Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 19.05.1953 – 1 StR 41/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

ll. 2344 061 77}

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Landwirt Jose? 1 EB zus Temw-EB, Aort geboren am EP. EEE EB,

wegen gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, “ Bundesrichter Nantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr, Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Josef Ti» wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 25. April 1952 im Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass verurteilt sind: .

1) der Beschwerdeführer sowie die Mitverurteilten

Franz Schi, Wolfgang FEB Matthias DEE, Walter SEM und Hans ICE wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und Passvergehen,

52 ®, . u

. 8 pP

ERTL ER.

Kur ar

a Egg

ER N PRAE SISTERS

B

>

“ Pu Ber nur ums.

Br

; -2- Ri 2) der Beschwerdeführer ausserdem EN

wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinter- 33H, ziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen, =, -3) Hans ICE ausserdem u E wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tat- Sg! einheit mit Devisenvergehen und Passvergehen. BR || Ri

Die gegen den Beschwerdeführer und die fünf Mitverurteil- Ei ten erkannten Wertersatzstrafen werden mit den insoweit ge- Bi; troffenen Feststellungen aufgehoben; die Sache wird in die- sa sem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch SE über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu- .Sli rückverwiesen. . Bi Im übrigen wird die Revision verworfen. M RW

Bf Von’ Rechts wegen SH)

a

al Eu ’ | Sk! Pr , — : j!

Kr

* B

Tor

12

- 3.

Gründe§

1) § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat festgestellt,. daß der Angeklagte Josef Is nach und nach etwa 2.000 DM selbst oder äAurch andere Personen nach Luxemburg geschafft hat, daß dort bestimmungsgemäß Kaffee damit eingekauft und daß dieser dann ohne Zollgestellung ins Inland zu dem Angeklagten gebracht wurde. Des weiteren ergibt das Urteil nit ausreichender Deutlichkeit, daß sich der Beschwerdeführer auch wiederholt

an der Weiterbeförderung und der Veräußerung von Kaffee beteiligt hat, den andere mit ihrem Geld in Luxemburg eingekauft, ohne 2011g98tellung ins Inland. eingeführt und noch nicht an seinen endgültigen Bestimmungsort gebracht hatten.

Demit ist, genügend dargetan, in welchen Handlungen des An-

geklagten die Strafkammer eine Verletzung der von ihr angewandten Strafgesetze gefunden hat.

2) Der auf einem einheitlichen Gesamtvorsatz beruhenden, also fortgesetzten Schmuggeltätigkeit des Angeklagten war im Juni 1950 durch Eingreifen der Zollbehörde, insbesondere seine Verhaftung, ein Ende gesetzt worden. Er hat dann erst im Januar 1951 mit einer neuen Reihe von Schmuggelgeschäften begonnen, Die Strafkammer ist der Überzeu-

‚gung, daß dem ein neuer Gesamtvorsatz des Angeklagten zu-

grunde lag. Das rechtfertigt die Annahme von zwei fort-

gesetzten. Straftaten. re

3) Der rschtlichen Würdigung der beiden fortgesetzten Taten durch die Strafkamner ist im wesentlichen, wenn auch nicht in vollen. Umfang, beizutreten.

a) Rechtlich fehlerfrei ist in beiden Fällen die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung nach. §§ 401 b Abs 1, 396 RAbgO. Die Feststellungen rechtfer-

Zrr RT EN = 2 „SEpR

Fer

Re a re hier

Eu

X ne un Pe Re A ur

ze,

abe v Br. ar

a

-A-

tigen auch die Annahme des Tatrichters, daß der Angeklag-. te die erste fortgesetzte Tat teilweise unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Bandenschmuggels nach § 401 b Abs’ 2 Nr 1 RAbgO begangen hat.

b) Ebenso ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Passvergehens nach § 1 Abs 1 Nr 1 der Pass-Strafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGB1 I S 348) in beiden Fällen nicht zu beanstanden; die vom Landgericht weiter angeführte Versi ordnung vom 6. April 1925 war allerdings nicht anzuwenden weil sie durch § 10 Abs 2 a der Pass-Strafveroränung vom ” 27. Mai 1942 aufgehoben worden ist. Doch ist der Angeklagte durch dieses Versehen des Landgerichts nicht benachteiligt. Der 'Tätbestand.des’§ 1 Abs 1- Nr 1 der Pass-Strafverordnung i$% bei jedem Schmuggelgang zweimal verwirklicht worden, nämlich beim Verlassen des Bundesgebiets und bei der Rückkehr dahin. €

Der Senat sieht keinen Anlaß, nach § 354 a StPO und § 2 a Abs 2 StGB auf die Tat die inzwischen in Kraft getretene mildere Strafvörschrift des § 11 des Gesetzes über das Passwesen vom 4. März: 1952 (BGBl I S 290) anzuwenden.

ce) Die unerlaubte Ausfuhr von deutschem Geld nach Iuzemburg hat die Strafkammer mit Recht als Vergehen gegen Art VIII Abs 1 in Verb. mit Art I Abs 2 der VO Nr 235 des französischen Hohen Kommissars gewürdigt. Daß der Angeklagte hier eine Stfäftat,..nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, beganzen hat,‘ ergibt sich schon daraus, daß er, wie die Strafkammer rechtsirrtumsfrei feststellt, gewerbsmässig gehandelt hat (Art 5 Abs 2 b des AHK-Gesetzes Nr 53 in Verb. mit.§ 6 Abs 2.Nr 2 WiSte).

.

Mm?

ä) Zu beanstanden ist nur die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Einfuhrbannbruchs nach § 401 b Abs 1, Abs 2 Nr 1 in Verb. mit § 401 a RAugO im Falle der ersten fortgesetzten Tat. Die Strafvorschriften gegen den Bannbruch sinä nach § 401 a Abs 3 fur anzuwenden, soweit die Tat 'nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe beäroht ist; auch wenn sie gewerbs- oder bandenmässig begangen wird, ‚gilt nichts anderes (BGHSt 4, 36). Hier war lie unerlaubte Einfuhr schon nach Art VIII Abs 1, Art I Abs 1 der VO Nr 235 in Verb. mit Art 5 Abs 2 b des AHK-Gesetzes Nr 33 und § 6 Abs 2 Nr 2 WiStG strafbar; es hätten also die Bannbruchsbestimmungen nicht angewandt werden dürfen.

_ Dieser Rechtsfehler führt, jedoch nicht zur Aufhebung des

Urteils; vielmehr kann das Revisionsgericht den Schuldspruch selbst richtigstellen. Verfahrensrechtliche Bedenken aus $ ,265 StPO bestehen hiergegen nicht, weil im. Eröffnungsbeschluß im Gegensatz zu dem Urteil die Tat richtig gewürdigt war. Der in der Urteilsformel enthaltene Schuldspruch wegen fortgesetzten Devisenvergehens unfaßt nunmehr nicht nur die. unerlaubte Ausfuhr des Geldes (oben c), sondern auch die unerlaubte Einfuhr des Schmuggelgutes.

§ 401 b RAbgO hat (im Gegensatz zu § 396 daselbst) die Hinterziehung von Zöllen zum Gegenstand. In der Urteilsformel hat der Senat deshalb insoweit das von der Strafkammer gebrauchte Wort "Abgabenhinterziehung" ersetzj durch das Wort "Zollhinterziehung". Er hat auch zum Ausdruck gebracht, daß die Fälle der einfachen Zollhinter-

ziehung in der erschwerten Form dieser Tat aufgehen.

e) Keine Bedenken : bestehen gegen die Annahme, daß der Angeklagte für diese sämtlichen Straftaten als Täter, und

‚durch . "a \sselbe Verhalten begangen, und in beiden Gruppen

zwar als Mittäter, auch insoweit verantwortlich ist, als die Bunrdesgrenze nicht von ihm selbst. sondern allein von seinen Mittätern überschritten worden ist.

f) Die Strafkammer hat tateinheitliches Zusammentreffen (§ 73: SteB) aller Gesetzesverletzungen angenommen, Das ist im Ergebnis zu billigen. Bei jedem Schmuggelgang E, lassen sich zwar zwei zeitlich getrennte Gruppen von straf. R: baren Handlungen unterscheiden, deren erste beim Verlassen des Bundesgebiets (oben b und c) und deren zweite bei der Rückkehr (oben a, b und a) vorlag.. Innerhalb jeder dieser Gruppen sind die strafbaren Handlungen aber

sind teilweise dieselben Strafgesetze verletzt, nämlich des § 1 Abs E Nr 1 der Pass-Strafverordnung und der Art VIII Abs 1, in Verb. mit Art I Abs 2 der VO Nr 235. Der Gesamtvorsatz des Angeklagten schliesst die beiden Gruppen zu einer. Straftat Zusammen; in diese ist auch die nur in der zweiten Gruppe vorliegende erschwerte Zollhinter-

ziehung tateinheitlich einbezogen.

4) Der Strafausspruch ist mit Ausnahme der 'Wertersatzstrafe nicht zu beanstanden.

a) Die Richtigstellung des Schuldspruchs (oben 3 4) führt nicht zur Aufhöbüng, der Strafen, weil diese auch bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Taten schon wegen der erschwerten Zollhinterziehung- dem § 401 b RAbg0 zu entnehmen waren. Es besteht deshalb kein Zweifel, daß. die Strafkammer, auch wenn sie auf die unerlaubte Einfuhr das richtige Strafgesetz angewandt hätte, zu keinen geringeren Strafen gelangt sein würde.

nt. .

Die Peststellungen rechtfertigen auch in genügendenm Masse die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei als Leiter des strsfbaren Unternehmens anzusehen. Die Mengen an Schmuggelgut, die das Urteil bei den anderen Beteiligten feststellt, widerlegen diese Erwägung nicht, weil dieselben Mengen zum grossen Teil auch durch die Hände des Beschwerdeführers gegangen sind.

b)) Die Wertersatzstrafe ist jedoch in mehrfacher Hin- "sicht zu beanstanden. Zunächst hätte das Landgericht für die beiden selbständigen Taten des Angeklagten je eine be- ‚ sondere Wertersatzstrafe. Pestsetzen müssen (§ 78 Abs 1 StGB; RG in HRR 1939 Nr 294). Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die gegen Ende des Urteils erwähnten beschlagnahmten 80 kg Kaffee dem Angeklagten bei Bemessung des Wertersatzes nur "anteilmässig" in Abzug gebracht wurden. War der Angeklagte an dem Schmuggel der 80 kg Kaffee beteiligt, so war dies& Menge nach § 401 Abs 1 RAbgO einzuziehen und bei ihm (wie auch den anderen Beteiligten) bei Festsetzung der Wertersatzstrafe in vollem Umfang ausser Betracht zu R;

lassen (R6St 72, 239). Schliesslich fehlt es in dem Urteil | an einer hinreichenden Feststellung, daß der Angeklagte, N soweit an seinen Schmuggelhandliungen andere, gleichzeitig 2)

oder schon früher verurteilte Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beteiligt waren, nur gesamtschuldnerisch mit diesen für den Wertersatz haftet (RGSt 62, 246, 249). Die Urteilsformel spricht zwar aus, daß der Beschwerdeführer und die Mitverurteilten für die Wertersatzstrafen nur "als Gesamtschuldner nach Maßgabe ihrer Beteiligung an den einzelnen Straftaten" haften sollen. Dieser Ausspruch ist aber ungenügend, weil weder die Formel noch die Gründe des Urteils den Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung klarstellen, und zwar weder im

x .r s . ze RER Du 2 Ve EL Din ET een Tu nr Ne ANTEILE ET KT Beh din Tate Mi REAL

£ EL HZ San,

ir win

en . Ds Te.

iaT, Media

"lassen werden; vielmehr hat das erkennende Gericht selbst

. DR nn

” 12 DBLCTwE] ingy TIERE

. Eu

Verhältnis der sechs durch das angefochtene Urteil bestraften Angeklagten untereinander noeh in ihrem Verhältris zu den ‘früher abgeurteilten Beteiligten, Darin liegt ein sachlicdh-rechtlicher Fehler. Die Klärung darf nicht dem Vollstreckungsverfehren nach §§ 458, 462 StPO über-

das Erforderliche festzustellen. Das ist nachzuholen, Inwieweit gesamtschulänerische Haftung besteht, wird in der Urteilsformel, nicht nur in den Gründen, zum Ausdruck zu bringen sein; denn der erkennende Teil des Urteils ist die Grundlage der Strafvollstreckung.

Die Aufhebung der Wertersatzstrafe umfaßt auch die dafür. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe.

5). Durch die unter 3 d und 4 b dargelegten Rechtsfehler sind auch die Mitverurteilten Sch@b,. Fe, DeiiiEB Sail> und Hans ICE beschwert, die keine Revision eingelegt

MM}

haben. Nach § 357 StPO sind daher auch die gegen sie ergangenen Schuldsprüche ents;rechend dem zu 3 d Ausgeführten zu berichtigen; ferner sind auch ihre Wertersatzstra- ® fen aufzuheben. Im übrigen hat es aber bei den erkannten Strafen zu bewenden; sie können ebensowenig wie bei dem Beschwerdeführer 4urch die Richtigstellung des Schuldspruchs berührt werden.

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien gr u 4 = “ . By & Sa 4 Tr 3. u 7 4 y wi “ : au ” 4