Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 3 StR 748/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Annahme selbst wiederholter Vorteile aus, dem Unzuchtserwerb einer Dirne rechtfertigt die Bejahung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei nur dann, wenn die Vorteilserlangung den eigentlichen Zweck der vom Täter aufgenommenen Verbindung mit der Dirne darstellt. Es muss ihm also aus eigensüchtigen Beweggründen an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erreichenden Einnahmen gelegen sein. Ein’auf die Unterhaltung geschlecht-L1cher Beziehungen beschränktes Interesse genügt nic o " .
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Gesetzs StGB § 181 a
Rechtssatz: Die Annahme selbst wiederholter Vorteile aus, dem Unzuchtserwerb einer Dirne rechtfertigt die Bejahung des Tatbestandes der ausbeuterischen Zuhälterei nur dann, wenn die Vorteilserlangung den eigentlichen Zweck der vom Täter aufgenommenen Verbindung mit der Dirne darstellt. Es muss ihm also aus eigensüchtigen Beweggründen an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erreichenden Einnahmen gelegen sein. Ein’auf die Unterhaltung geschlecht-L1cher Beziehungen beschränktes Interesse genügt nic o " . -
Aktenzeichen: 3 StR 748/53 , u Urteil des BGH vom 24. Juni 1954 IG Duisburg
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Mechaniker Walter BD ÜEEEEEEED zu: VGEEEED-EEE, geboren an U. EEE ED in LU,
wegen Zuhälterei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt «um» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 531. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte begann in Abwesenheit seiner in der Ostzone zurückgebliebenen Ehefrau mit der Prostituierten Erna Tip Anfang März 1953 ein Liebesverhältnis mit Geschlechtsverkehr, das bis nach Mitte April 1953 dauerte. Er stand während dieser Zeit in Wuppertal in Arbeit und hatte einen Reinverdienst von monatlich 400 DM. Zur selben Zeit ging die DM in Essen, Dortmund, Duisburg und Bochum dem Unzuchtsgewerbe nach. Beide trafen sich innerhalb dieses Zeitraums wiederholt, wobei es zum Besuch von Vergnügungsstätten und zu Trinkgelagen kam, deren Kosten regelmässig vom Unzuchtsverdienst der TeRE> bestritten wurden. Ausserdem händigte sie dem Angeklagten etwa sieben- bis achtmal einen aus ihrem Unzuchtsverdienst stammenden Geldbetrag von je ungefähr 100 DM aus, den der Angeklagte in Kenntnis seiner Herkunft annahm und für seine persönlichen Bedürfnisse verbrauchte.
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen Zuhälterei zur Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er Verletzung des sachlichen Rechts. Dem Rechtsmittel kann der zrfolg nicht versagt werden:
Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung mit der Begründung, es seien keine Umstände festgestellt, die ihn seiner Persönlichkeit nach als Zuhälter erscheinen liessen. Es müsse ein bestimmter Tätertyp vorliegen. Der Angeklagte komme als solcher nicht in Betracht. Es sei möglich, dass ein Mann von einer Dirne Geld erhalte, ohne sich nach § 181 a StGB strafbar zu machen,
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Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift die Zugehörigkeit des Täters zum Zuhältertum im Sinne eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals voraussetzt (so RGSt j 73, 184), Jedenfalls gehört zum äusseren Tatbestand der Zuhälterei eine persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, dass er in ihrem unzüchtigen Ge-
. werbe zu ihr hält und dass beide gemeinschaftlich daran interessiert sind. Die Handlung der ausbeuterischen Zuhälterei besteht darin, dass der Mann auf Grund dieser persönlichen Beziehungen den Ertrag des Unzuchtsbetriebs für sich ausnützt. Der Vorsatz des Täters muss hier den Ausbeutungswillen umfassen, also auf die Erlangung des Lebensunterhalts auf eine gewisse Dauer gerichtet sein (BGHSt 4, 316).
Weder zu den besonderen persönlichen Beziehungen des Angeklagten zur TB noch zu seinem Vorsatz nimmt das angefochtene Urteil: ausreichend. Stellung. Es sagt nur, der Angeklagte habe von der Dirne über einen längeren Zeitraum hin aus ihrem Unzuchtsverdienst sich Geldbeträge geben lassen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendet. Er habe gewusst, wie die Ti das Geld erworben habe und in der Absicht gehandelt, ihren unsittlichen Erwerb als Ein- . nahmequelle auszunützen. Damit ist der Sachverhalt nur unzulänglich gewürdigt.
Ihm ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte sein Verhältnis zur’ TB angefangen und fortgeführt hat, um aus seinen mersönlichen Beziehungen zu ihr zur Gewinnung oder Verbesserung seines Lebensunterhalts Nutzen zu ziehen: Vielmehr war es ihm dabei um die Pflege geschlechtlicher Beziehungen zu tun. Ihretwegen hat er die Verbindung angeknüpft
und eine Zeitlang unverändert aufrechterhalten. Darauf lassen die gegenseitigen Ostergeschenke der beiden schliessen und die Tatsache, dass der Angeklagte der TOD auf ihren Wunsch von ihrem Geld ein Kostüm nach seinem Geschmack, ferner Schuhe und Strümpfe gekauft hat, Dass es ihm nicht darum gegangen war, seine persönliche Bekanntschaft mit der Web in schmarotzerhafter Weise nach Art eines Zuhälters zu Erwerbszwecken auszunützen, erhellt daraus, dass er in Arbeit geblieben ist und sich dadurch ebenso wie vorher den Lebensunterhalt verschafft hat. Er hat mit ihr fast täglich fernmündlich gesprochen und sie mehrmals an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort besucht, wo er mit ihr geschlechtlich verkehrte, Sie hat sich mit ihm jeden Samstag und Sonntag, öfters auch am Mittwoch in Wuppertal getroffen. Dabei sind sie gemeinsam ausgegangen in Gasthäuser und Vergnügungsstätten. All das spricht ganz überwiegend für persönliche Beziehungen ohne ausbeuterischen Charakter, zumal der Angeklagte auch örtlich von der TB getrennt war, so dass er nicht in der lage war, einen unmittelbaren persönlichen Einfluss auf die Gewährung des Lebensunterhalts auszuüben (RGSt 72, 126). _ Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der Angeklagte am gemeinsamen Besuch von Gast- und Vergnügungsstätten beteiligt hat, dessen Kosten in der Hauptsache aus den Unzuchtseinnahmen der TB gedeckt worden sind. Diese gemeinschaftlichen Ausgänge dienten ersichtlich der Unterhaltung, waren also ein Ausfluss normaler Liebesbeziehungen. Ob .die dafür entstandenen Ausgaben im Sinne des Angeklagten lagen, ist im Urteil nicht erörtert. Es ist möglich, dass es sich hierbei um eine für ihn überflüssige Verbesserung seiner Lebenshaltung gehandelt hat, die für ihn wenig Wert hatte und von ihm nicht erstrebt war.
Abgesehen davon bedurfte es besonderer Begründung, inwiefern diese gelegentlichen Zuwendungen ein auf Ausbeutung des Unzuchtsbetriebes beruhendes Beziehen des Lebensunterhalts bedeuteten (vgl RG JW 1936, 390 Nr 235 ReSt 35, 92).
Auch die ziemlich regelmässige Annahme von Geldgeschenken aus dem Unzuchtserwerb der TEMP durch den Angeklagten gibt für sich allein keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Sofern die Gewinnung dieser und aller übrigen Vorteile nicht den eigentlichen Zweck der vom Angeklagten aufgenommenen und weitergeführ- . ten Verbindung mit der Ta dargestellt hat, kann aus ihnen noch nicht auf das Vorhandensein der für die ausbeuterische Zuhälterei vorausgesetzten besonderen persönlichen Beziehung des Mannes zu der Dirne geschlossen werden (RG HRR 1939 Nr 980; BGH 5 StR 773/52 vom 25. Juni 1953). Für diese ist entscheidend, dass der Täter an dem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erzielenden Einnahmen aus eigensüchtigen Beweggründen interessiert ist und dass er deshalb zu der Dirne hält. Die bisherigen Feststellungen bieten keine genügende Grundlage für die Bejahung der Frege, ob ein derart gestaltetes gemeinschaftliches Interesse des Angeklagten und der TED an ihrem Unzuchtsbetrieb bestand. Nach dieser Richtung bedarf es weiterer Aufklärung des Sachverhalts und seiner Prüfung unter Berücksichtigung der angegebenen rechtlichen Gesichtspunkte. Die formelhafte Wendung, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, den unsittlichen Erwerb der Ti als .Einnahmequelle auszunützen, ist nicht geeignet, die Tatsachen zu ersetzen, die die Annahme einer Verwirklichung
ET;
des Tatbestandes der Zuhälterei nach der äusseren und inneren Tatseite und damit die Verurteilung hlerwegen
rechtfertigen.
Das Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.
Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß