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BGH Entscheidung vom 24.11.1953 – 5 StR 448/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR _448/53 2274 064 “.
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Schriftsetzer Berthold MED aus Saw:
geboren an EEE 1924 in EEE (Westpreusen) ,
2.) die Hausgehilfin Elfriede B ÜEW aus REED. dort geboren am EEE 1926,
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.November 1953, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten MB und EB rirä das Urteil des Landgerichts in Stade vom 15.Mai 1953 aufgehoben.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I.
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu je drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Die Revision des Angeklagten Mprügt Verletzung "formellen und materiellen Rechts", die Revision der Angeklagten BEE nur Verletzung des sachlichen Strafrechts.
II.
l.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher begründet und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unbeachtlich.
2.) Die sachlichrechtliche Rüge beider Angeklagten dringt durch.
Die Angeklagten haben in dem Unterhaltsprozeß eines unehelichen Kindes der Angeklagten BED einmal uneidlich und zweimal eidlich als Zeugen ausgesagt, sie hätten miteinander nicht während der Empfängniszeit, sondern nur insgesamt zweimal vorher geschlechtlich verkehrt. Die Empfängniszeit lag in der Zeit vom 15.2. bis 16.6.1950. In Wahrheit hatten die Angeklagten am 26.2.1950 das zweite Mal miteinander verkehrt.
Die Angeklagten hatten erst durch den Beweisbeschluß vom 28.3.1951, also mehr als ein Jahr nach ihrem letzten Verkehr, erfahren, wie sich die gesetzliche Empfängniszeit berechnete. Bei einer gemeinsamen Überlegung waren sie zu dem Ergebnis gekommen, daß ihr letzter Verkehr am 15.1.1950 stattgefunden habe. Sie wußten genau, daß sie erstmals in der Silvesternacht 1949/50 miteinander verkehrt hatten und das zweite Mal an einem Sonntag nicht lange darauf. Da der 8.1.1950 mit Rücksicht auf den Dienst des Angeklagten MB ausschied, kamen sie zu dem Ergebnis, der Tag des zweiten Verkehrs sei der 15.1.1950, zumal der Angeklagte Mi nach seiner bestimmten Erinnerung Mitte Februar 1950 ein Verhältnis mit seiner jetzigen Ehefrau begonnen hatte.
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Die Strafkammer sieht es nicht als widerlegt an, daß die Angeklagten bei ihren sämtlichen Vernehmungen an die Richtigkeit ihrer Angaben geglaubt haben, sie meint aber, daß ihnen eine Fahrlässigkeit zur Last falle, soweit sie bei der letzten Vernehmung die Unwahrheit beschworen hätten,
Diese Ansicht der Strafkammer wird durch die Feststellungen nicht getragen, und es erscheint auch nach dem Urteil ausgeschlossen, daß weitere Feststellungen nach dieser Richtung getroffen werden können. Nach der Annahme der Strafkammer konnten beide Angeklagten bei ihren Vernehmungen am 11.4. und 6.6.1951 ohne Fahrlässigkeit der Meinung sein, daß ihre Angaben stimmten. Anders sei hingegen, so führt die Strafkamner aus, ihr Verhalten im Nermin am 12.3.1952 zu werten. Die Angeklagte BEE nate selbst zugegeben, daß ihr an diesem Tage auf Grund der eindringlichen Vorhalte des Richters, der sie auf abwuichende Aussagen anderer Zeugen hingewiesen hatte, Bedenken gekommen seien, ob nicht möglicherweise der letzte Geschlechtsverkehr im Februar 1950 stattgefunden haben könne. Sie habe diese Zweifel dann aber wieder verworfen und gemeint, es könne doch wohl nur Mitte Januar 1950 gewesen sein, weil der Angeklagte WiBihr dieses Datum mehrfach gesagt habe. Die Angeklagte hätte sich nicht bei diesen Gedanken beruhigen dürfen, da mit Rücksicht auf die Aussagen der anderen Zeugen erhebliche Bedenken an ihrer Richtigkeit bestanden hätten.
Der Auffassung der Strafkammer, daß hierin eine Fahrlässigkeit liege, vermag der Senat nicht zuzustimmen. Wenn die Angeklagte zwar am 12.3.1952 zunächst Zweifel bekam, auf Grund ihrer Überlegungen aber dann zu dem Ergebnis kam, diese Zweifel seien unberechtigt, so durfte sie den Sid so, wie geschehen, leisten. Denn im Augenblick der Eidesleistung hatte sie keine Zweifel mehr; sie war daher auch nicht verpflichtet, dem Richter mitzuteilen, daß ihr vorher Bedenken gekommen seien, die sie überwunden hebe. serade die Tatsache, daß der Angeklagten auf Grund der Vor-
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halte zunächst Bedenken gekommen sind, beweist, daß sie diesen Vorhalten aufmerksam zugehört und die Aussagen der anderen Zeugen mit ihrem eigenen Erinnerungsbild und den daran geknüpften Überlegungen verglichen hat, dabei aber zur Erkenntnis von der Richtigkeit ihrer Angaben gekommen ist. Darin liegt keine Fahrlässigkeit (vgl 5 StR 77/53 vom 3,6.1953 - Dallinger MDR 53,597 -).
Bei dem Angeklagten MB sieht die Strafkammer eine Fahrlässigkeit im Termin am 12.3.1952 darin, daß ihm trotz der entgegenstehenden Aussagen anderer Zeugen keine Zweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben gekommen sind.
Sie meint, solche Zweifel hätten ihm bei sorgfältiger Überlegung kommen müssen. Daß dies keine Überforderung sei, ergäbe sich daraus, daß der Angeklagten BEE solche Zweifel gekommen seien.
Auch diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn ein Zeuge eine feste Überzeugung von einem Geschehen hat, so braucht er sich nicht durch Vorhalt abweichender Aussagen anderer Zeugen hierin erschüttern zu lassen. Eine Fahrlässigkeit könnte nur darin gesehen werden, wenn der Angeklagte sich mit den Vorhalten nicht oder nur ungenügend beschäftigt und sie nicht zum Anlaß genommen hätte, seine eigene Überzeugung nachzuprüfen. Daß dies bei dem Angeklagten der Fall war, hat die Strafkammer nicht festgestellt und kann sie, wie der Sachverhalt ergibt, auch nicht feststellen.
Beide Angeklagten waren daher freizusprechen.
Dr.Geier Dr.Koffka Schnidt
Siemer Dr,Börker