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BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 3 StR 840/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maschinisten Karı M EEE aus re geboren an. ED EB in ED,

wegen Beihilfe zum Meineid

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Glanzmann

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

“ als Vorsitzender,

Krauss Dr. Koeniger Martin Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst iin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

"für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. August 1953 mit den Feststellungen. insoweit aufgehoben, als es ihn schuldig gesprochen hat.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte hat in den Jahren 1950 bis 1952 einen Ehescheidungsstreit gegen seine Ehefrau geführt, in dessen Verlauf die Elisabeth Sch nehruals als Zeugin vernommen wurde. Am 20. November 1951 hat sie unter Eid wahrheitsgemäß bekundet, daß sie keine ehewidrigen Beziehungen zu dem Angeklagten unterhalte. In einem späteren Termin vom 11. Juni 1952 hat sie unter Berufung auf den vorher geleisteten Eid in Anwesenheit des Angeklagten bewußt wahrheitswidrig angegeben, sie sei zu dem Angeklagten nicht in geschlechtlichen Beziehungen gestanden, obwohl sie am 11. Februar 1952 mit ihm geschlechtlich verkehrt

hatte.

Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Meineid zu fünf Monaten Gefängnis und drei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Er hat die Entscheidung angefochten.

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, die falsche Aussage der Sch richtigzustellen. Eine derartige Rechtspflicht hätte einer näheren Rechtfertigung dedurft, zu der das Urteil nichts ausführe. Außerdem habe dem Angeklagten das Bewußtsein einer solchen Rechtspflicht gefehlt. Er habe sich nicht für verpflichtet gehalten, zu seinen Ungunsten auf die Unrichtigkeit der Zeugenaussage hinzuweisen. Damit entfalle seine Schuld.

Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

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Aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt sich kein Anhalt dafür, daß der Angeklagte die Straftat der Sch Aurch irgendein Tun gefördert hat. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte sich der Beihilfe zum Meineid durch Unterlassung schuldig gemacht hat. Es ist der Lleinung, ihm hätte es obgelegen, die Sch» auf die bewußte Unrichtigkeit ihrer Aussage vom 11, Juni 1952 hinzuweisen und vor einer falschen Aussage zu bewahren, weil auch er sie im Eherechtsstreit als Zeugin benannt habe zum Beweise seiner Behauptung, zwischen ihnen liege kein ehebrecherisches oder ehewidriges Verhältnis vor.

Dem kann im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen nicht gefolgt werden.

Zwar kann Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen begangen werden, wenn der Täter vorsätzlich die Leistung eines falschen Eides geschehen läßt, obwohl er zu dessen Verhinderung imstande und verpflichtet ist (RGSt 75, 271 /2737; BGHSt 1, 22; 3, 18). Eine Rechtspflicht zum Handeln folgt indes nicht schon aus § 138 Abs 1 ZPO, weil dort keine Einwirkung auf die Erklärung dritter Personen vorgeschrieben ist. Sie besteht nur dann, wenn der Unterlassende durch eine vorherige Tätigkeit eine für ihn erkennbare Gefahr geschaffen hat, der Zeuge werde wissentlich die Unwahrheit sagen und seine falsche Aussage beschwören, Hier ergibt sich aus dem bisher geschilderten vorausgegangenen Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber der SchB - sei es im Eherechtsstreit oder außerhalb - nicht, daß er eine solche Gefahrenlage herbeigeführt hat. Ebensowenig kann daraus entnommen werden, daß er sich bewußt geworden ist, durch seine Handlungsweise das Vorhaben

der Zeugin, eine falsche Aussage zu beschwören, zu fördern,

Für eine solche Annahme kann nicht der Umstand verwertet werden, daß der Angeklagte die Sch als zeugin dafür benannt hat. er stehe zu ihr nicht in ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen. Allerdings hat der Ingeklagte diese Behauptung durch seinen Prozeßbevollmächtigten in einem Schriftsatz vom 26. Juni 1951 aufgestellt und dafür Beweis angeboten durch Vernehmung der Sch. Aber damals war das Vorbringen ebenso wie die Bekundung der Zeugin vom 20. November 1951 richtig. Die Benennung eines Zeugen für eine wahre Prozeßbehauptung setzt diesen keiner gesteigerten Gefahr der Falschaussa-

‚ge aus und begründet für sich allein im Falle einer

Falschaussage des Zeugen keine Handlungspflicht der Partei (vgl dazu BGHSt 4, 327). Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die die nahe Wahrscheinlichkeit einer falschen Aussage und ihre Beeidigung durch den Zeugen begründen oder bestärken (BGH Urt. vom 26. Juni 1953 -

2 StR 600/52 = NJW 1953, 1399). Solche sind hier bisher nicht ersichtlich.

Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte

"zum Eingreifen rechtlich verpflichtet war, kann die Tat-

sache von Belang sein, daß die Sch» zu dem Termin vom 11. Juni 1952 nicht auf seine Veranlassung, sondern auf Antrag der Gegenpartei geladen worden ist, und zwar zunächst zur Vernehmung über die Behauptung der Zeugin, sie sei seit vier Jahren verlobt. Seine Verteidigung, er sei durch das Erscheinen der Sch überrascht worden, wird in diesem Zusammenhang zu würdigen sein.

Im Hinblick auf die Besonderheit der Verfahrenslage im Zivilprozeß bedarf namentlich die innere Tatseite näherer Prüfung und Erörterung. Eine eingehende Stellungnahme zu der Frage, ob der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, die Zeugin beabsichtige, über ihre geschlechtlichen Beziehungen zu ihm falsche Angaben zu machen und sie zu beschwören, ferner daß er durch seine Untätigkeit dis Straftat der Zeugin unterstütze, wird nicht zu umgehen sein. Dabei wird zu beachten sein, daß zum Vorsatz des Angeklagten euch das Bewußtsein gehört, eine Gefahrenlage herbeigeführt zu haben.

Da die bisher festgestellten Tatsachen zur Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichen, muß die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden,

Glanzmann Krauss Koeniger

Martin Dr. Wiefels