Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Urteil vom 22.05.1953 – 3 StR 888/53

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2330 054 2

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) den Bergmann Theodor Sch aus MB, dort geboren an: im EB, zur Zeit in anderer Sache in

Strafhaft, DB aus Enegiib- ni, OD;

2,) den Landwirt Arnold H geboren am WB. ID EB in R 3.) den früheren Gärtner und jetzigen Stukkateur Jakob T aus MED , geboren am &. in P&EB, zur Zei in anderer Sache in Strafhaft, : 4.) den Transportunternehmer Walter P I EEE aus Rhe@&- ‚geboren an®. GE ir How:

5.) den Bauhilfsarbeiter Hubert Sa _

GERD zus 4 geboren am &: ED in SchniiiB, Kreis G

y wegen versuchten schweren Raubes

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss © als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts !

Auf die Revisionen der Angeklagten Schiip und HEREEEEED wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 22. Mai 1953 | im Strafausspruch nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen hinsichtlich aller fünf Angeklagten aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Durch Urteil vom 11: März 1952 waren die Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes verurteilt. Sie hatten beschlossen. einen Uhrmacher zu berauben, unäü hatten dazu mehrere Fahrten nach dem Tatort ausgeführt, Auf einer Fahrt war zur Bedrohung des Opfers ein ungeladener Revolver mitgeführt worden; er wurde unterwegs von Hand zu Nand gereicht und geputzt. Die Tat. ist nicht ausgeführt worden; ein Fall des strafbefreienden Rücktritts lag nicht vor: Die Strafkamner hatte versuchten schweren Raub auf einer Strasse und mittels: einer Waffe angenommen (8§ 43, 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB). Durch Urteil des Senats vom 12. Februar 1553 - 3 StR

445/52 - wurde das Urteil vom 11. März 1952 im Strafausspruch 1

hinsichtlich aller Angeklagten aufgehoben, weil bei der Art

der geplanten Verwendung des ungeladenen Revolvers rur zur: Ein-

schüchterung ein bewaffneter Raub nach § 250 Abs 1 Nr. 1 StGB nicht vorlag und möglicherweise das Strafmass zu ijngunsten der Angeklagten durch diese fehlerhafte rechtliche Würdigung beeinflusst war.

Durch das jetzt angefochtene Urteil vom 22. Mai 1953 hat die Strafkammer die gleichen Strafen wie im Urteil vom 11. März 1952 ausgesprochen. In den Gründen ist ausgeführt: Nach dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung habe die Strafkanmer zu keiner anderen Straffestsetzung kommen können, Die frühere Entscheidung habe das Mitführen der Waffe nicht ersichtlich straferschwerend verwertet. Das Verhalten der Angeklagten, das auf eine erhebliche verbrecherische Energie schliessen lasse, rechtfertige die Höhe der Strafe. Die Nichtausführung dieses gemeinen, wohlüberlegten und von Habgier getragenen Gewaltverbrechens sei nur auf Umstände zurückzuführen, auf die die Täter keinen Einfluss gehabt hätten. Im übrigen beziehe sich die Kammer vollinhaltlich auf die früheren Strafzumessungsgründe.

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Gegemdieses Urteil haben die Angeklagten Sch una HD Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen, insbeson. dere des § 267 Abs 3 StPO.

Die Revisionen sind begründet, da die Strafzumessungsgründe fehlerhaft sind. Es war nicht Aufgabe der Strafkamner, das frühere Urteil darauf zu überprüfen, ob darin das Mitführen der Waffe straferschwerend berücksichtigt war, sondern die Strafkammer musste selbständige und neue Erwägungen darüber anstellen, welche Strafe schuldangemessen war.

Durch den Hinweis auf das unfreiwillige Misslingen des Raubes verwertet die Strafkamner schärfend eine Voraussetzung der Strafbarkeit jeden Versuches, weil bei freiwilligem Rücktritt die Tat nach § 46 Nr 1 StGB straflos gewesen wäre. Das ist unzulässig.

Dem Urteil karn zwar entnommen werden, dass die Strafkanmer die erhebliche verbrecherische Energie, die gemeine Gesinnung, die Planmässigkeit und die Habgier schärfend verwertet; es fehlt aber jede Abwägung der Gesamtumstände,und es fehlt eine Angabe der Milderungsgründe, die vorhanden gewesen sein müssen, weil beiden Beschwerdeführern mildernde Umstände zugebilligt

worden sind:

Die Strafkammer hat zwar auf die Strafzumessungsgründe des ersten Urteils hingewiesen, doch ist eine solche Bezugnahme ul zulässig. Die Rechtsprechung hat in gewissem Umfange zwar eine Bezugnahme auf frühere Urteile zugelassen (R6GSt 59,’ 427; 62, 21 66, 8), aber es entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichs3& richts, dass es auf keinen Fall zulässig ist, auf Feststellung® eines in derselben Sache ergangenen früheren Urteils Bezug ZU nehmen, das mit diesen Feststellungen vom Revisionsgericht sufgehoben war (RG JW 1934, 44; RG JW 1938, 1814; RG ZAkAR 1939: ,

279). ,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-22/3-str-888-53#rd_9

Dasselbe gilt für die Strafzumessungserwägungen, wie der Bundesgerichtshof schon ausgesprochen hat (2 StR 55/51 vom 13. März 1951). Der Senat stimmt dieser Auffassung zu, weil . eine derartige Bezugnahme dem wohlerwogenen Grundgedanken des § 267 StPO widerspricht, wonach die Urteilsgründe das Ergebnis der eigenen Feststellungen und Würdigungen in sich ge-

schlossen wiedergeben sollen.

Es ist eine Verkennung der Aufgabe des zur nochmaligen Verhandlung veranlassten Tatrichters und eine Verkennung der

E Bedeutung der Strafzumessung, wenn - wie dies hier geschehen 2 ist - in einer verfahrensrechtlich unzulässigen und unvoll- ® ständigen Form die Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen begründet wird. Das Urteil muss deshalb im Strafausspruch

wiederum aufgehoben werden. ;

Die erwähnten Mängel betreffen das sachliche Recht, weshalb sich die Aufhebung auch auf die übrigen Angeklagten zu erstrecken hat (§ 357 StPO). Von diesen ist Tomberg als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren: Zucht- | haus verurteilt worden, ohne dass auch nur mit einem Wort die Persönlichkeit dieses Angeklagten gewürdigt worden ist, mi

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-5-

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs 2 StPO

Gebrauch gemacht.

Krauss

Scharpenseel

Koeniger

Dr.Arndt

BR Prof.Dr.Busch ist im Urlaub orts abwesend und so yerhindert zu unterzeich nen.

Krauss