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BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 2 StR 131/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2302 050

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landarbeiter Heinrich Johann T EEEEEEEB aus SCHNEE, geboren am EM 1919 in SEE, Kreis

TOR, 2.2t. in Untersuchungshaft,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Dezember 1952 wird mit der Massgabe verworfen, dass im Falle Peter M die Verurteilung wegen versuchter Verführung Ninderjähriger (§ 175 a Nr 3 StGB) entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit 2. Dezember 1952 er-

littene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

2.

Gründe?

Der 33-jährige, mehrfach einschlägig 'vorbestrafte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 St@B in Tateinheit mit § 175 a Nr 3 StGB in drei Fällen und wegen Versuchs in

einem Falle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus sowie zu Ehrverlust verurteilt; daneben ist die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Angeklagte war im Sommer 1952 als Landarbeiter ‚in EB tätig. Er holte drei im gleichen Hause wohnende Knaben im Alter von neun und zehn Jahren mit dem ‚Versprechen von Geschenken und Zigaretten auf sein Zim- - mer, legte sich mit ihnen aufs Bett, zog ihnen die Hose herunter und vollführte mit ihnen Schenkelverkehr; bei einzelnen Knaben geschah das fortgesetzt. In einem weiteren Falle holte er den 3 1/2 -jährigen Peter NM auf sein Zimmer, legte sich mit ihm aufs Bett, hielt ihn AR schon in seinen Armen und geb ihm eine Zigarette zu rau- 4.) chen; bevor es zu Entblössungen oder unzüchtigen Handlun- Re gen kam, wurde der Vorfall entdeckt; die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit dem Knaben ähnliche Handlungen wi&fmit den anderen Knaben in den frü- ee heren Fällen vorzunehmen.

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Die Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher und

_ verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge a ne, (Unterlassung einer Untersuchung auf den Geisteszustand) Be nr “ist unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Revisions- Bu

frist vorgetragen und somit verspätete ist (§ 345 StPO). Si Die rechtzeitig vorgelegte Revisionsbegründung rügt nur Ei

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unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verurteilung aus § 176 Abs 1I Nr 3 StGB lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Alle Tatbestandsmerkmale sind einwandfrei festgestellt. Bedenken bestehen nur bei der Verurteilung aus § 175 a Nr 3 StGB. Danach wird ein Mann über 21 Jahren bestraft, der eine männliche Person unter 21 Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. § 176 Abs 1 Nr 3 StGB dient zum Schutz von Kindern unter 14 Jahren; hier genügt es, dass der Täter die schamverletzende Handlung aus eigener wollüstiger Absicht vornimmt. § 175 a Nr 3 StGB trifft die Fälle, dass der Täter nicht nur den Jugendlichen als Gegenstand seiner Sinnenlust benützt, sondern ihn zu einem Verhalten verführt, das in § 175 StGB mit Strafe bedroht ist, denn N 175 a StGB ist nur ein Erschwerungstatbestand des § 175 StGB. Unzucht treibt oder zur Unzucht lässt sich missbrauchen, wer unzüchtige Handlüngen von einer gewissen Stärke und Dauer bei einem anderen vornimmt oder bei sich duldet und hierbei die eigene oder fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will. Der Minderjährige muss insbesondere selbst mit einer geschlechtsbetonten Anteilnahme die Betätigungen vornehmen oder über sich ergehen lassen, also Handlungen begehen, die äusserlich den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen und innerlich geschlechtsbetont sind. Der Jugendliche braucht allerdings nicht schuldhaft im Sinne des Strafrechts zu handeln, sondern es genügt, wenn er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Die Strafkammer hat zwar die Merkmale einer Verführung festgestellt,

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des Angeklagten als geschlechtlich anstössig erkannt und

zwischen zwei Verbrechen die gesetzliche Mindeststrafe

aber keine näheren Feststellungen über die Einstellung der Minderjährigen zur Tat getroffen. Immerhin lässt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe in den.drei vollendeten Fällen entnehmen, dass hier die Jugendlichen geschlechtsbetont gehandelt haben. Sie waren neun und zehn Jahre alt und hatten selbst untereinander bereits hin und wieder unzüchtige Handlungen vorgenommen. Bei der Art der Tatausführung müssen sie die Handlungen m;

über sich haben ergehen lassen. Anders liegt es im Falle des Peter MB. Der Junge war erst 3 1/2 Jahre alt. Es ist ausgeschlossen, dass er die Bedeutung der Handlung des Angeklagten als geschlechtsbetont erkennen konnte und aus dieser Einstellung heraus über sich hatte ergehen lassen. Ersollte nur das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens sein, konnte aber nicht verführt werden, mit eigener geschlechtsbetonter Anteilnahme sich zur Unzucht missbrauchen zu lassen.

Einer Aufhebung des Urteils bedarf es aber nicht, weil das Urteil auf dieser Gesetzesverletzung nicht beruht (§ 337 StPO). Es bleibt im Falle Peter Mg ein Versuch aus § 176 Abs 1 Nr 3 StGB; denn Anfang der Ausführung des "Verleitens" liegt bereits in der Anwendung von Verführungsmitteln (RGSt 52, 184). Die Strafkammer . hat hier die Strafe gemäss § 73 StGB aus § 176 St@B.ent” ... | nommen und für diesen Fall unter Anwendung des § 9 a - StGB die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus festgesetzt. Dieselbe Mindeststrafe müsste auch bei Wegfall des N 175 a StGB gemäss § 20 a StGB festgesetzt werden. In einem solchen Fall, wo bei Annahme einer Tateinheit

verhängt ist, kann das Urteil nicht auf der irrigen An-

. nahme der Tateinheit mit dem milderen Strafgesetz beruhen (RGSt 53, 191). Es genügt eine Abänderung des Schuldspruchs,

Die Bewertung des Täters als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der Sicherungsverwahrung lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB liegen nicht vor, jedoch bestehen gegen die Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB keine Bedenken, Die Strafkammer hat zwar den-Hang des Angeklagten zur Wiederholung von Sittlichkeitsdelikten in erster Linie aus den früheren Straftaten festgestellt, aber die jetzt abgeurteilten vier neuen Taten liegen auf der gleichen Linie und sind mitverwertet. Die Gesamtwürdigung des festgestellten Sachverhalts, die Entwicklung und Persönlichkeit des Angeklagten lassen, den Schluss zu, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, der aus einem ihm innewohnenden Hang immer wieder ähnliche Straftatan begehen wird. Er ist erstmals mit 17 Jahren straffällig geworden und in der Zeit seit 1938 fünfmal wegen Unzucht mit Knaben und Männern zu erheblichen Strafen verurteilt worden, darunter auch während des lIaufs von Bewährungsfristen und trotz Verbüssung längerer Freiheitsstrafen, insbesondere einer Zuchthausstrafe von 18 Monaten. Die Frühkriminalität, rasche Rückfallfolge und Spezialisierung, die ungünstigen Umwelteinflüsse und seine erbliche Belastung sind mit Recht als Kennzeichen und Ursachen für den jetzt vorhandenen verbrecherischen Hang festgestellt. Die Gefährlichkeit des Angeklagten und die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung mangels anderer aus-

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reichender Sicherungsmassnahmen sind ebenfalls rechts- ' irrtumsfrei bejaht, 0 Dr, Moericke Werner Dr. Sauer .

Dr.Ortlieb Dr. Arndt . 5

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