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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 3 StR 550/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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2, die Strick Ursula 'B EEE Ei geboren am 19 nE

wegen Meineids

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss - Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB

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für Recht erkannt:

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Eu) Justizangestellter DH als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle u

I, Auf die Revision des Angeklagten BES wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 14. Mai 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafaus-

‚ spruch aufgehoben.

II. Auf die Revision der Angeklagten Dip wird das Urteil, soweit es sie betrifft,

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III.

IV.

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der falschen uneidlichen Aussage und des Meineids schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der. Rechtsmittel, ‘an das Landgericht zurückverwiesen, “

Von Rechts wegen

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Gründe:z

Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt wor- " den, der Angeklagte BEE zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs’ Monaten, die Angeklagte Dil zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Beiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden.

Die Angeklagte DO nt an EEE 1947 ein Kind namens Rolf Hartmut geboren. Als Erzeuger wurde der Zeuge Göbel in Anspruch genommen; dieser wandte Mehrverkehr mit dem Angeklagten DD ein. Beide Angeklagte wurden in dem Rechtsstreit mehrfach als Zeugen vernommen, und zwar der Angeklagte. Eh an 13. Januar LER; 'Rechtszug) und 19. Oktober 1948 (2. Rechtszug)' jeweils s eidlich,, die Angeklagte De au 13. Janfar und 19, Okföber 1948 uneidlich, am 5. März 1949 eidlich. Bei allen Aussagen bestritten die Angeklagten, miteinander Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die Strafkammer hat festgestellt, daß die Aussagen in mehreren Punkten bewußt falsch waren, daß die Angeklagten insbesondere in’ der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben. In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, .es liege, obwohl die Angeklagten in mehreren Punkten falsch ausgesagt hätten, nur ein Meineid vor, da der Eid.sich auf die Gesamtheit der einheitlichen

Aussage beziehe.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

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.1, In der Hauptverhandlung hat der Sachvertänälge 2 Prof. Dr.IgB ein erbbiologisches Gutachten über die Fra” 2 ge der Vaterschaft erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gekonmen, daß die Vaterschaft des Zeugen GEM "praktisch", d.n, W "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" ausge- | x schlossen sei und daß er den Angeklagten DB als den % Erzeuger des Kindes bezeichnen zu müssen glaube. Diese Va-- 2 terschaft müsse dann mit an £icherheit grenzender Wahrschein- , lichkeit angenommen werden, wenn ein Dritter als Erzeuger q ausscheide, Den Antrag des Verteidigers, wegen dieses zwei- “ felhäften Ergebnisses ein Obergutachten einzuholen, hat die Strafkammner mit der Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache, soweit die Vaterschaft des Zeugen Göbel in Frage stehe, bereits erwiesen. sei und daß der Sachverständige im übrigen die Möglichkeit der Vaterschaft eines Dritten nicht ‚völlig ausschliesse, so daß es insoweit keines weiteren Gutachtens bedürfe.

Die Revision rügt, daß die Strafkammer durch die Ablehnung des Beweisamtrages ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Statt dureh Einholung des Obergutachtens Sicher heit zu schaffen, habe sie der Verurteilung nur Vermutungen zugrunde gelegt, obwohl die Ähnlichkeit des Zeugen ce & nit dem Kinde und dem Angeklagten DB die Grundlagen des vorliegenden Gutachtens zerstört habe,

Die Rüge ist unbegründet. Soweit die Vaterschaft des Zeugen GEB in Frage. stand, entspricht die Ablehnung des Beweisamtrages der Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO. Hinsichtlich der Vaterschaft des Angeklagten DENE war ai® Strafkammer nach der Begründung des Gerichtsbeschlusses ei”

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letzung der Denkgesetze und Erfahrungssätze, da das Gutach-

nerseits davon überzeugt, daß auch ein Obergutachten die grosse Ähnlichkeit zwischen dem Angeklagten DB und dem Kind feststellen werde. Auch insoweit beruht daher die HM Ablehnung des Beweisamtrages auf § 244 Abs 4 StPO. Anderer- BR seits ist die Strafkamner zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Möglichkeit der Abstammung von einem Dritten nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht ausgeschlossen sei. Insoweit konnte auch ein Obergutachten er kein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis bringen, Die Re: rein tatsächliche Frage, ob ein Dritter als Erzeuger in Be- fi

räcki,lam, ‚konnte nicht Gegenstand eines Sachverständigen- |

gutachtens sein. Gegen die.Ablehnung des Beweisamtrages bestehen also keine Bedenken. Aber auch eine Verietzung. der . Aufklärungspflicht ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich.

2, In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch Ver-

ten des Sachverständigen "keinen absoluten Beweis!" für die Vaterschaft des Angeklagten Bi erbringe. Von einem solchen Verstoß kann keine Rede sein. Die Strafkammer hat zunächst ohne Rechtsirrtum die Vaterschaft des Zeugen Gi @B nit Hilfe des Gutachtens ausgeschlossen, Im übrigen war sie sich des einschränkenden Ergebnisses des Gutachtens bewußt. Sie hat aber-auch die Feststellung der Vaterschaft des Angeklagten nicht allein auf dieses Gutachten gestützt, sondern’ zahlreiche andere Beweistatsachen hierfür herangezogen, mit deren Hilfe die aus der Einschränkung sich ergebenden Zweifel’ beseitigt worden sind. Eine solche: Beweisführung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt, da der Tatrichter die volle Überzeugung von der Vaterschaft des Angeklagten .und damit der Unrichtigkeit seiner Aussage gewonnen hat.

3. Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß die 4 Strafkammer den mit dem Angeklagten verfeindeten Zeugen CHEM una JB Glauben geschenkt habe, richten sich ihre DR Angriffe in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung,. 1% Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit erörtert. Daß sie “ dabei zu einem für den Angeklagten 'nachteiligen Ergebnis i 1° gekommen ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet I werden. Die Revision ist nicht berechtigt, die Beweiswür- .

digung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen. | !

2 4. Auch die Nachprüfung von Amts wegen ergibt keinen ‘ ..Rechtsfehler, der den Angeklagten im Schuldspruch benach-, teiligt. Die Strafkammer hat nur ein Verbrechen nach § 154 @ u StGB angenommen, da sich der Eid auf die Gesamtheit dr WM U... einheitlichen Aussage beziehe. Das ist an sich richtig. j Der Angeklagte hat aber zweimal falsch geschworen. Offenh bar will jedoch die Strafkammer ihre rechtliche Würdigung | dahin verstanden wissen, daß auch alle Aussagen in demsel- ! ben Rechtsstreit und über dieselbe Beweisfrage als eine Einheit anzusehen seien. Das kommt zwar nicht deutlich zum“ E Ausdruck, Ersichtlich war aber die Strafkammer der Überzeugung, daß der Angeklagte von vornherein vorhattehidie k Feststellung seiner Vaterschaft in dem laufenden R Rechts- . streit zu verhindern. Rechtlich ist Fortsetzungszusamien- Bi hang, zwischen mehreren Meineiden möglich (vgl BGHSt 1, 380)

5. Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechter-

. halten werden. Allerdings sind die Gründe, aus denen die Strafkanmer mildernde Umstände nach § 154 Abs 2 StGB ver- € sagt hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere war hierfür nicht das Leugnen als solches maßgebend. Die Strafkammer hat vielmehr aus dieser Haltung des Angeklagten auf seine

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Uneinsichtigkeit geschlossen. Sie durfte, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat (vgl BGHSt 1, 105), strafschärfend berücksichtigt werden, also auch zur Versagung mildernder Umstände führen,

Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch deshalb.Bedenken, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht geprüft hat. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte falsch geschworen hat, weil er Bestrafung wegen zhe- ..bruchs befürchtete, ist nicht völlig ausgeschlossen. In der Regel werden zwar in Unterhaltsprozessen Meineide nicht BR. aus dieser. Befürchtung, sondern deshalb geleistet, weil es 5 den Zeugen darauf ankommt, Unterhaltsansprüchen zu entgehen oder solche für das Kind zu erhalten, Dem.Urteil 158t sich jedoch nicht mit Sicherheit entnehmen; daß.die

Strafbhammer von einer solchen Sachlage überzeugt war, Über den Strafausspruch muß deshalb neu entschieden werden. Dabei. !l wird Gelegenheit sein, auch über die Anrechnung der Unter- ““ suchungshaft (ein Tag) -zu. befinden.

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1. Die Verweisung auf die Revisionsbegründung des Angeklagten Bubenzer ist unbeschtlich. Da jede Revisions- . rechtfertigung aus sich selbst verständlich sein muß, sind u solche Verweisungen.ohne Rechtswirkung (vgl RG JW 1930, 3404; RGSt 29, 411).

2. Die Revision wendet ein, daß der Eröffnungsbeschluß der Angeklagten nur Geschlechtsverkehr nit DE, nicht aber mit einen Dritten zur Last lege und daß infol-

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gedessen die Angeklagte "im Kernpunkt ihrer Aussage unschuldig sei", wenn nach dem Sachverständigengutachten die Vaterschaft des BB nicht feststehe. Dieser Angriff muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil die Strafkammer gerade festgestellt hat, daß beide Angeklagte mit- . einander geschlechtlich verkehrt haben, -

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3. Soweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Obergutachtens rügt, die Beweiswürdigung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen GEB una IB beanstandet und einen Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo!" behauptet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten BEE verwiesen werden.

4. Dasselbe gilt von den Angriffen gegen die Strafzu- ® messung (fehlende Prüfung.der Anwendbarkeit des § 157 StGB 4 unter dem.Gesichtspunkt der Furcht vor Bestrafung wegen Ehebruchs). Bei der Angeklagten Dip kam jedoch die An-. wendung des § 157 StGB aus einem weiteren Grunde in Betracht, Sie hat nicht, wie der Angeklagte Be, alle ihre Aussagen beschworen, sondern wurde am 13. Januar und 19. Oktober 1948 zunächst uneidlich vernommen und erst auf ihre dritte Aussage vom 3. März 1949 vereidigt. Die Strafkammer hat, wie bereits hervorgehoben, nur einen einheitlichen Meineid angenommen. Unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Straftat war dies nicht möglich, da Meineid und uneidliche Falschaussage auch dann nicht miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen Können, wenn sich der Vorsatz von vornherein.auf alle Aussagen im’ laufe des Rechtsstreits erstreckt hat (vgl BGHSt 1, 380; 2, 233). Allerdings können vorausgehende uneidliche Falschaussagen in dem nachfolgenden Keineid als dessen Bestandteil auf-

‘gehen, sofern es sich inhaltlich um dieselbe Aussage handelt. Voraussetzung hierfür ist aber, daß die.uneidliche Falschaussage noch nicht abgeschlossen war. Die erste Aussage vom 13. Januar 1948 war deshalb abgeschlos- .sen und damit eine selbständige Straftat, weil sie unmit-

telbar zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug führ-

te. Dagegen kann angenommen werden, daß die zweite Aussage vom 19. Oktober 1948 ihre Selbständigkeit durch den nachfolgenden Meineid verloren hat, weil sich die Zivilkammer in dem Termin vom 19. Oktober 1948 die Entscheidung über die Beeidigung der Angeklagten ausdrücklich bis nach Durchführung der Blutgruppenuntersuchung vorbehalten hat. Hiernach ist die Angeklagte der vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage und des Meineids, schuldig. Für diesen Meineid kann die Anwendung des § 157 StGB deshalb in Betracht kommen, weil die Angeklagte möglicherweise den Meineid aus Furcht vor einer Bestrafung wegen ihrer früheren uneidlichen Falschaussage geleistet hat. Diese Prüfung ist unterblieben, weil die Strafkammer irrigerweise von einer einheitlichen Straftat ausgegangen ist. Der Fehler kann zunächst vom Revisionsgericht durch Änderung des Schuldspruchs berichtigt werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Berichtigung nur eine andere rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts enthäit und weil es ausgeschlossen ist, daß die Angeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO weitere Verteidigungsmöglichkeiten.

. gehabt hätte. Im Strafausspruch ist das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer wird Einzelstrafen für die uneidli-

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che Falschaussage und den Meineid festzusetzen und daraus gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden haben, Hierbei ist § 358 StPO zu beachten.

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