Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 23.05.1953 – 2 StR 442/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 442/53
InNanen des Volkes In der Strafsache gegen
die Witwe Käte Dora Yaria EEE zev. DEE aus EEE: gevoren am GEM 1597 in A. zur
Zeıt in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, November 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter ferner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. “illns
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Lange als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter area als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Reckt erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Mai 1953 wird mit der Massgabe verworfen, dass in der Urteilsformel hinter "Untersuchungshaft" noch die Worte treten "und der auf Grund des Urteils vom 6. Juni 1936 verbüssten Strafhaft".
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Durch das im Wiederaufnahmeverfahren ergangene Urteil des Landgerichts in Hanburg ist das Urteil des Sondergerichts in Hemburg vom 6. Juni 1936, in dem die Angexlagte wegen Betrugs u a. zu zwei Jahren.Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden war, insoweit aufgehoben worden, und die Angeklagte ist jetzt unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt vorden, Nach Verbüssung eines Teils der Strafe aus dem Urteil vom 6. Juni 1936 hätte die Angeklagte am 22, April 1937 noch eine Reststrafe von drei Honaten und 15 Tagen Gefängnis zu verbüssen gehabt, Diese wurde ihr aber auf Grund der Amnestie vom 23 £pril 1936 erlassen. Vom 6. August 1935 bis 6‘. Juni 1936 hat die Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft gesessen.
Die Revision der Angeklagten gegen das im "iederaufnalmeverfahren ergangene Urteil, die formelle und materielle Rechtsverletzung rügt, bemängelt zunächst, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift die der Verhandlung zugrunde gelegten Urkunden nicht verlesen worden seien, Aus dem Protokoll sei zwar zu entnehmen, dass die Akten der Anwsltskammer und insbesondere das Urteil des Ehrengerichts zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien, Die Verwertung dieser Akten und jenes Urteils sei aber unzulässig, wenn diese nicht gemäss § 249 StPO verlesen worden seien.
Dieser Revisionsangriff geht fehl. Denn die Verlesung von Schriftstücken gemäss § 249 StPO ist nicht
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die einzige Art, auf die ihr Inhalt zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden kanı Durch Vorhaltungen an die Angeklagte und insbesondere die Zeugen, die in den früheren Strafverfalıren oder in dem Ehrengerichtsverfahren gegen den Ehemann der Angeklagten mitgewirkt hatten. konnte auf Grund der Erklärungen dieser Personen für die Strafksmmer der Inhalt der Schriftstücke sich ergeben, Im Gesetz ist nicht vorgeschrieben, dass in der Sitzungsniederschrift solche Vorhaltungen aus Schriftstücken und die dareuf erfolgten Erklärungen der befragten Personen zu verzeichnen seien:
Nach § 243 StPO erfolgt nach dem Aufruf der Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung die Vernehmung des Angeklagten üher seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Die Revision rügt, dass der Eröffnungsbeschluss für das ordentliche Verfahren nicht verlesen worden ist.Indessen berücksichtigt sie nicht. dass die Strafakten des Verfahrens, Gas zu dem Urteil vom 6. Juni 1936 geführt hatte, durch Xriegsereignisse vernichtet worden sind, wie im Urteil ausdrücklich festgestellt ist. Schon für den Eröffnungsbeschluss des ordentlichen Verfahrens ist anerkannt, dass dann, wenn der Eröffnungsbeschjuss verloren gegangen ist, an seiner Stelle ein Gerichtsbeschluss verlesen werden kann, der seinen Inhalt feststellt (RGSt Ba 55 $S 159, 160; vgi auch RGSt Bd 65 S 250 und RGSt Ba 66 S 108, ıli}, Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist in der vorliegenden Sache im Hinblick auf die Vernichtung der Akten des früheren Strafverfahrens in der Hauptverhandlung ausdrücklich die Feststellung getrof-
fen vworden, dass zwischen den Prozessbeteiligten Eı- nigkeit darüber herrsche dass gegen die Angeklaste
in dem in dieser Feststellung näher beschriebenen Unfange Anklage erhoven vorden war Diese Teststellung
in der Hauplverhandiunsg enthält alle Herkmale eines Gerichtsbeschlusses, der seinem Inhalt nach den Eröffnungsbeschluss ersetzen und an seine Stelle treten konnte, 50 dass dem gesetzlichen Erfordernis Genüge geschehen ist. Das Gericht war also nicht gehindert, in der geschehenen Yeise gegen die Angeklagte erneut zu verhandeln,
Die Rüge einer Verletzung des § 243 StPO kann mithin keinen Erfolg haben
Die Revision vermisst in dem Urteil eine Feststellung darüber, ob’ der inzwischen verstorbene Zeuge StB in dem Verfahren vor dem Sondergericht oder dem Ehrengericht seinerzeit vereidigt worden ist oder nicht, Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, dıe für einen Fall der hier vorliegenden Art eine solche Feststellung vorschreibt. Die Zeugenaussage ist nicht verlesen worden, sc dass § 251 Abs 4 StPO nicht Platz greift. Die Glaubrürdigkeit des Streckenbach, soweit sie für das gegemiärtige Verfalren von Bedeutung war; hat die Strafkammer auf Grund der Erkenntnisse, die ihr die Beweisaufnahme vermitteite, näher gewürdigt. Sie hat dabei insbesondere auch erwogen, dass die von der Angeklagten beneupteten Vorkommnisse mit den zwei Haftbefehlen keine Umstände darstellten, die geeignet sein konnten, an der Glaubwürdigkeit von SCEEEEEEEND zu zweifeln. Soweit die Revision hierzu eine Verletzung der Aufklärungsp?licht geltend macht, ist die Rüge nicht crdnungsgemäss erhoben. Denn entgegen § 544 Abs 2 StPO
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ist nicht angegeben, welche anderen Beveismittel von der Strafkammer noch hätten benutzt werden müssen (BGHSt B2 2 5 168). Die Behauptun;, die Strafksmmer hätte diese oder jene von ihr vernomuene Person noch danach fragen müssen, ob SED 1: Zeuge seinerzeit eidlich vernommen worden sei, enthält keine zulässige Verfahrensrüge (OGHSt Bd 3 S 59), Im Ergebnis läuft diese küge der Revision nur auf einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkamuer hinaus. Sie . kann keinen Erfolg haben
Inwieweit dabei auch § 245 StPO verletzt worden sein soll, wie die Revision behauptet, ist nicht ersichtlich Diese Rüge ist nach % 344 Abs 2 StPO unzulässig.
Die Bedenken der Revision gegen das Strafmass sind unbegründet, Denn die Strafzumessungsgründe lassen keinen RechtsTehler erkennen.
Aausweislich der nach dem Sitzungsprotokoll in der Hzuptverhandlung getroffenen "Feststellung" über das frühere Strafverfahren vurde die Angeklagte am 6 Juni 1936 zu zwei Jabren Gefängnis unter Anrechnung der Unbersuchungshaft verurteilt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Angeklagte in dieser Sache von 6. August 1935 bis 6. Juni 1936 in Untersuchungshaft gesessen hat. In dem nummehr im Wiederaufnahmeverfahren erlassenen neuen Urteil durfte aber die Anrechnung nicht auf diese Untersuchungshaft beschränkt bleiben. weil die Angeklagte weiter bis 22. April 1937 Strafe verbüsst hat, Tie Reststrafe aus dem Urteil vom 6. Juni 1936 betrug an diesem Tage der Entlassung aus
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der Strafhaft nur noch drei Monate und fünfzehn Tage Gefängnis, Die somit in grösserem Unfange verbüsste frühere Strafe musste in diesem Umfange voll angerechnet werden, Diese gesetzliche Folge für das im kiederaufnalmeverfahren ergangene Urteil ist so selbsiverständlich, dass sie an sich nicht einmal unbedingt in dem Urteil selbst zum Ausdruck gebracht werden musste (RG in GA Bd 47 S 296). Nachdem vorliegend aber die Anrechnung bloss im Umfange der erlittenen Untersuchungshaft ausgesprochen worden ist, bedarf die Urteilsformel der Berichtigung über die Anrechnung in weitergehendem Umfange. die von hier aus erfolgen kann,
Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision der Angeklagten zu verwerfen.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt willms Menges
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