Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 30.06.1953 – 1 StR 769/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auch wenn nach Begehung eines mit Zuchthaug bis zu 10 Jahren bedrohten Verbrechens die Strafdrohung vor Ablauf der Verjährung erhöht wird, verbleibt es bei der zehnjährigen Ver- _ jährungsfrist (Aschn. 3 a des Urteils).
on BR ” oo 2344 016 762 Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB §§ 2 a Abs 1, 67
Rechtssatz: Auch wenn nach Begehung eines mit Zuchthaug bis zu 10 Jahren bedrohten Verbrechens die Strafdrohung vor Ablauf der Verjährung erhöht wird, verbleibt es bei der zehnjährigen Ver-
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jährungsfrist (Aschn. 3 a des Urteils).
Aktenzeichen? 1 StR 769/52 Urteil des BGH vom 30. Juni 1953 - SchwG Aachen
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Hubert S c ıh EEE , geboren am &. ED EB in St (TEE), zur
Zeit unbekannten Aufenthalts, wegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 30. Juni 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Landgerichtsrat EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 12. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Aachen zurückverWiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die üenschlichkeit in Tateinheit mit Vergehen gegen § 164 „abs 1 StGB verurteilt worden. Seiner Revision ist im srgebnis der Erfolg nicht zu versagen.
Die deutschen Gerichte sind für die Aburteilung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht mehr zuständig, nachdem ihnen durch Aufhebung der Verordnung Nr 47 der Wilitärregierung (vgl VO Nrvom 31. August 1951 - ABl AHK S 1138-)die Gerichtsbarkeit hierüber entzogen worden ist. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen sind nunmehr nur nach deutschen Strafvorschriften zu beurteilen (36H NIW 1952, S 271 Kr 17). Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters gestatten jedoch insoweit keine endgültige Stellungnahme, so dass es der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung bedarf.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben:
1. In dem Fall CB nat dör Angeklagte eine wahre Anzeige erstattet, auf Grund deren dieser Zeuge. .
CEEEEEEB zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt wurden **
Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung käme unter diesen Umständen in Betracht, wenn das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. Zärz 1937 etwa im Schuldspruch oder im Strafmass rechtswidrig war
und der Angeklagte zum mindesten denit rechnete und auch für diesen Fall die Anzeige erstatten wollte (BGHSt 3, 110 ff; 4, 66 ff). Die bisherigen Feststellungen bieten in dieser Richtung keine ausreichenden Anhaltspunkte.
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2. In den Falle vd LED - AB ist der angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt worden. Die Ausführungen des Landgerichts zum äusseren und inneren Tatbestand des § 164 Abs 1 StGB lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Strafkammer hat aber übersehen, dass sich der Angeklagte auch der Freiheitsberaubung (§ 239, besonders Abs 2, StGB) schuldig gemacht hat (BGHSt 3, 4 ff).
Ferner wird zu prüfen sein, ob ve d@D I und AED während der Haft misshandelt worden sind und ob deswegen eine Bestrafung des Angeklagten, etwa wegen gefährlicher Körperverletzung, in Betracht kommt.
Nach den Feststellungen des Urteils wiederholte der Angeklagte seine falsche Aussage in der Hauptverhandlung vom 6. Kärz 1937. Daraus ist zu entnehmen, dass er als Zeuge vernommen worden ist. Es wird zu ermitteln sein, ob er seine Aussage beschworen hat. In diesem Falle hätte er sich des Verbrechens gegen § 154 StGB aF schuldig genacht. Diese Straftat wird zwar in der Anklage nicht erwähnt; sie würde aber von
ihr gemäss § 264 StPO umfasst werden.
3, Die Strafverfolgung wegen dieser Verbrechen und Vergehen ist nur zulässig, wenn sie nicht verjährt ist. Die bisherigen Feststellungen lassen insoweit noch keine abschliessende Stellungnahme zu.
a) Gemäss § 67 Abs.1 und 2 StGB verjährt die Straf-
verfolgung von Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht sind, in zehn Jahren
und von Vergehen, bei denen die Höchststrafe mehr als
drei Monate beträgt, in fünf Jahren.
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Die wissentlich falsche Anschuldigung ist in den Jahren 1936 und 1937 begangen worden, so dass die Verjährungsfrist an sich im Jahre 1942 ablief. Wann die. Verjährung der Freiheitsberaubungen zu erwarten war, ist nicht sicher zu erkennen; der lauf der Frist begann spätestens mit der Entlassung der Betroffenen aus der Strefhaft oder dem Konzentrationslager (vgl auch RG HRR 1935 Er 471); wann diese erfolgt: ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Da die erste gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Hsndlung in der em 24. Januar 1950 verfügten Terminsanberaumung liegt, ist die Köglichkeit nicht auszuschliessen, dass auch die insoweit massgebende zehnjährige Verjährungsfrist an sich verstrichen ist.
Der etwaige leineid wäre in der Hauptverhandlung vom 6. Kärz 1957 geleistet worden. In den damals geltenden §§ 154-Abs 1, 153 Abs 1 StGB aF war eine Höchststrafe von zehn Jahren Zuchthaus vorgesehen, so dass die Verjährungsfrist gemäss § 67 Abs 1 StGB ebenfalls zehn J.ahre betrug. Durch die. 2. Durchf.VO vom 20. Januar 1944 zur Strafrechtsangleichungsverordnung (RGBl 1944 I 3 41), also vor Eintritt der Verjährung, ist die Höchststrafe für den Meineid auf fünfzehn Jahre Zuchthaus erhöht worden. Das von dem Angeklagten ‚möglicherweise begangene Verbrechen blieb jedoch gemäss § 2 a abs 1 StGB nach wie vor nur mit einer Höchstrafe von zehn Jahren Zuchthaus bedroht. Daraus folgt, dass auch die Verjährungsfrist dementsprechend zehn und nicht fünfzahn Jahre beträgt. Der Fall liegt anders, als wenn vom Gesetzgeber ausdrücklich eine Verlängerung der Wrist oder ein Ruhen der Verjährung angeordnet wird "(RGSt 76, 1595 vgl BGHSt 2, 300, 305 ff).
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b) Trotz ablaufs der Verjährun.sfristen bleibt die Strafverfolgung zulässig, wenn die Voraussetzungen der $§§ 1 und 3 der Verordnung vom 23. Mai 1947 (VOB1Br2 1947 S 65) gegeben sind. Die Feststellungen des Landgerichts sind insoweit unzureichend.
Zwar gehen die ängriffe der Revision gegen die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehl (vgl 2.3. NJW 1952 S 271 Er 17 und S 1386 Nr 24; ferner BVG J2 . 1953 § 89). Es mangelt aber bisltier an dem gemäss § 1
der angeführten Verordnung erforderlichen Nachweis,
dass die 3estrafung aus politischen Gründen unterblie-
ben ist.
Die Auslegung der Verordnung vom 23. Mai 1947 hat sich nach dem von ihr verfolgten Zweck zu richten. Danach ist es allerdings nicht angängig, ihren Anwendungsbereich auf die Fälle zu beschränken, in denen unter der Herrschaft des Nationalsozialismus unmittelbar in die Rechtspflege eingegriffen wurde. Vielmehr sind auch die mittelbaren Einflüsse zu berücksichtigen, die der Durchführung eines Strafverfahrens hindernd im Wege standen. Unterblieb z.B. eine Anzeige aus Angst vor politischen Rückwirkungen oder lehnte die Polizei es ab, gegen damals im öffentlichen Leben stehende Personen Ermittlungen anzustellen, so ist die Strafverfolgang ebenfalls aus politischen Gründen vnterblieben und die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung sind insoweit gegeben (Urt des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1952 - 2 StR 43,550 -):»
Der zur Entscheidung stehende Fall weist jedoch demgegenüber Besonderheiten auf. Der Angeklagte war selbst ehemaliger Kommunist und wegen seiner Betätigung
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als solcher am 14. November 1934 zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte AGB vunü vom OB LED vider besseres Wissen bezichtigt. Beide bestritten ihre Schuld, wurden aber trotzdem festgenommen. Es ist möglich, dass auch bei dieser Sachlage politische Rücksichten einer Ahndung der wissentlich falschen Anschuldigung des Angeklagten entgegenstanden. So ist es denkbar, dass die nationalsozialistischen Behörden ein Interesse daran hatten, ACEEED und von dB IB als Kommunisten, denen sie nach wie vor nicht trauten, unschädlich zu machen und dass sie deswegen die Durchführung eines Verfahrens verhinderten, das die Haltlosigkeit der Anwürfe ergeben konnte. Die Nichtverfolgung konnte namentlich ihren Grund darin haben, dass man den Angeklagten für eine geeignete Auskunftsperson hielt, deren Mitwirkung man sich für künftige Fälle erhalten wollte.
Imnerhin besteht auch die Möglichkeit, dass das Unterbleiben der Strafverfolgung darauf zurückzuführen ist, dass die Unrichtigkeit der von dem Angeklagten erhobenen Anschuldigungen nicht zu erweisen war. Seine politische Vergangenheit wird keine sonderliche Veranlassung gegeben haben, ihn zu schonen. Er hatte sich zwar als Spitzel der Geheimen Staatspolizei betätigt; als solcher konnte er aber als unbrauchbar erscheinen, wenn er sich als unzuverlässig erwies und seine Auftraggeber täuschte.
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Somit bedarf es noch weiterer Feststellungen darüber, ob die Tat aus politischen Gründen ungesühnt geblieben ist.
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner
Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha