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BGH Entscheidung vom 03.07.1958 – 4 StR 195/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 Stä_195/58 2256 071

Im Naızen des Voikes

In der Strafsarhe gegen

den Invaliden Rudolf Ha GENE aus ir u (Kreis DEE), dort geboren au. EEEEE> ;

wegen fortgesetzen Meineids

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben : Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEEEED

els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 24. Januar 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

I. Der Angeklagte HoiilB war Maler und Anstreicher. Am 28. kai 1952 war er bei dem Möbelfabrikanten Biii>- Fu in Schloss HB nit dem Kasern von Schranktüren beschäftigt: Da Blmn- FEED Namenstag hatte, spendete er den Betriebsangehörigen Flaschenbier und Schnaps. Der Angeklagte, der sich ebenfalls beteiligte, trank so viel, daß ihn der Betriebsinhaber nicht mehr für weiter arbeitsfähig hielt. ür erklärte, Halb sei "besoffen", sodaß ein anderer den Auftrag erhielt, die Arbeit fertigzustellen. Der Angeklagte begab sich anschließend gegen 21 Uhr, stark angetrunken, in die gegenüber liegende Bahnhofswirtschaft. Sein Leichtmotorrad nahm er mit. Er trank dort weiter Bier und Schnaps, sodaß einer der Zechgenossen ihn ermahnte, nicht so viel zu trinken, da er doch noch mit dem Kraftrad nach Hause fakren müsse. Bald darauf fuhr der Angeklagte davon. är kam auf seinem Heimweg gegen 23 Uhr an einem Kalkwerk vorbei. Dort hatte der Unternehmer BEP zur Ausbesserung der Straße größere äteine auf dem Bankett aufschütten lassen. Die Stelle war weder gekennzeichnet noch beleuchtet. Der Angeklagte kam mit seinem Fahrzeug mit den Steinen in Berührung, stürzte und erlitt einen doppelten Schädelbasis-Bruch mit Gehirnerschütterung. Er wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er zwei Stunden lang völlig bewußtlos und auch in den nächsten Tagen nur schwer ansprechbar war; er hat schwere Dauerschäden davongeiragen und ist jetzt Invalide.

Gegen den Kalkswerkebesitzer DB kan es zum Strafverfahren wegen des Vorwurfs, durch die verkehrswiädrige Lage!” „ung der Steine die Körperverletzung des Angeklagten mit verursacht zu haben. Der Angeklagte schloß sich als Neben-

kläger an Er wurde in den Hauptverhandlungern vom 7. Juli 1953 und 2|., Mai 1954 eidlich als Zeuge über den Unfallhergang vernommen. Er sagte u.a. jedesmal aus, daß er

am Unfalltage mit dem Motorrad von der Arbeit gekommen sei. Nach der Überzeugung der jetzt erkennenden Strafkammer verschwieg er dabei bewußt, daß er erheblich Alkohol getrunken hatte, obwohl er sich daran erinnerte und auch erkannte, daß dieser Umstand für die Urteilsfindung von großer Bedeutung war.

Auf Grund dessen hat ihn das Landgericht wegen Ffortgesetzten Meineids, begangen im Eidesnotstand, zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung aufgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts gerügt wird.

Das Rechtsmittel hat Krfolg.

II. Das Vorliegen von Verfahrensmängeln allerdings hat die Revision nicht in zulässiger Weise geltend gemacht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere kann sie mit der Verfahrensbeschwerde nicht rügen, daß der Tatrichter bestimmte Fragen nicht: gestellt. habe (BGHSt 4, 125, 126) ..

III. Sachlich-rechtliche Erörterungen:

1) Das Landgericht legt dar, die Aussagen des Angeklagten seien unvollständig und zudem irreführend, somit falsch gewesen (S. 4,5,8 UA). Nun ist aber der Angeklagte nicht nachweislich danach gefragt worden, ob er vor

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seinem Unfali alkoholische Getränke zu sich genommen harte sin Zeuge mu3 allerdings auch ungefragt über das aussagen, was er als für die Entscheidung erheblich erkennt (RGSt 7, 322 ff; BGHSt 7, i27, 128). Um die Ersatz- und Rentenansprüche des Angeklagten, auf die

das Landgericht hinweist, hat es sich indes im damaligen Strafverfahren nicht gehandelt. Inwiefern er wußte, daß sein vorheriger Alkoholgenuß "für die Bestrafung BD von großer Wichtigkeit war" (S. 9 UA), hat die Strafkammer nicht näher dargetan. Ob ihr dabei die Gesichtspunkte der Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit vorschwebten, ist nicht erkennbar. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1956 - 4 StR 484/56 - (LG Bielefeld - Strafseche Georg Br) u.a. ausgeführt: "Ein Zeuge ist nicht verpflichtet, die Aussichten des Verfahrens, wie sie vom Standpunkt des erkennenden Richters aus

zu beurteilen sind, in seine Überlegungen einzubeziehen und den Inhalt seiner Eidespflicht darnach zu bemessen. Das gilt nicht nur für den bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. BGHSt 3, 221 ff. = NJW 1952, 1383 Nr. 19). Es muß erst recht für das Strafverfahren gelten, in dem di» Zeugen nicht einmal durch Mitteilung der Beweisfragen Zinblick in die Beweisiage erhalten. Derart weitgehende Anforderungen, wie sie die Strafkammer hier aufgestellt

. hat, sind, insbesohdere gegenüber einem einfachen Manne

aus ländlicher Gegend, rechtlich nicht zu begründen". Damals ging. es allerdings darum, ob ein unbeteiligter Unfallbeobachter als Zeuge angeben mußte, daß noch zwei

"Frauen in seiner Begleitung waren. Im hier zu beurteilen-

den Fall ist jedenfalls einstweilen nicht hinreichend dargelegt, daß der Angeklagte als damaliger Zeuge durch Ver-Schweigen des Alkoholgenusses falsche Aussagen gemacht und beschworen hat. Er ist allerdings offenbar danach

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gefragt worden, ob er ermüdet war (5. 8 UA). Dankbar

ist es also, da®s der Angeklagte erkannt aatte, daß

sein Zustand. in dem er die Fahrt begann und bis zur Unfallstelle durchführte, und damit seine Fahr- und Beobachtungsfähigkeit für die Entscheidung von Bedeutung waren. Das würde jedoch näherer Darlegung bedürfen. Dabei wird anderseits:. darauf einzugehen sein, ob sein unfallbedingter Zustand im Zeitpunkt der Aussagen

es ihm ermöglichte, die Erheblichksit des Alkoholgenusses und seine Pflicht, hierüber ungefragt auszusagen, zu erkennen.

2) Der Angeklagte gab in seiner jetzigen Einlassung an, sich nur daran erinnern zu können, daß er am Unfallabend gegen !9 Uhr etwas gegessen und eine Flasche Bier getrunken habe. Weiterer Alkoholgenuß war ihm, naeh seiner Darstellung, nicht erinnerlich. Das Landgericht führt dem gegenüber aus:

"Diese Biniassung ist, soweit der Angeklagte vorgibt, er erinnere sich nur ar den Genuß einer Flasche Bier, durch das Gutachten des Sachverständigen /Nervenarztes/ Dr. Reiß in Verbindung mit der übrigen Einlassung des Angeklagten widerlegt. Der Sachverständige hat den Angeklagten bereits in dem Strafverfahren gegen BED und außerdem für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begutachtet und kennt ihn daher sehr genau. Er hat folgende übergeugende Ausfühnuhäengemacht zıBei den: Angeklagten sei ing x folge des Schädeitraumas eine Krinnerungslosigkeit u sowohl für die Zeit vor dem Unfall (retrograde Amnesie).als auch für die Zeit nach dem Unfall (anterograde Amnesie‘ eingetreten. Erstere habe zunächst einen weiten Seitraum umfaßt, sich dann aber zurückgebildet,

so das die Srinnerung bis auf einen Zeitpunkt, der cin bis zwei iinuten vor dem Unfall liege, wiedergekehrt sei. Das ergebe sich eindeutig aus den Angaben, die der Angeklagte über die Fahrtstrecke seit der ersten Untersuchung aus dem Jahre 1953 bis zur Hauptverhandlung gemacht habe, die in allen Einzelheiten gleichgeblieben sei. £s sei eine allgemeine Erfahrungstatssche, daß

bei einer solchen Kückbildung die Erinnerung in reiner, unverfälschter Form wiederkehre, sofern sie nicht

, durch suggestive äußere Einflüsse verfälscht werde.

Außer der unfsllbedingten Amnesie könne aber auch eine alkoholbedingte Erinnerungslücke vorgelegen haben. Die Phase dieser Amnesie könne sich nicht zurückbilden.

Es sei dem Angeklagten also medizinisch nicht zu widerlegen, daß eine solche Lücke bestehe, daß er sich also möglicherweise nicht mehr daran erinnere, in der Bahnhofsgaststätte gewesen zu sein, weil ihm vorher infolge des Alkoholgenusses "der Faden gerissen" sei. Da er

aber an die weitere Fahrt über Stukenbrock und Augustdorf wieder eine gerstaunlich gute Erinnerung habe, müsse

die alkoholbedingte Amnesie zu diesem Zeitpunkt beendet gewesen sein. Der Angeklagte könne sich also daran erinnern, daß er vorher erheblich getrunken habe, er müsse aich, auch der alkoholbedingten Erinnerungslücke bewußt sein. Es Sei daher susgeschlossen, daß der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung nicht gewußt habe, daß er mehr getrunken hatte als die eine Flasche Bier",

Die strafkammer hat daraus gefolgert, der Angeklagte habe "also bei seinen Vernehmungen vor der kleinen Strafkammer gewußt, daß er - zumindest in der Möbelfabrik - so erheblich Alkohol getrunken hat, daß ihm schließlich ‘der Faden gerissen‘ war" (8. 8 UA). Diese Ausführungen

des Landgerichts in Verbindung mit den von ihm wieüe gesebenen und verwerteten gutachtlichen Äußerungen

des - s.-Zi. vom Angeklagten selbst vorgeschlagenen - Sachverständigen (Bl. 38 d.A.) sind offenbar dahin zu verstehen, daß der Angeklagte möglicherweise sich an das anschließende Trinken in der Bahnhofswirtschaft nicht mehr erinnern konnte. ür wußie aber, so meint die Strafkammer, daß er vorher im Schloss getrunken hatte und zwar mehr als nur eine Flasche Bier. Ss sei ihn ferner bekannt gewesen, daß danach bei ihm eine alkcholbedingte Erinnerungslücke entstanden war, Beides habe er bei seinen eidlichen Aussagen bewußt verschwiegen. Seine Aussagen waren nach Auffassung des Landgerichts insoweit auch subjektiv falsch, als er den Eindruck erweckte, daß er damals unmittelbar "von der Arbeit"

nach Jause gefahren sei.

Auch diese Ausführungen sind reehtlich bedenklich. Es ist allerdings möglich, daß die Strafksmmer die Angaben des Sachverständigen richtig aufgefaßt, sie aber in zu Bedrängter- und dadurch mißverständlicher Form wiedergegeben hat. Das Revisiönsgericht muß jedenfalls von dem ausgehen; . WAS der Tatrichter im Urteil aus dem Gutachten angeführt “und sich zu eigen gemacht hat. Darnach erregt schon dis Wendung Bedenken: "Ba sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, ‘daß bei einer solchen Rückbildung die Erinnerung in reiner, unverfälschter Form wiederkehre!"!. Dieser Satz erweckt den Anschein, als wenn die Möglichkeit nur teilweiser Rückerinnerung hätte völlig ausgeschlossen werden sollen. So jedenfalls, wie der Satz wiedergegeben ist, kann er nicht schlechthin Gültigkeit haben (vgl. u.a. Bumke, Lehrb. ‘der Geisteskrankheiten 1948 5. 35 ff; Reichardt, Psychiatrie, 1955 S. 11 ff, 18).

Farner haben der Sachverständige und ihm folgend die Strafkammer bei der Frage der Verfälschung nur auf bewußt oder aktiv einwirkende, äussere Einflüsse (etwa durch Fragen seitens der Besucher und des Arztes nach Alkoholgenuß) abgestellt. Nicht erörtert ist, ob eine unbewußte Verfälschung des Erinnerungsbildes etwa dadurch eingetreten sein kann, daß die äühefrau, der Bekannte Mölling und der behandelnde Arzt infolge Unkenntnis des Alkoholverzehrs bei ihren Gesprächen mit dem Angeklagien davon ausgingen, daß der Unfall bei - unmittelbarer - Rückfahrt von der “rbeitsstelle nur auf eine fehlerhafte Lagerung der Steine (und nicht auch auf das zwischenzeitige Trinken) zurückzuführen sei. - Weiter ist dem Angsklagten eine alkoholbedingte Erinnerungslücke zugebilligt worden, die sich nicht zurückbilden könne. Es ist angesichts dessen einstweilen nicht verständlich gemacht, warum sich dann der Angeklagte trotzdem daran zu erinnern vermochte, vorher erheblich getrunken zu haban, und zwar, wie der Sachverständige nach den Urteilsgründen sagt, weil er sich an die weitere Fahrt über Stukenbrock und Augustdorf erstaunlich gut erinnern konnte. Diese Darlegungen lassen, falls sie nicht wie schon gesagt unscharf wiedergegeben sind, die Möglichkeit eines Trugschlusses zu. Es ist auch nicht dargelegt, wann bei dem Angeklagten schon "der Faden gerissen" war, und warum er sich dieser Erinnerungslücke bewußt war.

Es kann allerdings so sein, daß der Angeklagte -. die irkenntnis der Erheblichkeit dieser Vorgänge /vgl. zu 17 unterstellt - bei seinen eidlichen Aussagen nicht nur

wußte, daß er in Schloß HE eine Flasche Bier getrunk:n hatte, sondern daß er auch nach die näheren Umstände

des dortigen aufenthalts und die Feier im Gedächtnis hatte. Wußte er, daß bei ihm anschließend die Erinnerung aussetzte, so könnte eine falsche Aussage darin liegen, daß er positiv aussagte, er sei - unmittelbar - von der Arbeit gekommen; während er in Wirklichkeit, wie ihm bewußt, von einer Veranstaltung im Schloß HE kam, die sich an seine Arbeit angeschlossen hatte, oder daß er bezüglich der unmittelbaren Rückkehr von der Arbeit eine bestimmte Aussage machte, während in Wahrheit seine Erinnerung insofern unsicher und er sich dessen bewußt war (RG HRR 1933 Nr. 12785 BGH 5 StR 77/53 bei Dailinger, MDR 1953, 597). - Im übrigen kommt es nicht darauf an, woran sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor der jetzt erkennenden Strafkammer, sondern darauf, woran er sich bei seinen früheren Vernehmungen erinnerte.

3) Dies alles wird jedoch noch eingehender Prüfung und Erörterung bedürfen. Daher muß das Urteil mit den Fest-

stellungen aufgehoben werden. Die Strafkammer mag erwägen,

außer dem bisherigen Sachverständigen Dr. Reiss einen Hirnfacharzt, etwa von einer Klinik für Hirnverletzte, gegebenenfalls auch einen Pychologen von Rang, zu hören. Der Tatrichter hat außerdem Gelegenheit, das Vorbringen der Revision mit zu würdigen.

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INN"

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4) Auch der Generalbundesanwalt hatte Aufhebung des Urteils beantragt. Zu der von ihn angeregten Verweisung an ein anderes Gericht hat der Senat indes keinen

Anlaß gesehen.

Rotberg Krumme Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen