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BGH Entscheidung vom 11.09.1952 – 5 StR 284/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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InaNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer lex ı (EEE

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wegen Falscheides

nat der 5.ötrafsenat dus Bundesgurichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1952, an äur tuilgenommen haben;

Bundssrichter Dr. Waschow

als Vorsitzunder, Bundssrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sicmer

als beisitzende Nichter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter ver Sundesanwaltschaft,

Justizobersckretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Kkecht erkannt:

Auf die Ruvision dı.s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 9. Novenber 1951 aufgehoben.

Der Angeklagte wird auf Kosten der Landuskasse freigesprochen,

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Der Angeklagte ist wegen tahrläsäigen : Palscheides zu einer Gefängnisstraf, von vier Monaten verurteilt worden. Die hiergegan vom Angukla: ‚ton eingulegte Revision, die Verluotgung verfahrensrechtlicher Bustimmuanzen und dos sachlichen . Strafruchts rügt, führt zur Aufhebung ds Urteils und zum Freispruch des’ Angek ilagten.

I. Dieu Verfahrensrügen sind unbegründet.

. Za Unrecht erblickt dio Asvision sinen Ruchtsverstoß und eine Bischwer dus Anguklasten darin, daß die hilfowuise beantragte Vsrnchmung vincr Reihe von Sounundagsugen in den : Urteilsgründen abgelehnt worden ist, Das Tandgericht hat die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt. Das ist nach § 244 Abs III StPO zulässig. Dasselbe gilt. ‚hinsichtlich der obenfalls hilfsweise beantragten Vernehmung des Zeugen EEE. Intgegen dcr Ansicht dar Revision ist aus den Urteilsgründen auch: nicht zu erschen, daß sich das landgeriht mit der Wahrunturstellung in widerspruch gesetzt hat.

Die übrigen Verfahrenerügen stellen sich - ‚soweit, sie überhaupt den Voraussetzungen des § 344 II StPO entsprechen - als unzulässi;e Angriffe auf die Feststellungen des - Dandgerichts dar. Außerdem werden in diesen Zusammenkange neue Tatsachen cingeführt, auf die das Revisionsgoricht

nicht vingehen kann. Auch eins Verletzung des Grundsatzus "in dub3o pro reo" liegt nicht vor. Das‘ Landgeiricht hat nach Abwägung der für und gegen den Angsklagten sprechenden Fätsachen hinsichtlich. der nach suiner Auffassung für dic Vüururteilung crfordsrlichen Peststsllungen ksinun Zweifel an seiner Überzeugung zum Ausdruck gebracht. üb diese Fuststellungen für vine Verurteilung des Angeklasten ausr.sichund sind, ist cine Frage des sachlichen Strafrcchts.

Il.

Der Angeklagte wurde am 30.Kovunber 1951 vor dem Antsgericht in Northeim in vincn Strafverfahren gegen den jutei-

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gen Zeugen Lggpwegen Übertretung dlr Straßenverkchreordnung als Zeuge vernommen. In dem Verfahren gegen Iggpwar es für das Amtsgericht von entscheidender Bedeutung, an welcher Stelle genau sich ein von Igfeherbeigefihrter Unfall zugetragen hatte, bei dem ein von dem Zeugen Kill geführter Kastenwagen mit dem davor befindlichen Pferd beschädigt wor. den waren. In der Hauptverhandlung ‘vor dem Antsgericht standen sich nach vorangegangener Ortsbesichtigung die eidliche Bekundung des Angeklagten, die sich mit der des damaligen Angeklagten IgWB deckte, und diejenige des Zeugen Kg gegenüber, die von dem Zeugen SEE unterstützt wurde. Das Amtsgericht sprach darauf Lg mangels Beweises frei.

Das Landgericht hält für erwiesen, daß die 3ekundung des Angeklagten falsch war, da der Unfall sich an der vom Zeugen KB angegebenen Stelle ereignet habe.. üs lehnt die der Anklage zugrundeliegende Annahme, daß der Angeklagte wissentlich falsch geschworen habe, ab, Es erachtet aber den Angeklagten eines fahrlässigen Falscheides für schuldig, weil er es unterlassen habe, die Bedenken abzuwägen, die ihm nach der Ortsbesichtigung und den entgegenstehenden eidlichen Aussagen der Zeugen KB una SCHE hätten kommen müssen, die ihn hätten abhalten müssen, seine Erinnerung für zuverlässig zu halten und die Unfallsstelle bestimmt zu bezeichnen.

Die Verurteilung wegen fahrlässigen Talscheides kann nicht aufrechterhalten werden, Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Annahme einer Fahrlässigkeit. In dieser Beziehung ist ausgeführt:

" Dem Angeklagten war aber nach seinen Vorkenntnissen und seiner Bildung zuzumuten, sein (cdächtnis bei seiner Aussage vor der Bidesleistung besonders gründlich zu erforschen, zumal sich ihm Bedenken gegen die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung nach den ganz von seiner Aussage abweichenden Bekundungen der Zeugen

SB nachärücklich aufdrängen mußten. Wenn er unter diesen Umständen cine so bestimute Angabe über den Unfallort ob-Jektiv falsch machte und beschwor, so wer dies in jedem Falle leichtfertig, weil er es unterließ, die Bedenken abzuwägen, die ihm nach der Ortsbesichtigung und den erwährten

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Aussagen kommen mußten, vielmehr die Dar-

stellung des Zeugen L@WW@kritiklos übernahn;" Nach diesen Ausführungen ist die Strafkammer anscheinend der Meinung, daß schon die Tatsache der Bekundung des Gegenteiles durch andere Zeugen, die den Angeklagten am Unfallort gegenübergestellt worden sind, habe genligen müssen, um ihn gu dem Zugeständnis der Möglichkeit eines I-rtums zu zwingen. Das ist rechtsirrig. Freilich muß ein Zeuge, dem andere Zeugen mit einer abweichenden Darstellung gegenübergestellt werden, überlegen, ob ihm ein Irrtum unterlaufen sein könne, "Koimt er aber zu dem Ergebnis, daß seine Darstellung dennoch der Wahrheit entspricht, so muß er bei dieser Darstellung verbleiben, wenn er nicht geradezu seine Zeugenpflioht verletzen will und entgegen seiner Überzeugung eine Irrtumsmöglichkeit zugibt /vgl RdSt 63, 371 (373) Nur wenn der Angeklagte eine Prüfung seines Erinnerungsbildes anhand der von den ihm gegenübergestellten Zeugen vorgebrachten Einzelheiten überhaupt nicht vorniumt, würde eine Fahrlässigkeit vorliegen können.

Die Strafkammer sagt nun allerdings ohne weitere Begründung, der Angeklagte habe es unterlassen, die sich ergebenden Bedenken abzuwägen, vielmehr die Darstellung des Zeugen L@Wkritiklos übernommen. Hierin aber kann eine ausreichende Feststellung nicht gesehen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe das Gegenteil. Denn, wenn an anderer Stelle im Urteil festgestellt ist, daß sich die Abweichungen bei der Ortsbesichtigung "handgreiflich" ergeben hätten, so scheint es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich nicht innerlich mit ihnen auseinandergesetzt hat.

Da die Strafkaumer eine Reihe von Gründen anführt, die den Angeklagten dazu geführt haben können, bei der Ortsbesiochtigung den Angaben des Zeugen IBin gutem Glauben beizupflichten, erscheint es im übrigen auch zweifelhaft, ob der Irrtum bei dem Angeklagten nicht so fest eingewurzelt war, daß die Ortsbesichtigung und die Aussagen der Zeugen Bun: SED Überhaupt geeignet waren, sein Gedächtnis vor der Eidesleistung in die richtigen Bahnen zu lenken,

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Da sich aus den im übrigen sehr sorgsamen und vollständigen Ausführungen der Strafkammef ergibt, daß weitere Teststel«- lungen nicht getroffen werden können, beruht also die Ye urteilung des Angeklagten nur auf der rechtsirrtümlichen Bejahung des Begriffes der Fahrlässigkeit. Daher war gemäß § 354 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und .der ‚Angeklagte mit der Kostenfolge aus § 467 StPO freizusprechen,

Dr, Waschow Sarsteit Dr. Koffka Schmidt Siemer