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BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 3 StR 404/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 404/52 22568 019 er

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Steinmetz Ernst C BED aus DEE, geboren an @. ED WEB in Ta:

wegen Betruges u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. kärz 1952 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er wegen Zuhälterei verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden, die mit anderen Einzelstrafen "zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis vereinigt worden ist. Mit seiner Revision wendet er sich gegen die Anwendung des § 181 a StGB. Ferner bezeichnet er § 244 Abs 2 StPO als verletzt.

1.) Zu dem geltend gemachten Verfahrensverstoss ist nichts Näheres ausgeführt. Nur am Schluss der Revisionsbegründung findet sich die Bemerkung, die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte aus Unzuchtsgeldern der Helene Sch@ie einen Teil seines Unterhalts bezogen habe, hätte durch unmittelbare Ausübung des Fragerechts besser nachgeprüft werden können.

Damit ist die Rüge ungenügender Sachaufklärung nicht oränungsgemäss erhoben. Es hätten die weiter für erforderlich gehaltenen Beweismittel angegeben werden müssen (BGHSt 2, 168). ...

Falls nur die Nichtausübung des Fragerechts durch den Vorsitzenden oder die Nichtzulassung einer Frage des Arigeklagten bezw. seines Verteidigers gemeint sein sollte, könnte die Revision darauf nicht gestützt werden.

2.) Die-auf die Verurteilung wegen Zuhäiterei beschränkte Sachbeschwerde hat Erfolg.

Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte etwa 70 DM mitgebracht hat, als er am 11. Novenber 1951 zur Sch@8 z0g. Diesen Betrag hat er zu dem gemeinsamen Haushalt, der bis zum 4. Dezember 1951 geführt worden ist, zugeschossen, während die Sch@B etwa

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175 DM beigesteuert hat. Daraus schliesst das Landgericht, der Angeklagte habe zu einem erheblichen Teil von den aus ihrem Unzuchtsbetrieb stammenden Einnahmen mitgelebt. Damit hält es den Tatbestand des § 181 a StGB

für erfüllt.

a) Soweit der Angeklagte behauptet, er habe mit der ihm zur Verfügung stehenden Summe für seinen eigenen Unterhalt ausreichend sorgen können, kann er nicht gehört werden. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, er sei teilweise von der Mutver der Sch mitbeköstigt worden, die Sch habe 40 DM aus dem Eriös für ein verkauftes Fahrrad zu den Haushaltskosten beigetragen. Insoweit handelt es sich um einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung und auf die tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat.

Indes rechtfertigt der von der Strafkammer als erwiesen erachtete Sachverhalt noch nicht die von ihr daraus gezogene rechtiiche Foigerung, der Angeklagte habe sich der ausbeuterischen Zuhälterei schuldig gemacht.

b) Zum äusseren Tatbestand der Zuhälterei gehört eine persönliche, auf eine gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu einer bestimmten Frau, aus der erkennbar wird, dass er in ihrem unzüchtigen Gewerbe zu ihr hält und dass daran beide gemeinschaftlich interessiert sind. Die Handlung der ausbeuterischen Zuhälterei besteht darin, dass der Mann sich auf Grund dieser persönlichen Beziehungen am Ertrag des unsittlichen Gewerbes der Dirme in bestimmter Form beteiligt (RGSt 63, 88; 72, 49). Zur Feststellung dieser Beteiligung reichen ge-

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legentliche Zuwendungen der Dirme nicht aus. Ausbeutung ist die bewusste Ausnutzung des Unzuchtsbetriebes für Erwerbszwecke. Der Bezug des Lebensunterhalts muss auf eine gewisse - wenn auch kurze - Dauer berechnet sein. Bei einem gemeinsamen Haushalt liegt ein Ausbeuten nur vor, wenn die vom Mann geleisteten Beiträge den Wert

des genossenen Unterhalts nicht erreichen (R6GSt 71, 279;

JW 1936, 390 Nr 23).

Es ist zweifelhaft, ob sämtliche Merkmale des äusseren Tatbestandes des § 181 a StGB hier vorliegen.

Der Charakter der persönlichen Beziehungen des Angeklagten zur Sch und deren beabsichtigte Dauer ist im Urteil nicht erörtert. Diese müssen zwar nicht geschlechtlicher Natur, aber doch so geartet sein, dass sie über ein blosses geschäftliches Interesse des Hannes an der Beteiligung am Unzuchtsverdienst der Dirne hinausgehen. Für diese Gemeinschaftlichkeit’des Interesses am unzüchtigen Gewerbe der Sch ergibt sich aus dem Sachverhalt nichts. Vielmehr lässt sich daraus entnehmen, dass der Angeklagte sich ihrem Unzuchtsbetrieb ausdrücklich widersetzt hat. Er hat ihr gleich nach sei- "ner Übersiedlung in ihre Wohnung verboten, weiterhin der Gewerbsunzucht nachzugehen. Sie hat das auch auf 2 bis 53 Wochen unterlassen. Erst nach dem 20. November 1951 hat sie sich neuerdings dazu entschlossen, weil das Geld ausgegangen war. Dass sich damals die Einstellung des Angeklagten grundsätzlich geändert hatte, lässt sich nicht mit genügender Deutlichkeit erkennen. Zwar hat er auf den Hinweis der Sch, sie wolle zwecks Beschaffung von Geld wieder auf die Strasse gehen, entscenet, sie solle tun, was sie nicht lassen könne. Ob

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er damit ihr Verhalten aus eigenem Interesse an einem auf eine gewisse Dauer gedachten Unzuchtsverdienst biiligte oder ihr nur wegen der augenblicklichen wirtschaftlichen Schwierigkeit nicht hinderlich sein wollte, ist nicht gewürdigt.

x e) Auch zur inneren Tatseite fehlen ausreichende Feststellungen.

Der Vorsatz des Zuhälters muss das Bewusstsein urfassen, den Unzuchtsbetrieb der Dirne für seine Erwerbszwecke auf eine gewisse Dauer auszunützen (RG GoltdArch 50, 130; 51, 43). Hierüber äussert sich das Urteil nicht. Das war aber hier schon deshalb nicht zu umgehen, weil der Angeklagte sich zunächst mit Erfolg bemüht hat, die Sch@B> von der Ausübung der Gewerbsunzucht abzuhalten, auch eigenes Geld für den gemeinschaftlichen Haushalt verwendet hat. Im Hinblick darauf wäre es möglich, dass er seine Beziehungen zu ihr nur des teschlechtsverkehrs wegen angeknüpft und aufrechterhalten hat, ohne daran zu denken, aus diesem Verhältnis für sich den Lebensunterhalt zu gewinnen oder dessen Verbesserung zu erzielen (vgl RG HRR 1939, Nr 980).

Ob der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, derartige Vorteile auf eine gewisse Dauer zu beziehen, ist nicht ersichtlich. Für die Beantwortung dieser Frage könnte von Belang sein, ob er sich um die Erlangung einer Arbeit bemüht hat oder zur Annahme einer solchen bereit war,

Die hervorgehobenen Mängel zwingen zur Urteilsaufhebung.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Celegenheit haben, die vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte tatsächlicher Art zu prüfen.

Rotberg Krauss Koeniger

Scharpenseel BR Dr. Baidus ist infoige Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

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