwester, mit der er sich mittlerweile wieder versähnt hatte, einen Gefalley dadurch erweisen wollte, daß er seinen Schwager deckte. Er sagte demnach falsch aus, um von dem Ehemann seiner Schwester, also von einem Angehörigen (§ 52 Abs 2 StGB), die Gefehr einer gerichtlichen Bestrafung abzu-

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‚bestand gerade darin, deren Ehemann durch eine falsche Aus.

. geben, so liegt es gleichwohl im vflichtmäßigen Ermessen

‘der Strafzumessung der Umstand zu berücksichtigen ist, daß

wenden. Daß er dies nur seiner Schwester, nicht aber deren

Ehemann zuliebe tat, vermag an dieser Beurteilung nichts

zu ändern. Der Gefallen, den er seiner Schwester tun wollte L

sage vor Bestrafung zu schützen. Mithin war seine Absicht zunächst auf diesen Erfolg gerichtet, um damit den erstreh. ten Enderfolg, seiner Schwester einen Gefallen zu tun, zu erreichen. Sind somit die Voraussetzungen des § 157 StGB ge.

des Gerichtes, inwieweit zu Ungunsten des Angeklagten bei

er hinsichtlich des -Schwagers sich in keinem seelischen Zwiespalt befunden hat, weil ihm dessen Schicksal gleichgültig war. Die Vorschrift des § 157 StGB stellt es dem Richter frei, ob die Strafe zu mildern ist.

Rotberg Krauss Busch

BR. Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so an der Maass Unterzeichnung verhindert .

Rotberg