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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 5 StR 773/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zuhälterei kann ausgeschlossen sein, wenn es dem Wanne nicht auf die Ausbeutung der Dirne, sondern auf die persönlichen Beziehungen zu ihr ankommt.

Für das Nachschlagewerk! 2269 100 To

Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 181a

Rechtssatz: Zuhälterei kann ausgeschlossen sein, wenn es dem Wanne nicht auf die Ausbeutung der Dirne, sondern auf die persönlichen Beziehungen zu ihr ankommt.

Aktenzeichen: 5 StR 773/52 Urt des BGH vom 25.Juni 1953 LG Berlin

Die Anfertigung des Leitsatzes ist nachträglich beschlossen worden.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lederwarenhändler Otto I muB aus DO, geboren ar u 1907

in DB,

wegen Zuhälterei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Juni 1953, an der teilgenommen haben: |

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Erster Staatscnwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersckretär gun | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

scheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels en das Landgericht zurückverwiesen.

_ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei zu neun Nonaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Verfahrensrechtlich meint die Revision, durch Verletzung der §§ 62, 63 GVG sei der unbedingte Revisionsgrund des § 3538 Nr.1 StPO gegeben. Zur Begründung ist nur angeführt, in der Hauptverhandlung habe der beauftragte Richter H. den Vorsitz geführt, während als richterliche Beisitzer der Gerichtsassessor N. und der beauftragte Richter P. mitgewirkt hätten. Hiernach ist die Verfahrensrüge nur insoweit ordnungsgemäß erhoben, als die Mitwirkung von Hilfsrichtern als Vorsitzende oder Beisitzer schlechthin beanstandet wird. Diese Rüge ist unbegründet.

1.) Die Beschäftigung nichtständiger Richter (Hilfsrichter, beauftragter Richter, Gerichtsassessoren) ist nach dem Grundgesetz und dem Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das hat der Bundesgcerichtshof wiederholt entschieden (vgl. BGHSt 1, 274).

2.) Daß in der Hauptverhandlung ein beauftragter Richter den Vorsitz geführt hat, ist ebenfalls unbedenklich. Denn nach Art 7 Nr.52 Abs.1l des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 9.1.51 (VOBl I, 99 ££ - 105 -) konnte am 23.Mai 1952 abweichend von den Vorschriften der §§ 62,

66 GVG auch einem Hilfsrichter im Bedarfsfalle der Vorsitz übertragen werden,

II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteiles.

Der Angeklagte hat 1943 eine ihm schon vorher bekanntc öffentlich: Dirne geheiratet. Er kehrte im Februar 1948 aus

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der Kriegsgefangenschaft zurück und zog zu seiner Frau, obwohl er erkanntc, daß diese weiterhin ihrem unsittlichen Göwerbe nachging. Sie gab dieses erst im September 1949

auf. Der eheliche Aufwand wurde in der Zeit vor der Währungsumstellung von 500.- RM, die der Angeklagte bei seiner Entlassung erhalten hatte, und von 5.000.- ‘RM aus einer Erbschaft des Angeklagten bestritten, Zusätzlich wurden

die Einkünfte der ihefrau verbraucht. Nach der Währungsumstellung trug zunächst dic Ehefrau allein den ehelichen Aufwand. Ab März 1949 stellte sie dem Angeklagten 200.- DM und einige kleinere Beträge zur Übernahme eines Lederwarengeschäftes zur. Verfügung, Vorher hatte er gelegentlich allerdings nicht nennenswerten Verdienst durch 'Betätigung als Täschner. Die Gewerbegenehmigung hierzu hatte er schon im April 1948 beantragt und im September desselben : Jahres erhalten. Erst ab September 1949 konnten die Eheleute von dem Ertrag des Geschäftes leben, in dem nunmehr die Ehefrau mithalf. "

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Das Landgericht schlicßt aus diesem Sachverhalt, der Angeklagte habe. vom Februar 1948 bis Scptember 1949 sich der Zuhälterei (§ 181la StGB) schuldig gemacht, indem er in Ausbeutung des. Unzuchtsgewerbes seiner Ehefrau ganz oder teilweise von dieseriscinen Lebensunterhalt habe bestreiten und sich Mittel zur Eröffnung seines Geschäfts habe geben lassen.

Le} Sıweit die Revision geltend macht, die Strefkammer habe nicht ausreichend festgestellt, daß die Ehefrau des Angeklagten auch nach seiner Rückkehr ihrem Unzuchtsgewerbe nachgegangen sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Strafkammer stullt wörtlich fest, die Ehefrau habe "ihr Unzuchtsgewerbe erst im Scptember 1949" aufgegeben. Auch die Behauptung, der Angeklagte habe von dem unzüchtigen Gewerbe seiner Ehefrau nichts gewußt, steht im Gegensatz zu nn: den Feststellungen des Lündgerichts,

2.) Soweit dia Revision sich weiterhin gegen die Annahme der Strafkammer wendet, der ingeklagte habe ganz oder

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teilweise seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen des Unzuchtsgewerbes bestritten, bewegt sie sich ebenfalls durchweg unzulässigerweise im Tatsächlichen. Höchstens für die Zeit vor der Währungsreform könnte es angesichts der Sum-- men, die der Angeklagte zum Haushalt zugeschnssen hat, zweifelhaft sein, ob nicht die vom Angeklagten geleisteten Beiträge den Wert des genossenen Unterhaltes erreichten und schon deshalb ein Ausbeuten nicht vorläge (vgl. R6GSt 71, 279; 3 StR 404/52 vom 12.2.53). Da das Landgericht jedoch für die Zeit nach der Währungsumstellung klar feststellt, daß der eheliche Aufwand zunächst ausschließlich von der Ehefrau getragen wurde, würde der Schuldspruch auf

jeden Fall bestehen bleiben, wenn im übrigen dic Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei fchlerfrei festgestellt wären.

3,) Das ist aber nicht der Fall. Zum Tatbestand der Zuhälterei gehört eine persönliche, auf gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu ciner bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, daß cr in ihrem unz’.chtigen Gewerbe zu ihr hält oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt (vgl.

3 StR 404/52 v. 12.2.53, vel. ferner Kohlrausch-Lange, 39,/40.Aufl. Anm.I zu § 181a und Bohne, JZ 1952, 533 in

der Anm. zu 1 StR 770/51 v. 27.5.52). Nur wenn eine dersrtige Beziehung festgestellt werden kann, ist der Mann als Zuhälter zu bestrafen. Ein Mann, dessen Beziehungen zu einer Dirne sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, begeht dann nicht Zuhälterci, wenn die ihm gemachten Zuwendungen sich richt als der eigentliche Inhalt der Verbindung darstellen (5 StR 74/52 im Anschluß an RG ERR 1939 Nr.980).

Das Urteil leidet nun in erster Linie daran, daß es den Charakter der persönlichen Bezishungen des Angeklagten . zu dem unzüchtigen Treiben seiner Ehefrau nicht erörtert hat. Es bleibt deshalb offen, ob sie von der Art gewesen sind, wie sie § 18la 3tGB voraussetzt. Der von der Strafkammer erörtert? Prisf des inesklagsen. nach dem er sich

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bemüht hat, die Frau zu "eincm anständigen Menschen zu

} machen" und sie "aus dem Sumpf herauszuzichen!", spricht eher gegen dic Annahme eines "Tätertyps" des Zuhälters, Außerdem könnte in dieser Beziehung von entscheidender Bedeutung sein, daß sich der Angeklagte schon bald nach

seiner Rückkehr um Arbeit bemüht hat, wenn er auch zunächst hieraus keinen nennenswerten Verdienst gehabt hat.

Dr. Geier Dr. Koffka Schmidt Siemer Schmitt