Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 5 StR 77/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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, ein 11/53 2217 097
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauern Bernhard Dip aus KO Kr. Un, geboren am ED 1915 ir rum.
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, 'Oberstaatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als .Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Antsgericht in Celle vom 28,0ktober 1952 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen, Die Kosten des Verfahrens trägt die Landes-
kasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides anstelle einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen zu einer Geldstrafe von 210.- DI! verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Revision eingelegt, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. pas Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte begab sich am Nachmittag des 4.September 1951 zusammen mit dem Landwirt NEED und dem Landwirt SED in die Gastwirtschaft von Tip in zei. Dort hatte bereits am Vormittag tätlicher Streit zwischen SEE und ärei Zollbeamten stattgefunden. Nach Ankunft des Angeklagten mit Sp und NEED begann eine erneute Schlägerei zwischen WB und den Zollbeamten, in die auch der Angeklagte zeitweise eingriff.
Dieser Vorfall führte zu einem Strafverfahren gegen SCEEEED una zwei Zollbeamte. In diesem Strafverfahren wurde der Angeklagte eidlich als Zeuge vernommen, ohne daß er nach § 55 StPO belehrt worden wäre, Er sagte u.a. folgendes aus:
"Kurze Zeit später erschien Se ir iEEEER. Er war sehr aufgeregt und erklärte, daß er von einem Zollbeamten geschlagen worden sei. riet SED dazu, daß dieser Vorfall im guten bereinigt würde. SEE rief daraufhin den Zeugen Z en. Ü und ich fuhren mit dem Wagen, während S mit dem Kr nach fuhr. Wir betraten das Gastzimmer und wollten an der Tür Platz nehmen. Der Zeuge ZU sagte: "Herr S kommen Sie an unseren Tisch und reichen u: Kollegen zur Versöhnung die Hand". S sagte darauf, daß dieses nicht in Frage käme, die Sache käme vors Gericht. Im selben Moment wurde SC von Angeklagten Rei geschlagen und mit Lump und Schuft beschimpft. Auch der zweite Beamte schlug auf S ein; ob dieser getroffen hat, weiß ich nicht. S wurde vom Angeklagten Re am Halse gewürgt.
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Daraufhin habe ich Schlag versetzt. M
dem Angeklagten REM einen ui hatte sich mit Panke an der Krawatte. Nachden Re am Boden la
habe ich einen Stuhl aufgehoben, Ich habe lesen Stukl nicht hochgehoben. Ich kann nicht sagen,
ob der Angeklagte SCEEEEEED einen Stuhl hochgehoben hät. Die Zollbeamten waren besoffen. Auf dem Tisch standen Gläser. Bier und Schnaps schwamn auf dem Tisch. Ich kann nicht sagen, ob auch Schnapsgläser auf dem Tisch gestanden haben."
Il.
Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß die Aussage des Angeklagten in zwei Punkten falsch gewesen sei. Unrichtig sei die Aussage des Angeklagten gewesen, daß auf dem Tisch Gläser gestanden hätten, als der Angeklagte mit SCHERER und ME in die Gastwirtschaft gekommen sel. Vielmehr habe auf diesem Tisch, abgesehen von einem Aschenbecher und Bierfilzen, nur noch eine Kaffeetasse gestanden. Ferner habe der Angeklagte, so meint die Strafkammer, insoweit objektiv falsch geschworen, als er bekundet habe, er könne nicht sagen, ob SCHEEEEEEND einen Stuhl hochgehoben habe. "Er wollte damit zum Ausdruck bringen, daß er es nicht gesehen habe." Tatsächlich aber habe er mit angesehen, daß SW einen Stuhl zum Schlage hoch .
über seinen Kopf erhoben hatte.
In beiden Punkten hält. die Strafkammer es nicht für erwiesen, daß der Angeklagte seine falschen Angaben vorsätzlich gemacht habe. Hinsichtlich der Biergläser sei nicht ausgeschlossen, daß er ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild gehabt habe. Bezüglich des Stuhlhochhebens durch SEE bestehe die Möglichkeit, daß hier die falsche: Aussage des Angeklagten auf einer ungenügenden Anstrengung seines Gedächtnisses beruhe. Der Angeklagte habe aber fahrlässig gehandelt, als er die beiden Angaben unter Eid gemacht habe.
Soweit es sich um die Bekundung bezüglich der Biergläser handelt, führt die Strafkammer folgendes auss
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"Die Vorzeugin des Angeklagten, Frau Mag, hatte ‚bereits bekundet, es habe beim Erscheinen des Angeklagten nur noch eine Kaffeetasse auf dem Tisch der Zollbeamten gestanden. Eine einzelne anderslautende Zeugenaussage ist allerdings in der - Regel kein Grund für einen Zeugen, seine Aussage . nun zu ändern und der anderslautenden Zeugenaussage anzupassen; Hier war aber folgendes zu berücksichtigent Die Zeugin Magggphatte längere Zeit am Tisch der Zollbeamten gesessen. Sie wußte also aus nächster Nähe, wie es auf dem Tisch beim Erscheinen des Angeklagten ausgesehen hatte. Sie hatte erläuternd hinzugefügt, daß die Zollbeamten schon längere Zeit vor dem Erscheinen des Angeklagten kein Bier mehr getrunken hatten. Das alles wurde dem Angeklagten von dem Vorsitzenden des Schöffengerichts vorgehalten, und er wurde weiterhin darauf hingewiesen, daß gerade der Umstand, daß die Zollbeamten längere Zeit vorher keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen hatten, darauf deute, daß keine Biergläser mehr auf dem Tisch gestanden hätten. Auf der anderen Seite hatte der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt, die Tische. in der Gaststube genau zu betrachten, weil die Schlägerei alsbald nach seinem Erscheinen begann. Er hatte also nur einen ganz flüchtigen Eindruck von der Gaststs.o und allem, was darin war, erhalten. Bei dieser Sachlage mußte der Angeklagte seine Zeugenaussage einschränken und zum Ausdruck bringen, daß er sich irren könne. Er durfte aber nicht mit aller Bestimmtheit dabei bleiben, daß seine Aussage - bei seinem Erscheinen im Lokal hätten Biergläser auf dem Tisch der Zollbeamten gestanden - richtig sei. Wenn er das doch tat, so ließ er die Sorgfalt außer Acht, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähig- \ keiten - er ist nach dem Eindruck in der Hauptverhandlung ein intelligenter Mann - verpflichtet und im Stande war, wobei er voraussehen konnte, daß er etwas Falsches 'beschwor."
Soweit es sich um das Hochheben des Stuhles durch SED handelt, sieht die Strafkammer die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er es unterlassen habe, sein Gedächtnis genügend anzustrengen. Wenn er dies getan hätte, wäre ihm schon während sciner Aussage eingefallen, daß SEE einen Stuhl zum Schlage erhoben habe, wie er sich auch nach dem Termin daran erinnert habe.
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-5- III,
Die Ausführungen der Strafkammer unterliegen in verschiedsner Hinsicht rechtlichen Bedenken.
1.) Soweit es sich um die Angaben des Angeklagten über die Biergläser handelt, ergeben die erschöpfenden Feststellungen der Strafkaunmer nicht, daß dem angeklagten wirklich Zweifel an der Richtigkeit seines Erinnerungsbildes hätten kommen müssen. Daß die Strafkammer nicht für erwiesen hält, dem Angeklagten seien solche Zweifel tatsächlich gekommen, ergibt das Urteil eindeutig. Andernfalls hätte der Angeklagte nicht wegen fahrlässig falscher Aussage, sondern wegen Meineides verurteilt werden müssen, Denn ein Zeuge, der aussagt, er wisse eine Tatsache bestimmt, obgleich ihm bewußt ist, daß er sich irren könne, begeht keine fahrlässige falsche Aussage, sondern, jedenfalls denn, wenn er sich in Wehrheit irrt, einen Meineid. Dies hat die Strafkammer ganz offensichtlich nicht verkannt. Geht man aber davon aus, daß dem Angeklagten tatsächlich keine Zweifel gekommen sind, so läßt sich auch die Annahme der Strafkammer nicht halten, es hätten dem Angeklagten Zweifel kommen müssen. Die Strafkammer geht selbst davon aus, daß möglicherweise bei dem Angeklagten ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild bestanden habe. Sie führt aus, daß dem Angeklagten die Einzelheiten der abweichenden Aussage der Zeugin Maggi vom Gericht vorgehalten worden seien und er darauf hingewiesen worden sei, daß diese Aussage die größere Wahrscheinlichkeit für sich habe. Wenn ein Zeuge bei Vorhalt entgegenstehender Aussagen prüft, ob ihm ein Irrtum unterlaufen sein könne, und trotzdem zu dem Ergebnis kommt, seine Darstellung entspreche dennoch der Wahrheit, so. muß er bei dieser Darstellung verbleiben, wenn er nicht geradezu seine Zeugenpflicht verletzen will. Würde er in einem solchen Fall entgegen seiner Überzeugung cine Irrtumsmöglichkeit zugeben, dann würde er seine Zeugenpflicht verletzen (vgl. RGSt 63, 371 /3737 und BGH 5 StR 284/52 vom 11.9.52). Nur
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wenn der Zeuge eine Prüfung seines Erinnerungsbildes anhand der ihm vorgehaltenen Einzelheiten überhaupt nicht vornimmt, kann eine Fahrlässigkeit vorliegen. Daß der Angeklagte eine solche Prüfung überhaupt nicht vorgenommen
habe, ergibt das Urteil nicht. Es erscheint auch im höchsten Maße unwahrscheinlich, daß vin Zeuge ihm gemachte Vorhaltungen gewissermaßen überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt und demgegenüber sein Erinnerungsbild nicht nächprüft. Weitere Feststellungen in dieser Richtung lassen sich näch dem erschöpfenden Urteil offensichtlich nicht treffen, Demnach kann.eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht darin gesehen: werden, daß er aufgrund der Varhalte des Richters seine Aussage nicht abgeändert hat.
Das gleiche gilt, sowelt dem Angeklagten ein Vorwurf daraus gemacht wird, daß er seine aussage gemacht habe, obgleich er keine Gelegenheit gehabt hatte, die Tische in der Gaststube genau zu betrachten,und deshalb nur einen ganz. flüchtigen Eindruck von der Gaststube und allem, was darin wer, erhalten hatte. Auch insoweit könnte eine Fahrlässigkeit des Angeklagten nur angenommen werden; wenn er' an diesen Punkt überhaupt nicht gedacht hätte. Das aber stellt das Urteil nicht fest und kann es offensichtlich auch nicht feststellen.
Demn.ch hat der Angeklagte insoweit nicht fahrlässig gehandelt, als er die Aussage über die Biergläser gemacht.
2.) Soweit der Angeklagte bekundet hat, er könne nicht sagen, ob SW einen Stuhl hochgehoben habe, fehlt es bereits an der objektiven Unrichtigkeit seiner Aussage. Die Strafkämmer legt diese Angabe des Angeklagten dahin aus, er habe zum Ausdruck bringen wollen, er habe das Hochheben des Stuhles nicht gesehen. Diese Auslegung der Strafkammer widerspricht dem klaren Wortlaut der hussage des Angeklagten.
Wenn jemand bekundet, er könne nicht sagen, ob ein bestimmter Vorfell stattgefunden hat, so bedeutet dies nach all-
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gemeiner Auffassung, daß er es nicht wisse. Der Tatrichter kann zwar Aussagen von Zeugen auslegen, er muß sich dabei aber im Rahmen des allgemeinen Sprüchrebrauchs halten: Dies hat die Strafkammer hier nicht getan.
Legt man die Aussage des Angeklagten, so wie sie wörtlich von der Strafkammer festgestellt worden ist, zugrunde, so war sie nicht falsch. Der Angeklagte konnte bei der Verhandlung gegen Schaefer nicht sagen, ob dieser einen Stuhl hochgehoben hatte, weil er es nach seiner unwiderlegten Angabe in diesem Augenblick nicht wußte. Gibt aber ein Zeuge an, er könne nicht sagen, oder er wisse nicht, ob ein Vorgeng sich ereignet habe, so sagt er mur über ‘den Inhalt seiner Erinnerung in dem Augenblick aus, in dem er vernommen wird, und sein Eid bezieht sich auch, nur auf diese seine Erinnerung. Seine Aussage gab aber, wie das Urteil unterstellt, seine Erinnerung in diesem Augenblick richtig an. Erinnerte der Angeklagte sich in diesem Augenblick nicht daran, ob er gesehen hatte, daß SC üen Stun1 hochgchoben hatte, so konnte er nichts anderes sagen, als was er wirklich gesagt hat, ohne sich eines Meineides schuldig zu machen. Da die Bestrafung wegen fahrlässigen Falscheides die objektive Unwahrheit des Beschworenen voraussetzt, kann daher der Angeklagte schon aus diesem Grunde nicht wegen fahrlässigen Falscheides bestraft werden (vgl. RGSt 37, 395).
Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und der: Angeklagte freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag. des Oberbundesenwalts.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer