Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 3 StR 864/52

3. Strafsenat

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2178 045

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dreher Ernst 5 EEmEEEED zus OWEN: geboren am EB 1892 in reg z2.2t. in Strafhaft,

wegen Unzucht mit Männern

ER hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-Ri zung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

” Bundesrichter Dr. Koeniger i Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr, Baldus Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Lasmerr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter a . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; . Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3, Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fünf Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern, von denen drei tateinheitlich mit Verbrechen der Unzucht mit Kindern zusammentreffen, unter Einrechnung einer vom Landgericht Hagen ausgesprochenen Einzelstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Die vom Landgericht Hagen angeordnete Sicherungsverwahrung ist aufrechterhalten worden,

Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verletzung. des § 140 StPO und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.

In der Anklageschrift ist der Beschwerdeführer derselben Verbrechen beschuldigt worden, wegen deren er verurteilt worden ist. Sie ist ihm am 20. Mai 1952 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 26. Mai 1952, eingegangen beim Landgericht am 27. Mai 1952, hat er um die Bestellung eines Verteidigers gebeten, Dieses Gesuch ist nicht beschieden worden. Die Hauptverhandlung ist ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt worden.

Dieses Verfahren war unzulässig. Die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten waren Verbrechen. Infolgedessen hätte ihm auf seinen innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung der Anklage, also rechtzeitig gestellten Antrag ein Verteidiger bestellt werden müssen (§ 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 StPO), der wegen der Notwendigkeit der Verteidigung an der Hauptverhandlung

hätte teilnehmen müssen. Da diese ohne Mitwirkung eines Verteidigers stattgefunden hat, ist § 338 Nr 5 StPO verletzt.

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Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils ohne Rücksicht darauf, ob es auf ihm beruht.

Infolgedessen bedurfte es keines Eingehens auf die _ nach den bisherigen Feststellungen im Schuldspruch unbe- ‘gründete — Sachbeschwerde, Es sei jedoch bemerkt, dass die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB unzureichend sind.

[Der Angeklagte muss bei der im Wege des § 79 StGB erfolgenden Gesamtstrafenbildung ebenso gestellt sein, wie wenn im Zeitpunkt der Erlessung des ersten Urteils alle seine Straftaten bekannt gewesen wären und damals auf eine Gesamtstrafe erkannt worden wäre. }Da deren Dauer, für die Entscheidung: über die Anordnung der Sicherungs verwahrung von Einfluss sein kann, ist der die Gesamtstrafe nachträglich verhängende Tatrichter verpflichtet, die Voraussetzungen für die etwa zu treffende Sicherungsmassregel neu zu prüfen (vgl RGSt 75, 212). Demgemäss hätten die Tatsachen, welche die Annahme der Gewohnheitsverbrechereigenschaft des Angeklagten, seiner Gefährlichkeit und die Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung rechtfertigen, angeführt werden müssen, Dabei wäre zu beachten gewesen, dass die Frage der Erforderlichkeit des Schutzes der Allgemeinheit nach dem Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft

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zu beurteilen ist (BGHSt 1, 66). Dieser liegt bei der Gesamtstrafe erheblich später als bei der kürzeren in ihr aufgegangenen Einzelstrafe.

Rotberg Koeniger Busch

Baldus Maaß .